W271 2287642-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien verlassen, weil er als Reservesoldat einberufen wurde. Er sei vier Monate vom Regime verhaftet und gefoltert worden. In XXXX fühle er sich nicht mehr sicher.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Beschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Der Beschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement XXXX , in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX gelebt.
Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, die weiterhin in Syrien leben würden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen der Befürchtung einer Rekrutierung zum Reservedienst seitens des syrischen Regimes verlassen habe. Er sei XXXX von der Militärbehörde festgenommen worden und im Gefängnis geschlagen und beschimpft worden.
4. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines befürchteten Einzugs zum Militärdienst vorliege.
5. Am XXXX erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Das Rechtsmittel und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen verhaftet worden. Er sei eineinhalb Jahre im Gefängnis festgehalten worden. Danach sei er aufgefordert worden, den Reservedienst für das syrische Regime zu leisten.
7. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis.
8. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung und gab an, dass nun die HTS die Kontrolle über seinen Herkunftsort ausübe. Der Beschwerdeführer vertraue der HTS nicht, die behauptet, der Wehrdienst würde freiwillig bleiben und befürchte, dass die HTS die Wehrpflicht des Reservedienstes beibehalten wird. Sollte die HTS die Wehrpflicht nicht abschaffen, würde sich der Beschwerdeführer weigern, den Reservedienst für die HTS zu leisten. Zudem teile der Beschwerdeführer die streng religiösen und politischen Ansichten der HTS nicht, er selbst bete nicht und befürchte, dass sein Leben durch die HTS in Gefahr sei. Er wolle selbst entscheiden, wie und in welchem Umfang er seine Religion ausübe.
9. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei an, vom Assad-Regime nicht mehr verfolgt zu werden. Er würde auch für die HTS keinen Wehrdienst ableisten wollen, weil er diesen bereits einmal geleistet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, wobei er seinen Glauben nicht streng ausübt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch und er beherrscht diese in Wort und Schrift.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Er wurde im Gouvernement XXXX , in XXXX , geboren und lebte dort bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im XXXX .
1.1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder sowie die Schwester leben weiterhin in XXXX in Syrien.
1.1.4. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sieben Jahre lang eine Schule. Danach war er als Fliesenleger und in der Landwirtschaft tätig.
1.1.5. Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte im XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wobei er dort nur einen Monat aufhältig war. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich ein und stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie selbsterhaltungsfähig.
1.1.7. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft.
1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Für den Beschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er leistete von XXXX bis XXXX den Wehrdienst bei der syrischen Armee ab.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat von XXXX bis XXXX an Demonstrationen teilgenommen und erfuhr deswegen Gewalt vom Assad-Regime.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit nicht mehr möglich.
1.2.4. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gewalteinwirkung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung wegen der Nichteinhaltung islamischer Vorschriften. Er wird in seiner Herkunftsregion nicht als (politischer) Gegner der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung wahrgenommen und besteht auch für ihn keine Gefahr einer gewaltsam gegen seinen Willen durchgeführten Rekrutierung durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung.
1.2.5. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr durch staatliche Kräfte in Syrien zu befürchten hätte.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.3.2. Sicherheitslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.3. Sicherheitslage – Südsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage im Süden Syriens durch den Machtwechsel zu islamistischen Gruppierungen, interne Rivalitäten, lokale Milizen und anhaltende ausländische Interventionen äußerst fragil. Israel hat seine militärische Präsenz seit Dezember 2024 erheblich ausgeweitet, besetzte die Pufferzone, intensivierte Luft- und Raketenangriffe und verfolgt erklärtermaßen das Ziel einer vollständigen Demilitarisierung des südlichen Syriens, insbesondere in den Provinzen Quneitra, Daraʿa und Suweida. Quneitra entwickelte sich zu einem sicherheitspolitischen Brennpunkt mit wiederholten israelischen Angriffen, Aktivitäten pro-iranischer Milizen und Zerstörungen ziviler Infrastruktur, während die Übergangsregierung dort nur eingeschränkt Kontrolle ausübt. In Daraʿa halten bewaffneter Widerstand, gezielte Tötungen, Entführungen und periodische militärische Interventionen der Übergangsregierung an, während Suweida aufgrund der ablehnenden Haltung der drusischen Bevölkerung gegenüber den neuen Machthabern nur lose in die staatlichen Strukturen eingebunden ist. Zusätzlich verschärfen Spannungen an der syrisch-libanesischen Grenze, Aktivitäten der Hizbollah, israelische Angriffe auf mutmaßliche Schmuggelrouten sowie bewaffnete Auseinandersetzungen mit lokalen Clans die ohnehin volatile Sicherheitslage im Süden Syriens.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement XXXX
Das Gouvernement XXXX ist in drei Verwaltungsbezirke – Darʿa, Izraʿ und as-Sanamayn – mit insgesamt siebzehn Unterbezirken gegliedert; Verwaltungssitz ist die Stadt Darʿa. Die Bevölkerungszahl wird für März 2025 je nach Schätzung mit rund 1,1 bis 1,3 Millionen Personen angegeben und umfasst die ansässige Bevölkerung, Binnenvertriebene sowie Rückkehrer aus dem In- und Ausland. Insgesamt handelt es sich um ein dicht besiedeltes Gouvernement mit hoher demografischer Dynamik infolge anhaltender Vertreibungs- und Rückkehrbewegungen.
