BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX ,vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „DBS Lebensmittel“, BBG: GZ 4401.04868, der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH sowie aller weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 16.02.2026:
A)
Den Anträgen auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr wird stattgegeben.
Die Auftraggeberinnen sind verpflichtet, der Antragstellerin, der XXXX , die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 486,00 und EUR 972,00 (gesamt sohin EUR 1458,00) binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 16.02.2026 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Festlegung in Punkt 2.7. der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (Teilnahmeberechtigte Unternehmen) betreffend das Vergabeverfahren „DBS Lebensmittel“, BBG: GZ 4401.04868, verbunden mit den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht sowie auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
2. Mit Schriftsatz vom 19.02.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2026, teilten die Auftraggeberinnen mit, dass sie die Ausschreibung am 18.02.2026 (über die elektronische Vergabeplattform) dahingehend berichtigt haben, als sie die angefochtene Festlegung in Punkt 2.7. der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (Teilnahmeberechtigte Unternehmen) ersatzlos gestrichen haben und belegten dies nachweislich. Des Weiteren sei im Zuge der Berichtigung die Teilnahmefrist auf den 24.3.2026 verlegt worden. Hieraus folge rechtlich, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabekontrollverfahren klaglos gestellt worden sei.
3. Mit Schriftsatz vom 19.02.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2026, zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück und hielt die Anträge auf Gebührenersatz ausdrücklich aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über Anträge auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Die Antragstellerin hat vorliegend im Vergabeverfahren „DBS Lebensmittel“, BBG: GZ 4401.04868, der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), der Bundesbeschaffung GmbH sowie aller weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH eine Festlegung der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen angefochten und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm §§ 1ff BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberinnen.
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
Die Auftraggeberinnen haben die angefochtene Ausschreibung am 18.02.2026 dahingehend berichtigt, als sie die angefochtene Festlegung in Punkt 2.7. der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (Teilnahmeberechtigte Unternehmen) ersatzlos strichen. Hierdurch wurde die Antragstellerin während des anhängigen Nachprüfungsverfahrens klaglos gestellt. Aus diesem Grund besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 zu Recht. Darüber hinaus besteht auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 zu Recht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass dem betreffenden Sicherungsantrag nicht statt zu geben gewesen wäre.
Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. Die Entscheidung ergeht sohin innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise