BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geb XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.08.2025, GZ XXXX :
A)
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 VwGVG teilweise stattgegeben und die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr bewilligt.
II. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.04.2025 brachte der Antragsteller eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Der Antragsteller brachte darin ausführlich vor, dass die XXXX bei der Verarbeitung seiner Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen habe. Insbesondere seien seine Daten nicht für eindeutige Zwecke erhoben worden, da die Beschwerdegegnerin seine Daten sowohl zu hoheitlichen als auch nicht hoheitlichen Zwecken verarbeite. Die Datenverarbeitung sei nicht nachvollziehbar und verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit, der Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Transparenz und der Zweckbindung. Im weiteren Verfahrensverlauf gaben sowohl die dortige Beschwerdegegnerin, als auch der Antragsteller Stellungnahmen ab.
2. Mit Bescheid vom 11.08.2025 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und den Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge den Beschwerdegegner verpflichten, diesem die Kosten des Verfahrens – in concreto jedenfalls alle für das Verfahren angefallenen Portokosten – zu ersetzen, zurück (Spruchpunkt 2.). Im Wesentlichen begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass das Arbeitsmarktservice im Rahmen der gesetzlich übertragenen Aufgabenerfüllung ermächtigt bzw zum Teil verpflichtet sei Daten zu verarbeiten, und dem Antragsteller die Zwecke der Verarbeitung präzise und konkret dargelegt habe, weshalb kein Verstoß gegen Verarbeitungsgrundsätze vorliege.
3. Der Antragsteller brachte folglich am 08.09.2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bei der Datenschutzbehörde ein. Er beantragte darin Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Dem Antrag legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis bei.
4. Die Datenschutzbehörde legte den Antrag samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.09.2025, hg eingelangt am 23.09.2025, vor und beantragte den Antrag – mit näherer Begründung – wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 04.11.2025 wurde der Antragsteller aufgefordert sein Vermögensbekenntnis zu vervollständigen und Belege vorzulegen.
6. Mit Eingabe vom 12.11.2025 legte der Antragsteller ein weiteres Vermögensbekenntnis vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
Der Antragsteller verfügt über keine nennenswerten Barmittel, kein Vermögen, hat keine Arbeit, bezieht keine Sozialleistungen und ist obdachlos. Der Antragsteller hat eine Rechtsschutzversicherung, die zumindest einen Beratungs-Rechtsschutz umfasst sowie einen 20 Jahre alten Kleinwagen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Wohn- und Vermögenssituation des Antragstellers ergeben sich aus dem verbesserten Vermögensbekenntnis vom 12.01.2025. Vor dem Hintergrund der Obdachlosigkeit des Antragstellers sowie seiner Angabe, keine Sozialleistungen zu beziehen, waren seine Angaben über kein Vermögen zu verfügen glaubhaft. Es war zwar nicht davon auszugehen, dass es der Wahrheit entspricht, dass der Antragsteller – wie angegeben – über keinerlei Barmittel verfügt, allerdings konnte in einer Gesamtbetrachtung der Situation des Antragstellers, davon ausgegangen werden, dass er über keine nennenswerten Barmittel verfügt. Zu berücksichtigen war auch, dass der Antragsteller angab über eine Privat-Rechtsschutzversicherung zu verfügen, ohne dabei anzugeben, ob diese die Kosten des angestrebten Bescheidbeschwerdeverfahrens trägt. Basierend auf den diesbezüglich (spärlichen) Angaben des Antragstellers war aber davon auszugehen, dass diese zumindest einen Beratungs-Rechtsschutz im Sinne einer kostenlosen Erstberatung umfasst. Die Angaben zu seinem Fahrzeug ergeben sich aus den Angaben zu Marke, Modell und Baujahr, die im Hinblick auf seine prekäre Vermögenssituation glaubhaft waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist zulässig.
3.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].
Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2).
