BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Justiz in einer Angelegenheit des Informationsfreiheitsgesetzes:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 01.09.2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesministerium für Justiz (in der Folge auch kurz „BMJ“) um Auskunft hinsichtlich der in Österreich tätigen Bundesrichter:innen (vollständiger Name, Name des jeweiligen Gerichts, an dem die Bundesrichter:innen tätig sind, Anzahl der Richter:innen an jedem einzelnen Bundesgericht und Gesamtanzahl der Bundesrichter:innen) jeweils mit Stand 01.09.2025. Für den Fall der Nichtgewährung der Information beantragte der Beschwerdeführer einen Bescheid gemäß § 11 IFG.
2. Mit Antwortschreiben vom 26.09.2025, beim Beschwerdeführer eingelangt am 29.09.2025, wies das BMJ den Beschwerdeführer darauf hin, dass an das BMJ gerichtete Informationsanträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz „mündlich (z.B. telefonisch), schriftlich (z.B. postalisch) oder in elektronischer Form über das auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter https://www.bmj.gv.at/service/Informationsfreiheit.html dafür vorgesehene Webformular“ eingebracht werden können.
Informativ teilte das BMJ dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 16 IFG mit, dass das IFG in diesem Fall nicht zur Anwendung komme, weil besondere gesetzliche Informationszugangsregelungen bestünden. Die bei den einzelnen Gerichten tätigen Richter:innen würden durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht an der Gerichtstafel öffentlich bekannt gegeben. Soweit mit Richter:innen Personen angesprochen seien, die bei den einzelnen Gerichten das Richteramt tatsächlich ausüben würden, würden diese durch die jeweils geltenden Geschäftsverteilungen, mithin Akte der Gerichtsbarkeit, die selbst nicht der Informationspflicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen würden, mit der Leitung einer Gerichtsabteilung betraut, wobei diese Informationen im Geschäfts- und Wirkungsbereich nicht stets zur Gänze tagesaktuell vorliegen würden und in aktueller Form wiederum den genannten Geschäftsverteilungsübersichten entnommen werden könnten. Auch die Gesamtanzahl der „Bundesrichter:innen“ ergebe sich aus den tagesaktuellen Geschäftsverteilungen, die jeweils von den einzelnen Gerichten öffentlich bekanntgegeben würden.
3. Mit E-Mails vom 30.09.2025 und 21.10.2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein Informationsbegehren, in eventu über die Verweigerung der Informationserteilung einen Bescheid zu erlassen. Begründend führte er sinngemäß aus, das BMJ sei mit der Informationserteilung bzw. der Erlassung eines Informationsverweigerungsbescheides säumig. Das verfassungsmäßige Recht auf Informationsfreiheit schließe nämlich auch das Recht auf Informationsanfragen per E-Mail ein, weshalb der Verweis des BMJ auf das Kontaktformular ins Leere gehe. Sofern das BMJ ihn auf Gerichte verweise, die über die begehrten Informationen verfügen, sei es nach dem IFG verpflichtet, den Antrag an die Stelle weiterzuleiten, die über die Information verfüge. Sofern das BMJ ausführe, dass ihm die begehrten Informationen nicht vollständig vorliegen würden, sei es nach IFG verpflichtet, ihm die vorhandenen Informationen zu erteilen.
4. Mit Schreiben vom 21.10.2025 teilte das BMJ dem Beschwerdeführer mit, sämtliche der von ihm begehrten Informationen könnten den auf den Websites der Gerichte veröffentlichten Geschäftsverteilungsübersichten entnommen werden und fügte Links zu einer Übersicht der Websites der ordentlichen Gerichte, zum Bundesgericht für Finanzen, zum Verfassungsgerichtshof und zum Verwaltungsgerichtshof an.
5. Mit E-Mail vom 04.11.2025 führte der Beschwerdeführer aus, keine seiner Fragen sei beantwortet worden. Er beantrage erneut die Erlassung eines Bescheides, gegen den er Rechtsmittel ergreifen könne.
6. Mit Säumnisbeschwerde vom 04.11.2025, eingelangt am 05.11.2025, beantragte der Beschwerdeführer, die Säumnis der belangten Behörde festzustellen, die belangte Behörde zu verpflichten, unverzüglich einen Bescheid gemäß § 11 IFG zu erlassen oder die angeforderten Informationen vollständig zu übermitteln bzw in der Sache selbst zu entscheiden.
7. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde mit Schriftsatz vom 14.11.2025 vor und führte zusammengefasst aus, ein Antrag nach dem IFG sei beim BMJ nur durch das zur Verfügung gestellte Webformular vorgesehen, worauf sie den Beschwerdeführer auch hingewiesen habe. Darüber hinaus sei auch die Entscheidungsfrist nach § 11 Abs 1 IFG noch nicht abgelaufen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in die Website https://www.bmj.gv.at/service/Informationsfreiheit.html.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der unter I.1.-7. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Auf der Website https://www.bmj.gv.at/service/Informationsfreiheit.html ist jedenfalls seit dem 01.09.20225 Folgendes angeführt:
„Informationsanträge
An das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsanträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz können mündlich (z.B. telefonisch), schriftlich (z.B. postalisch) oder in elektronischer Form über das hierfür vorgesehene Webformular (Informationsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz) eingebracht werden.“
Unter dem Text „Webformular (Informationsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz)“ ist dabei ein Webformular verlinkt, mit dem Informationsanträge an das Bundesministerium für Justiz eingebracht werden können.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden unbedenklichen Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin.
