IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. 1438815308-250782717, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 11.06.2025 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt (GR2…………) und suchte dort am 04.11.2024 auch um Asyl an (GR1……).
Am 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen; in Österreich befinde sich aber ein Onkel ms. Die Heimat habe der Beschwerdeführer vor ca einem Jahr verlassen und sei nach Griechenland gereist, wo er eine ED-Behandlung gehabt und einen Asylantrag gestellt habe. Er habe dort einen „Asylausweis“ bekommen. Nach etwa 6 Monaten habe er Griechenland verlassen und sei, nach vielen vergeblichen Versuchen und Rückschiebungen, am 10.06.2025 nach Österreich gelangt. Hier wolle er bei seinem Onkel bleiben. Vorgelegt wurde die Kopie eines türkischen Reisepasses
Am 17.06.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO an Griechenland. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer zu Griechenland, den vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweg und die „cover note from the EC from April 7 th 2025“ (siehe AS 29f).
Mit Schreiben vom 07.07.2025 wies das Bundesamt die griechischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Griechenlands nach Art 25 Abs 2 Dublin III-VO, beginnend mit dem 03.07.2025, hin (AS 37).
Am 22.09.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt; dies unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch. Als Vertrauensperson anwesend war der Onkel des Beschwerdeführers. Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich würde sich Cousinen seiner Mutter, seine Onkel aufhalten. Bei einem dieser Onkel wohne der Beschwerdeführer zurzeit; manchmal wohne er aber auch bei seiner „Freundin“. Sie seien seit Juni 2025 ein Paar. Für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers komme sein Onkel auf, da er kein Einkommen habe. Über Vorhalt der Zustimmung Griechenlands zu seiner Übernahme und der in der Folge beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und die geplante Ausweisung nach Griechenland, erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen. In Österreich habe er „Familie“, wolle Deutsch lernen und sich weiterbilden. In Griechenland habe er niemanden und könne die dortige Landessprache nicht. In Österreich werde er von seinem Onkel unterstützt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18 Abs 1 lit b (richtig: iVm Art 25 Abs 2) Dublin III-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Aus dessen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner in Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlich vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2025 seine Verlobte, eine österreichische Staatsangehörige, in Wien standesamtlich geheiratet habe; es bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde nicht nur eine Verletzung des Art 3 EMRK bedeuten, sondern würde auch Verletzung des in Art 8 EMRK geschützten Familienlebens (mit seiner Gattin und seinen Onkeln in Österreich) bedeuten. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Dublin III-VO wäre geboten gewesen.
Angeschlossen waren u.a. ZMR-Auszüge und eine Kopie der Heiratsurkunde eines Standesamtes in Wien.
Am 20.01.2026 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Abfragen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet ist.
Über Anfrage bestätigte das Bundesamt mit E-Mail vom 04.02.2026, dass die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei; eine Aussetzung sei nicht übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Griechenlands zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorlag, erfolgte dessen Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 02.01.2026. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere dem geführten Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das Bundesamt auf Nachfrage seitens des BVwG bekannt, dass die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen und eine Aussetzung nicht an Griechenland geschickt worden sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
……………………...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
…
Artikel 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Auf Grund des Wiederaufnahmegesuch Österreichs gem. Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO an Griechenland vom 17.06.2025 und der Zustimmung Griechenlands zur Übernahme des Beschwerdeführers durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO mit Ablauf des 02.01.2026.
Eine Aussetzung des Verfahrens bzw eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers - hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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