JudikaturVwGH

Ra 2017/19/0081 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. März 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, geboren 1993, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Jänner 2017, W161 2140408- 1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung der Außerlandesbringung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag zurückgewiesen.

1 Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nach § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9. März 2017 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision eingebracht und unter einem beantragt, diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine Revision wurde jedoch noch nicht eingebracht. Dem Antragsteller kommt daher das Recht, beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen, nicht zu. Eine gesetzliche Regelung, wonach einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte, existiert nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 12. September 2016, Ra 2016/19/0213, mwN).

3 Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2017

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