BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.10.2023, Zl. XXXX
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.07.2023 die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl GZ: XXXX gemäß § 69 Abs. 1 AVG.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.10.2023 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine der im vom Beschwerdeführer angeführten Normen des § 69 Abs. 1 AVG auf seinen Beschwerdefall zutreffend seien.
3. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erhoben werden könne.
3. Am 24.10.2023 wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.11.2023 Beschwerde – zur Post gebracht am 30.10.2025. Die eingebrachte Bescheidbeschwerde ist mit 22.11.2023 datiert.
5. Mit Schreiben vom 24.11.2023 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor (hg. eingelangt am 30.11.2023), ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit Schreiben vom 01.12.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Vorhaltes dazu ein.
7. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2023 zugestellt.
8. Innerhalb der gesetzten Frist erstattete der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.10.2023 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 21.11.2023.
Am 23.11.2023 übergab der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde der Österreichischen Post AG zur Beförderung.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.12.2023 die Verspätung vor (zugestellt mit 13.12.2023). Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen übermittelte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist es unstrittig, dass der angefochtene Bescheid am 24.10.2023 zugestellt und die Beschwerde am 23.11.2023 eingebracht wurde. Dies ist aus den im Akt enthaltenen Nachweisen der Post klar ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 24.10.2023 zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 21.11.2023. Die mit 22.11.2023 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 23.11.2023, und damit verspätet, eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.