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
Selbst die Einbringungsgebühr für eine Bescheidbeschwerde iHv € 50,00 würde für den Antragsteller, der kein nennenswertes Vermögen hat und obdachlos ist, bereits seinen notwendigen Unterhalt gefährden. Im konkreten Fall erfüllt der Antragsteller daher im Hinblick auf die auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die in § 8a Abs 1 VwGVG als Voraussetzung festgehaltenen persönlichen Kriterien der geringen Vermögensverhältnisse.
Entgegen der Ansicht der Datenschutzbehörde, ist die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung weder offenbar mutwillig noch aussichtslos. Das Argument der belangten Behörde, wonach eine Bescheidbeschwerde aussichtslos wäre, da die Datenschutzbeschwerde des Antragstellers mangels korrekter Bezeichnung des Beschwerdegegners bereits zurückgewiesen hätte werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, so hat doch die Datenschutzbehörde selbst in ihrem Bescheid gegenteiliges auf mehreren Seiten des Bescheides argumentiert und die Datenschutzbeschwerde inhaltlich geprüft (vgl den Bescheid vom 11.08.2025, S 8-13). Eine offensichtliche Aussichtlosigkeit ist diesbezüglich daher nicht gegeben.
Der Datenschutzbehörde ist zwar durchaus zuzustimmen, dass die Rechtsgrundlagen der im konkreten Fall relevanten Datenverarbeitungen durch das AMS relativ eindeutig erscheinen, allerdings sind diese bzw die Reichweite des ebenso zu prüfenden Transparenzgrundsatzes auch nicht derart klar, dass die Erfolglosigkeit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel erkannt werden kann (vgl näher zur Aussichtslosigkeit Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 8a VwGVG Rz 8 mwN).
Zwischenergebnis: Dem Antragsteller war daher spruchgemäß die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr zu bewilligen.
Zu den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt:
Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art 6 MRK bzw des Art 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG 2014 - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs 1 VwGVG 2014 angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs. 1 MRK oder Art 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der VwG Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096, RS1, mwN).
Wie der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmen ist, stellt die vom Antragsteller ebenfalls beantragte Beigebung eines Rechtsanwaltes die Ausnahme dar. Da auch im vom Antragsteller angestrebten Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG das Amtswegigkeitsprinzip, der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit sowie die Manuduktionspflicht gilt, ist die Beigebung eines Rechtswanwaltes nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass der Antragsteller dazu im Stande war vor der Datenschutzbehörde selbständig seine Datenschutzbeschwerde zu erheben und Vorbringen zu erstatten, weshalb nicht ersichtlich ist, warum ihm dies nicht auch vor dem VwG möglich wäre. Bei datenschutzrechtlichen Verfahren handelt es sich im Allgemeinen nicht immer um Verfahren komplexer Natur, so auch im vorliegenden Fall, in dem es im Wesentlichen um die Einhaltung konkreter, gesetzlich vorgeschriebener Bestimmungen über die Verarbeitung von Daten geht. Weiters hat der Antragsteller eine Rechtsschutzversicherung, die zumindest einen Beratungsrechtsschutz umfasst, weshalb er dort allfällige Rechtsfragen, die sich für ihn stellen, abklären kann. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ist im konkreten Fall nicht von einem Überwiegen jener Umstände auszugehen, die die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für geboten erscheinen lassen.
Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.
Zu den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind:
Ausgehend vom bisherigen Akteninhalt ist nicht absehbar, dass eine Befreiung hinsichtlich der oben genannten Kosten/Gebühren erforderlich ist, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass diesbezügliche Kosten bzw Gebühren überhaupt anfallen. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.
3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die nunmehrige Beschwerdefrist für den Antragsteller aufgrund der Abweisung seines Antrags auf Beigebung eines Rechtsanwaltes, mit der Zustellung des gegenständlichen abweisenden Beschlusses an den Antragsteller zu laufen beginnt (vgl § 8a Abs 7 VwGVG).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Verfahrenshilfe stützen.
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