Ende Mai 2025 stand das Gouvernement Darʿa nahezu vollständig unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Lediglich einzelne Randgebiete im Osten wurden von nicht näher identifizierten oppositionellen Gruppen kontrolliert, während Israel ein kleines Gebiet im Südwesten hielt und militärische Operationen im Yarmuk-Becken durchführte. Vereinzelt bestanden bis Frühjahr 2025 noch Präsenz und Aktivitäten bewaffneter Resteinheiten des früheren Assad-Regimes sowie autonomer lokaler Fraktionen, insbesondere der sogenannten „Achten Brigade“, die sich einer Eingliederung in die neuen staatlichen Strukturen lange widersetzte. Nach gewaltsamen Auseinandersetzungen und dem anschließenden Zerfall dieser Brigade übernahm die Übergangsregierung Mitte April 2025 die vollständige Kontrolle über deren Einflussgebiete, verstärkte ihre militärische Präsenz im Süden und begann mit der Rekrutierung lokaler Kräfte zur Konsolidierung ihrer Herrschaft, wenngleich weiterhin punktuell Unterstützer ehemaliger Milizen aktiv blieben.
Nach einem vorübergehenden Rückgang gezielter Tötungen nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es im Gouvernement erneut zu einer Eskalation von Attentaten, die überwiegend durch Racheakte und Abrechnungen zwischen ehemals verfeindeten Akteuren geprägt waren. Vereinzelt wurden auch Tötungen aus konfessionellen Motiven berichtet. Anfang März 2025 kam es in as-Sanamayn zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Kräften der allgemeinen Sicherheitsdienste und einer lokalen bewaffneten Gruppe, die sich der Entwaffnung widersetzte, wobei Zivilpersonen ums Leben kamen und die Gruppe schließlich zerschlagen wurde. Trotz der Übernahme der Sicherheitskontrolle durch staatliche Kräfte blieb die Lage angespannt, da bewaffnete Strukturen fortbestanden, es zu Festnahmeaktionen, Angriffen auf Sicherheitskräfte sowie zu Tötungen ehemaliger Milizionäre, früherer Regimeangehöriger und unbeteiligter Zivilpersonen kam, teils auch infolge von Stammes- und Familienkonflikten.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.12. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.3.5. Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.6. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.7. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)
1.3.8. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 2-6)
1.3.9. Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.3.10. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.3.11. Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie in die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, seiner Schulbildung und Berufslaufbahn ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu seinem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in XXXX im Gouvernement XXXX geboren ist und dort bis zu seiner Ausreise im XXXX gelebt hat
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus der historischen Landkarte des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die HTS bzw. die syrische Übergangsregierung zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung durch das ehemalige syrische Regime
Der Beschwerdeführer äußerte bereits in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Reserve-Militärdienstes verlassen zu haben. Er sei als Reservesoldat einberufen worden und vom Regime vier Monate verhaftet und gefoltert worden. Er hielt an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX fest. In seiner Beschwerdeschrift vom XXXX ergänzte er, dass er XXXX und XXXX schriftliche Einberufungsbefehle erhalten habe und XXXX einen Aufschub, welcher für ein Jahr gültig war. Außerdem habe er XXXX und XXXX an Demonstrationen teilgenommen und wurde deshalb vom syrischen Regime für vier Monate inhaftiert und gefoltert (Beschwerde, S. 2).
Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Beschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).
Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung beherrscht und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens als der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung durchqueren zu müssen, erreicht werden.
Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er vom alten Regime nichts mehr zu befürchten habe (VHS vom XXXX , S. 5).
2.2.2. Zur Rekrutierung durch die syrische Übergangsregierung/HTS
Die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung verkündete eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen und die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht. Diese setzt stattdessen auf eine freiwillige Rekrutierung und begann bereits Programme zur Rekrutierung von Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren für das Militär, aber auch für die Reihen der Polizei. Es sind bisher keine Fälle von (Zwangs-)rekrutierungen bekannt (vgl. dazu Pkt. II.1.3.8. „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung“; so auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025).
Zu erwähnen ist bei dieser Gelegenheit auch, dass die HTS schon vor dem Machtwechsel die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung nicht zu einer Wehrdienstableistung verpflichtete und diese auch ohne Wehrpflicht über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte; die vereinzelt vorkommenden Zwangsrekrutierungen betrafen lediglich Männer mit militärischer Kampferfahrung. Weiters plant die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung, alle bewaffneten Gruppen in Syrien in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen, und führte bereits Gespräche mit Vertretern unterschiedlicher Gruppierungen, sodass es in Zukunft ebenfalls nicht an Militärpersonal mangeln wird (vgl. dazu Pkt. II.1.3.8. „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung“).
Für eine aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartetem (zwangsbewehrten) Grundwehrdienstes oder auch Reservedienstes fehlt es damit an jedweden Anhaltspunkten, zumal sich auch die (bewaffneten) Konflikte mit den Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes in den früheren Kerngebieten der Assad-Regierung, die nach der Machtergreifung durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung aufflammten, zu beruhigen scheinen.
2.2.3. Zu einer Gefährdung aufgrund einer strengen Auslegung islamischer Vorschriften
Erstmals in seiner Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Gefährdung durch die HTS zu befürchten, da er weder bete noch bereit sei, sich den von der HTS vorgegebenen strengen religiösen Regeln zu unterwerfen. Er führte aus, selbst bestimmen zu wollen, wie und in welchem Umfang er seine Religion ausübe, und gab überdies an, der von der HTS dominierten syrischen Übergangsregierung oppositionell gegenüberzustehen (Stellungnahme vom XXXX , Seite 4 ff). In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob neben der von ihm befürchteten Verfolgung im Zusammenhang mit der Ableistung eines Reservedienstes bei der HTS weitere Fluchtgründe bestünden; dies verneinte er mit dem Hinweis, dass er im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst einberufen werde, den er ablehnen würde. Auf die neuerliche Frage, ob darüber hinaus weitere Befürchtungen oder Fluchtgründe bestünden, verneinte der Beschwerdeführer erneut und führte aus, lediglich Angst zu haben, im Falle einer Rückkehr getötet oder – wie seine Brüder – inhaftiert zu werden (VHS vom XXXX , S. 6).
Gemäß der Berichtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes gibt es zwar mehrere Quellen, wonach die HTS eine strenge Auslegung des islamischen Rechts vornahm. Die Einhaltung wurde jedoch nur von Frauen, Minderheiten und Personen, deren sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht den traditionellen Vorstellungen entsprachen, abverlangt. Der Beschwerdeführer fällt in keine dieser Gruppen.
Soweit der Country Guidance vom April 2024 zusätzlich ins Treffen führt, dass die HTS früher auch gegen Sunniten vorging, ist festzuhalten, dass die Übergriffe Personen betrafen, die als nicht hinreichend fromm oder als Abtrünnige galten.
Anhaltspunkte für eine ernsthafte und nach außen hin manifestierte Abkehr vom Islam liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich in seiner Stellungnahme einmalig angab, nicht zu beten und selbst bestimmen zu wollen, in welcher Weise er seine Religion ausübe. In den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie oben bereits erörtert) brachte er demgegenüber keine weiteren Ausführungen dahingehend vor, wonach er sich in grundsätzlichem Widerspruch zur religiösen Auslegung des Islam durch die HTS sehen oder daraus konkrete Konflikte ableiten würde. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Auftretens dieses Vorbringens sowie des sonstigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers konnte diesem Gesichtspunkt im Rahmen der Beweiswürdigung kein eigenständiges Gewicht für die Beurteilung einer religiös motivierten Gefährdung beigemessen werden.