2.2. Die Feststellungen zur Website gründen in einer Einschau in die Website https://www.bmj.gv.at/service/Informationsfreiheit.html, zuletzt abgerufen am 13.02.2026. Die Feststellung, dass der Inhalt der Website bereits seit 01.09.2025 bestand, ergibt sich aus dem Antwortschreiben des BMJ vom 26.09.2025, in dem bereits der Link zum Formular angegeben worden ist, in Verbindung damit, dass das Informationsfreiheitsgesetz am 01.09.2025 in Kraft getreten ist und daher davon auszugehen ist, dass das Bundesministerium für Justiz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Säumnisbeschwerde im Allgemeinen:
3.1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde („Säumnisbeschwerde“).
3.1.2. Eine Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (§ 8 Abs 1 VwGVG).
3.1.3. Erweist sich eine Säumnisbeschwerde als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl zuletzt VwGH 13.05.2024, Ra 2023/19/0182).
3.1.4. Voraussetzung für die Säumnis der belangten Behörde ist daher, dass bei ihr ein Antrag auf Sachentscheidung eingelangt und ihre Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
3.2. Zu den zulässigen Einbringungsformen von Informationsbegehren und Anträgen betreffen das IFG und den Folgen einer unzulässigen Einbringungsform:
Die belangte Behörde bringt vor, E-Mail sei in ihrem Bereich keine zulässige Einbringungsform für Anbringen nach dem IFG, weshalb sich das vom Beschwerdeführer and sie per E-Mail übersendete Informationsbegehren als unzulässig erweise.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass nach – nicht näher genannter –internationaler höchstgerichtlicher Rechtsprechung und aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Einbringung per E-Mail zulässig sei.
3.2.1. Dazu ist rechtlich Folgendes auszuführen:
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG hat Jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen.
Gemäß § 7 Abs 1 IFG kann der Zugang zu Informationen schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
Damit soll grundsätzlich ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (IFG Ausschussbericht – AB 2420 BlgNR 27. GP Anhang).
Gemäß dem subsidiär geltenden § 13 Abs 2 AVG (vgl § 7 Abs 4 IFG, wonach das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs 2 Z 1 EGVG ist sowie IFG Ausschussbericht – AB 2420 BlgNR 27. GP Anhang) können schriftliche Anbringen der Behörde mit E-Mail aber nur insoweit übermittelt werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind, wobei etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen der Übermittlung im Internet bekanntzumachen sind (in diesem Sinne auch Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 25 (Stand 1.4.2024, rdb.at) und Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 7 Rz 2 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).
Ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen gilt als nicht eingebracht. In einem solchen Fall ist die Behörde nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen Eingabe erforderlich ist (vgl VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Das im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes anderes gelten soll, geht weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien hervor, wonach „Mängel schriftlicher Anbringen […] nicht zur Zurückweisung, sondern allenfalls zu einem Verbesserungsauftrag [führen] (§ 13 Abs 3 AVG).“ (IFG Ausschussbericht – AB 2420 BlgNR 27. GP Anhang).
3.2.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Die belangte Behörde hat auf Ihrer Website für die Art der elektronischen Einbringung von Anbringen Besonderes geregelt. Demnach können an das Bundesministerium für Justiz gerichtete Informationsanträge „in elektronischer Form über das hierfür vorgesehene Webformular (Informationsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz) eingebracht werden.“ Weitere zulässige elektronische Einbringungsformen werden nicht genannt. Der Beschwerdeführer hat das Informationsbegehren entgegen den Vorgaben nicht über das Webformular, sondern per E-Mail eingebracht.
Das Anbringen des Beschwerdeführers ist damit auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebracht worden, weshalb es als nicht eingebracht gilt.
Damit ist bei der belangten Behörde kein Antrag auf Sachentscheidung eingelangt, weshalb sie keine Entscheidungspflicht trifft und sie nicht säumig werden konnte. Mangels Antrags war sie auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Mängelbehebung aufzutragen.
3.2.3. Die vom Beschwerdeführer angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen können daran nichts ändern. Sie stehen dem Ausschluss von E-Mail als zulässige elektronische Kommunikation jedenfalls dann nicht entgegen, wenn – wie hier – die Einbringung von Informationsbegehren postalisch, mündlich und elektronisch per Webformular, dh in einer mit E-Mail vergleichbaren niederschwelligen elektronischen Kommunikation, möglich bleibt und damit eine Durchsetzung des nach Art 22a Abs 2 B-VG eingeräumten Rechts auf Information durch verfahrensrechtliche einfachgesetzliche Vorschriften ausreichend gewährleistet wird.
3.2.4. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen.
3.3. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur hier relevanten Frage fehlt, ob elektronische Einbringungsformen für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes eingeschränkt werden dürfen und unter welchen Bedingungen eine solche Einschränkung zulässig ist; insbesondere, ob und inwieweit die dazu vom Verwaltungsgerichtshof zum AVG ergangene Rechtsprechung auf Informationsbegehren nach IFG übertragen werden kann.
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