Der Beamte hat mit 1. Jänner 1998 die Dienstklasse VIII durch freie Beförderung erreicht, sodass seine besoldungs- und später seine pensionsrechtliche Stellung nicht mehr durch den (von ihm bekämpften) Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dessen Festlegung konnte sich für ihn daher ab diesem Zeitpunkt nicht nachteilig auswirken (vgl. E 12. November 2008, 2005/12/0241; E 21. Dezember 2011, 2011/12/0102). Selbst wenn das Unterbleiben einer früheren freien Beförderung des Beamten in die Dienstklasse VIII, worauf ihm kein subjektives Recht eingeräumt war, im Zeitraum zwischen der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dem 31. Dezember 1997 (auch) durch die damals geltende Rechtslage bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages motiviert gewesen sein sollte, wäre dies unionsrechtlich keinesfalls verpönt gewesen, weil die Rl 2000/78/EG damals weder erlassen noch von Österreich umzusetzen war (vgl. E 21. Dezember 2011, 2011/12/0102; E 4. September 2012, 2012/12/0007).
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