W604 2320840-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS, sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 19.09.2025, GZ. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 16.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens ab. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.08.2025 neuerlich einen Antrag auf (Neu-)Festsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde eine medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der Aktenlage vom 16.09.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes mittels der vorgelegten medizinischen Beweismittel nicht belegt werde.
5.Mit Bescheid vom 19.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 41 und 45 BBG unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Jahresfrist zurück.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.09.2025 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die bestehenden Leidenszustände und Medikationen eine offenkundige Leidensverschlechterung moniert, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei unzumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Bescheid vom 16.06.2025 wurde ihr Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 27.08.2025 beantragte sie neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 19.09.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 01.10.2025, eingelangt am 02.10.2025, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage weitere Beweismittel eingebracht.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin ist innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung keine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Feststellungen zur letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die erneute Antragstellung betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso die nachträgliche Beweismittelvorlage OZ 3 des gerichtlichen Verfahrensaktes).
2.2. Die Feststellungen zum mangelnden Eintritt einer offenkundigen Änderung des Gesundheitszustandes ergeben sich aus der Einsichtnahme in das der letzten rechtskräftigen Entscheidung über die Ausstellung eines Behindertenpasses zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten sowie aus den bis 02.10.2025 vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der medizinischen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 16.09.2025. In letztgenannter Stellungnahme erläutert der befasste Sachverständige unter Sichtung der vorgelegten Beweismittel nachvollziehbar, dass die neu beigebrachten Befunde im Vergleich zum beeinspruchten Vorgutachten keine kalkülsrelevanten Neuerungen ergäben. Der Sachverständige hat die vorgelegten Befunde gesichtet und eine vergleichende Gegenüberstellung mit dem erstellten Vorgutachten aus März 2025 geboten. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich bereits eingeschätzt und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die medizinische Stellungnahme ist damit vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen, die Beschwerdeführerin ist den gutachterlichen Erwägungen nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten. Überhaupt ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen un. Eine offenkundige Änderung der Leidenszustände wird durch aktenkundige Beweismittel damit nicht medizinisch bescheinigt und durch die Beschwerdeführerin insofern nicht substantiiert behauptet.
Die Beschwerdeführerin begründet die bei ihr eingetretene Gesundheitsverschlechterung unter Verweis auf aktuelle medizinische Beweismittel und Medikation mit den bei ihr vorliegenden Leidenszuständen. Demnach leide sie unter einer schweren Panikstörung, sozialer Phobie und depressiver Symptomatiken, welche zu einer massiven Einschränkung ihrer Mobilität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben führen würde. Bei besagtem Beweismittel handelt es sich zunächst um einen medizinischen Befund des Arztes Dr XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 27.08.2025, in welchem die bekannten und bereits der Beurteilung unterzogenen Leiden – Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Angst und depressive Störung, Probleme mit Bezug auf Stress, Ausgebranntsein, mittelgradige depressive Episode, Erschöpfungsdepression sowie spezifische (isolierte) Phobien gelistet werden und ohne fundiert begründende medizinische Ausführungen pauschal festgehalten wird, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Zudem legte die Beschwerdeführerin einen vorläufigen Ärztlichen Entlassungsbericht Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 25.08.2025 vor, in welchem wiederum die Leiden mittelgradige depressive Episode, Ausgebranntsein, spezifische (isolierte) Phobien, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), nicht näher bezeichnete chronische Bronchitis, Obstipation sowie Hautabszess, Furunkel und Karbunkel am Rumpf gelistet werden und die Entlassung der Patientin in etwas gebessertem körperlichen und psychischem Zustand vermerkt wird. Nähere Angaben zu einhergehenden Auswirkungen der psychischen Erkrankungen oder überhaupt begründete Anhaltspunkte zum Schluss auf eine Änderung der Funktionseinschränkungen gehen aus diesem wie auch dem erstgenannten Beweismittel jedoch nicht hervor und fehlt es letztlich an einer auf fachlicher Ebene angesiedelten Untermauerung der in Rede stehenden Verschlechterungen. Eine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber der Letztbeurteilung ist nicht ableitbar und liegen keine Anhaltspunkte vor, die Einschätzungen des befassten Sachverständigen im Sinne der fehlenden Offenkundigkeit einer Gesundheitsverschlechterung in Zweifel zu setzen..
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird (§ 41 Abs. 2 BBG).
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich, denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist (VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Nach dem feststehenden Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Monate nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beantragt. Eine offenkundige Veränderung der beim Beschwerdeführer gegebenen Funktionsbeeinträchtigungen konnte nicht festgestellt werden, sodass der gegenständlichen Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde ein Erfolg versagt bleiben muss.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, nach Ablauf der Jahresfrist neuerlich einen Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung einzubringen.
3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren:
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundes-verwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.10.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten bzw. angebotenen medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Die gegenständliche Beschwerdeentscheidung erfordert die Beurteilung der Offenkundigkeit einer allenfalls eingetretenen Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" die freie Erkennbarkeit der angezogenen Umstände mit sich bringt, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich wäre. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel finden Berücksichtigung im Rahmen der sachverständigen Stellungnahme, substantiierte Einwendungen hat die Beschwerdeführerin gegen die insoweit erzielten Ermittlungsergebnisse nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin hat eine Verschlechterung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen nicht objektivierbar behauptet und ist die (erkundende) Abführung eines gesonderten Ermittlungsverfahrens vor diesem Hintergrund nicht statthaft.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, jeweils in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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