§ 167 Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich
§ 167 Öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber
Soweit ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 eine Sektorentätigkeit (§§ 170 bis 175) ausübt, ist er Sektorenauftraggeber (öffentlicher Sektorenauftraggeber).
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