W257 2269485-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom XXXX 2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und befindet sich gehaltsrechtlich in der Dienstklasse IV. Er stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor seinem 18. Geburtstag liegenden Zeiten. Die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX .2015 zurück. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2016 wurde dieser Bescheid aufgehoben. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wurde der Antrag abermals zurückgewiesen. Mit Beschluss des BVwG vom 24.01.2024 wurde dieser Bescheid abermals aufgehoben. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2025, Ra 2024/12/0023-10 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2024 aufgehoben. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Seitens der belangten Behörde langte eine Stellungnahme ein, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.01.1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirkung 01.01.2006 durch Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C befördert. Er ist nicht in das durch die Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, eingerichtete Besoldungssystem übergeleitet worden.
Mit Antrag vom XXXX 2015 begehrte er die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor seinem 18. Geburtstag liegenden Zeiten.
Der Grund für den zurückweisenden Bescheid liege laut der Behörde darin, dass der Gesetzgeber im Zuge der Besoldungsreform 2015 die Beamten der Dienstklassen bewusst ausgenommen habe, wenn diese frei befördert worden wären (Verbleib im „Altrecht“). Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Die freie Beförderung hebe den Zusammenhang zwischen der Anrechnung der Vordienstzeiten und der besoldungsrechtlichen Stellung auf, weil nicht mehr festgestellt werden könne, ob und in welcher Form sich eine zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Laufbahn ausgewirkt habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den bisher dazu ergangenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen. Dass sich der Beschwerdeführer im Dienstklassensystem befindet und befördert wurde, wurde nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Der gegenständliche Prüfungsumfang ist lediglich, ob die Behörde die Zurückweisung rechtmäßig vorgenommen hat (sh dazu das Erk des VwGH vom 18.12.2025, Ra 2024/12/0023-0).
Gemäß § 169c Abs. 1 Satz 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 153/2020 werden alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.
Gemäß § 169d Abs. 1 Z 1 GehG werden jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse übergeleitet. Gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG sind die mit BGBl. I Nr. 32/2015 außer Kraft getretenen §§ 7a, 113 und 113a samt Überschriften in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG 1956 aus (siehe VwGH vom 21.02.2013, 2012/12/0069).
Weder aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EGV (später Art. 39 EG, jetzt Art. 45 AEUV) noch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist ein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (Hinweis Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, 2002/12/0196, vom 13. September 2006, 2004/12/0029, und vom 12. November 2008, 2005/12/0241). Nichts Anderes gilt für das Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG, wobei sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2009 in der Rechtssache C-88/08, Hütter, keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung ergeben.
Im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 wurden nur solche Bedienstete nach § 169c GehG übergeleitet, deren Besoldung vom Vorrückungsstichtag abhängig war. Beamtinnen und Beamte der Dienstklassen IV bis IX wurden nicht übergeleitet.
Der Beschwerdeführer hat mit 01.01.2006 die Dienstklasse IV durch freie Beförderung erreicht, sodass seine besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken (vgl. VwGH vom 22.06.2016, Ra 2016/12/0055).
Da somit auch das Erfordernis nach § 169f Abs. 1 Z 2 GehG nicht erfüllt ist, kommt es auch nicht zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG.
Die Behörde war daher im Recht, wenn sie den Antrag vom XXXX 2015 zurückwies.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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