§ 166 Sektorenauftraggeber
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.
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