Aus dem neuen Länderinformationsblatt vom Mai 2025 ist kein Bild dahingehend erkennbar, dass die nunmehrige syrische Übergangsregierung die Vorgehensweise der HTS fortsetzt, eine harte Auslegung der islamischen Regeln vorzunehmen und diese auch von der Bevölkerung einzufordern. Es wird zwar an einer Stelle darauf hingewiesen, dass die Äußerung von nicht islamischen Überzeugungen in Syrien zu einer Herausforderung wurde und ein Gesetz zur Bestrafung von „Verbrechen der Gotteslästerung“ eingeführt wurde, allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelquelle und bleibt offen, ob diese gesetzliche Bestimmung von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung überhaupt exekutiert wird. Gemäß dem Country Guidance vom Juni 2025 können sunnitische Muslime Ziel des IS und der Jaysh al-Islam werden, wenn sie nicht an deren Interpretation der Scharia festhalten. Derartige Bedenken werden im Hinblick auf die syrische Übergangsregierung nicht geäußert, als es keine Informationen dazu gibt, wie sunnitische Moslems behandelt werden, die nicht ihrer Auslegung der Scharia angehören.
Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte:
Zum einen bleibt die weitere Entwicklung in Syrien, wo Ahmad ASH-SHARA' immer wieder beteuerte, ein gemäßigtes System einführen zu wollen, abzuwarten.
Unabhängig davon ist – selbst für den Fall, dass die neue syrische Übergangsregierung den radikalen Kurs der HTS fortsetzen würde und der Beschwerdeführer der HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung kritisch gegenüberstünde – nicht davon auszugehen, dass diese Gegnerschaft wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist und er das innerliche Bedürfnis hat, offen gegen die HTS bzw. die neue syrische Übergangsregierung Stellung zu beziehen und seine Kritik zum Ausdruck zu bringen. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er diesbezüglich bisher außenwirksam (exilpolitisch) auftrat.
2.2.4. Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Beschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte bleiben als solche vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Rechtliches zur Gewährung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf die ihm angeblich drohende Einziehung zum Reservedienst durch die Streitkräfte des syrischen Regimes. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er vor, dass für ihn, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem damit verbundenen Machtwechsel in Syrien, weiterhin eine asylrelevante Verfolgung durch die HTS-Übergangsregierung zu befürchten sei.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-relevanten Gründen nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in seine Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist XXXX im Gouvernement XXXX , welche unter Kontrolle der HTS bzw. der syrischen Übergangsregierung steht. Dieser Ort stellt seine Geburtsheimat dar, eine enge Bindung zu einer anderen Region hat der Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Es traten auch keine Umstände hervor, die auf eine enge Bindung des Beschwerdeführers zu einem anderen Ort hindeuten würden.
Angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs ist der Beschwerdeführer keiner Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.
Für den Beschwerdeführer besteht überdies zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt kein Risiko, für die auf das Assad-Regime folgende HTS bzw. nunmehrige syrische Übergangsregierung eingezogen zu werden, weil es keine Wehrpflicht in deren Armee gibt und auch keine Zwangsrekrutierungen bekannt sind.
Ein Konflikt der Lebensweise des Beschwerdeführers mit der Auslegung der islamischen Vorschriften durch die HTS bzw. die nunmehrige syrische Übergangsregierung, kann nicht ersehen werden.
Zwar wurden der HTS vor dem Fall des Assad-Regimes im Dezember 2024 Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der jedenfalls seit seiner Ausreise politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage, keine exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen mehr auf. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, keine streng islamische Lebensweise zu führen und sich nicht an religiöse Vorschriften halten zu wollen. Hierin ist jedoch für sich genommen noch keine Verfolgungshandlung von der erforderlichen Intensität zu erblicken, die im asylrechtlichen Sinn die Schwelle einer relevanten religiösen Verfolgung überschreiten würde. Nach dem Machtwechsel zeigt das verfügbare Länderberichtsmaterial moderate staatspolitische Zugänge der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Assad-Armee, Demonstrationen, an denen Frauen und Männer in Damaskus friedlich und ungehindert teilnehmen können, oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste. Diese Umstände sprechen allesamt dagegen, dass der Beschwerdeführer von der HTS bzw. der nunmehrigen syrischen Übergangsregierung als politisch (oder auch von der Religion Abgefallener) Andersdenkender eingestuft und deshalb verfolgt werden könnte.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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