IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter, XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Peter Franz GRUBER, 5020 Salzburg, Eichstraße 5, Top 4d, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 16.01.2026, Zl. SA301859/0003-BR/2025, zu Recht:
A)
In Stattgebung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides gemäß § 13 Abs. 4 iVm § 22 Abs. 3 VwGVG ersatzlos aufgehoben und somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 15.12.2025 wurde von der Schulkonferenz der Mittelschule XXXX der Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers von der Schule gestellt.
2. Mit Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheid schloss die belangte Behörde den Beschwerdeführer antragsgemäß von der Schule aus.
Mit Spruchpunkt 2 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde “gemäß § 64 Abs. 2 AVG” (gemeint wohl § 13 Abs. 2 VwGVG) aus.
Unter Punkt 2 der Hinweise zum Bescheid wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der Mittelschule XXXX beschult werden kann.
3. Mit Schriftsatz vom 18.01.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ohne eigenständige Interessenabwägung und lediglich pauschal begründet von der Notwendigkeit eines sofortigen Vollzuges ausgegangen sei. Eine gebotene Interessensabwägung müsse jedoch zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde für das Kind einen unverhältnismäßigen und nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, dem keine zwingenden öffentlichen Interessen gegenüberstünden.
4. Einlangend mit 21.01.2026 (aktenmäßig und geordnet mit 30.01.2026) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der schulpflichtige Beschwerdeführer wurde aufgrund der Bedrohung einer Mitschülerin und weiterem Fehlverhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern mit Mandatsbescheid vom 02.12.2025, ab diesem Tag für die Zeit bis zum 23.12.2025 gemäß § 49 Abs. 3 SchUG vom Schulbesuch an der Mittelschule XXXX suspendiert.
Ab dem 07.01.2026 besuchte der Beschwerdeführer zumindest bis zum 15.12.2026 weiterhin die Mittelschule XXXX .
Die Mittelschule XXXX befindet sich 11,1 km von Wohnort des Beschwerdeführers entfernt. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert ca. 45 Minuten.
Die Mittelschule XXXX befindet sich 500 m von Wohnort des Beschwerdeführers entfernt.
Am 12.01.2026 teilte die erziehungsberechtigte Mutter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Wochen in psychologischer Betreuung befinde und zusätzlich mit dem Schulsozialarbeiter zusammenarbeite.
Der Beschwerdeführer wurde während der Suspendierung von Sozialarbeiter XXXX , begleitet.
Aus dessen Bericht vom 15.12.2025 an die Direktion der Mittelschule XXXX geht Folgendes hervor:
Der Beschwerdeführer habe bereitwillig die Suspendierungsbegleitung angenommen und auch entsprechend konstruktiv mitgearbeitet.
Er habe sich Gedanken über die Vorfälle in der Schule gemacht, eigenständig eine Rückmeldung zum Suspendierungsbescheid geschrieben, welche er versuchen werde, in der Konferenz selbst vorzubringen.
Der Sozialarbeiter habe mit dem Beschwerdeführer über "Gewaltfreie Kommunikation" gesprochen und diesbezüglich erste Übungen gemacht. Der Beschwerdeführer habe Lernmaterial erhalten und werde höchstwahrscheinlich auch von seiner Psychotherapeutin diesbezüglich unterstützt werden.
Die familiäre Situation wirke stabilisiert und der Beschwerdeführer wolle Vergangenes mit seiner Psychotherapeutin aufarbeiten, gleichzeitig aber auch die Chance bekommen, sich in der Schule mit positivem Verhalten zu beweisen.
Er wolle auch einen Konflikt mit seiner Mitschülerin XXXX bearbeiten. Der Sozialarbeiter habe dazu auch eine Idee, die er – so der Beschwerdeführer an der Schule verbliebe – gerne mit der Beratungslehrerin besprechen wolle.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des “restart-Projekts” der Suspendierungsbegleitung sehr gut unterstützt werden können. Der Sozialarbeiter hoffe daher, dass der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werde, sondern ihm im Rahmen der weiteren Unterstützung durch deine Psychotherapeutin eine Chance gegeben werde, sich mit einem positiven Neustart zu beweisen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Entfernungen der Schulen zum Wohnort des Beschwerdeführers wurden mit Google Maps ermittelt (Abfrage am 03.02.2026; Annahme: Abfahrt am 04.02.2026 um 06:42 Uhr und Ankunft um 07:27 Uhr).
Die Stellungnahme des Sozialarbeiters ist Teil des Protokolls der Schulkonferenz vom 15.12.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand dieser Entscheidung ausschließlich die Frage ist, ob die Bildungsdirektion für Salzburg zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat.
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
Gemäß Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
§ 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:
“Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.”
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3.1.2. Rechtsprechung der Höchstgerichte
Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
§ 13 Abs. 4 VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG 2014 unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG 2014 eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe ebenso VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Im gegenständlichen Fall weist der angefochtene Bescheid keine eigenständige Begründung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf.
Die belangte Behörde hat es vollständig unterlassen, die hierfür erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen.
Der angefochtene Bescheid lässt eine am Kindeswohl (Art. 1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern) orientierte Begründung vollständig vermissen. Insbesondere hat die belangte Behörde den Bericht des Sozialarbeiters vom 15.12.2025, der keine weiteren konkreten Gefährdungsmomente ausweist, nicht in ihre Entscheidungsfindung einbezogen und damit ein zentrales Beweismittel ermittlungs- und begründungswidrig ignoriert. Ebenso unberücksichtigt blieb, dass der Beschwerdeführer die Schule ab 07.01.2026 ohne weitere Vorfälle besuchte. Als alleiniges Begründungselement verbleibt damit lediglich eine diffuse, von der belangten Behörde nicht weiter objektivierte Angst einzelner Mitschüler(innen), die weder konkretisiert noch mit überprüfbaren Tatsachen unterlegt wurde.
Demgegenüber stünde der Herauslösung des Beschwerdeführers aus seiner gewohnten schulischen Umgebung, verbunden mit erheblichem psychischem Stress und einer gravierenden psychischen Belastung, sowie ein deutlich verlängerter Anfahrtsweg zur Mittelschule XXXX .
Unter diesen Umständen kann eine Interessenabwägung ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
Die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als begründet.
3.1.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über den Ausschluss vom Schulbesuch gemäß § 49 Abs. 1 SchUG nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005 ).
3.2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049 ). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127 ; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017 , jeweils m.w.N.)
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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