L523 2311877-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 11.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2025, GZ: XXXX , betreffend die Sperre des Arbeitslosengeldes vom 01.02.2025 bis 28.02.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.02.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.02.2025 bis 28.02.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (ehemalige Dienstgeberin) freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. nicht berücksichtigt werden können.
2. Mit Schreiben vom 21.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2025. Er führte zusammengefasst aus, dass seine Kündigung nicht freiwillig im rechtlichen Sinne gewesen sei, da er unter Arbeitsbedingungen gelitten habe, die seine physische und psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt hätten.
3. Mit Schreiben vom 26.02.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse und die Rechtslage und gewährte ihm Parteiengehör.
4. In seiner Stellungnahme vom 30.03.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde. Die Kündigung wäre aufgrund der Arbeitsbedingungen eine medizinische Notwendigkeit gewesen und hätten die Arbeitsbedingungen weiters negative Auswirkungen auf seinen Studentenstatus gehabt. Darüber hinaus wäre es nicht zumutbar, die Beweislast ausschließlich auf den Arbeitnehmer zu übertragen.
5. Mit Schreiben vom 07.03.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung weiterer näher beschriebener Unterlagen/Nachweise.
6. Am 18.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen ärztlichen Bericht eines Facharztes für Orthopäde, einen Therapieplan über geplante Physiotherapie-Einheiten, Nachweise über in Anspruch genommene Massagetherapien und eine Kopie des Arbeitsvertrags mit seiner ehemaligen Dienstgeberin. Die von der belangten Behörde geforderten Arbeitsaufzeichnungen habe er von seinem ehemaligen Dienstgeber nicht erhalten.
7. Nachdem die belangte Behörde die Zeitaufzeichnungen von der ehemaligen Dienstgeberin des Beschwerdeführers erhalten hat, gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2025 erneut Parteiengehör.
8. Mit Schreiben vom 03.04.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte zusammengefasst vor, die Pausen würden automatisch abgezogen werden, Krankheitstage würden nicht anerkannt werden, die Arbeitsaufzeichnungen für Januar 2025 wären ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, ihm wären 30 Arbeitsstunden nicht bezahlt und eine Urlaubsvereinbarung für den Monat Januar wäre ignoriert worden.
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2025 (zugestellt am 16.04.2025) wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2025 ab. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ehemaligen Dienstgeberin weder berücksichtigungswürdigende gesundheitliche noch arbeitsrechtliche Gründe vorliegen würden.
10. Mit Antrag vom 30.04.2025 verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2025, geltend ab 01.02.2025, einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer stand von 01.04.2024 bis 31.01.2025 in einem Dienstverhältnis mit der XXXX . Vereinbart wurde eine Tätigkeit als XXXX und wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 Stunden. Weiters wurde vereinbart, dass die Einteilung der Arbeitsleistung generell durch den Arbeitgeber erfolgt, dass es bei Änderungen im Arbeitsanfall zu kurzfristigen Abänderungen der Arbeitszeitlage kommen kann und der Beschwerdeführer angeordnete Mehrstunden zu leisten hat. Hinsichtlich der Ruhepausen wurde vereinbart, dass die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist, wenn die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, der Schichtleiter bzw. Restaurantleiter die Pausen genehmigen muss und zu den Stoßzeiten keine Pause möglich ist.
Das Dienstverhältnis endete durch Kündigung seitens des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer litt während des Arbeitsverhältnisses – bereits auch in der Anfangszeit - unter Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule (Rückenschmerzen), welche durch Physiotherapie und Massagen behandelt wurden. Der MRT-Befund war tomografisch unauffällig.
Dem Beschwerdeführer leistete keine Mehrarbeitsstunden, welche ihm nicht ausbezahlt wurden.
Der Beschwerdeführer wurde von der ehemaligen Dienstgeberin nicht übermäßig überwacht.
Der Beschwerdeführer wurde von der ehemaligen Dienstgeberin nicht unfair behandelt.
Der Beschwerdeführer arbeitete nicht überwiegend Nachtschichten.
Dem Beschwerdeführer war es möglich, außerhalb der Stoßzeiten Ruhepausen zu nehmen.
Der Beschwerdeführer war am 05.09.2024, am 17.10.2024 und am 28.11.2024 krank. Die Arbeitsunfähigkeit wurde an diesen Tagen von der ehemaligen Dienstgeberin nicht im System erfasst. Der Beschwerdeführer ersuchte die ehemalige Dienstgeberin um Erfassung des Krankenstands vom 05.09.2024 und 17.10.2024 im System (Arbeitszeitbericht), was (aus welchen Gründen auch immer) nicht geschah.
Der Beschwerdeführer hat zeitnahe nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular für Arbeitslosengeld.
Die Dauer des Dienstverhältnisses mit der ehemaligen Dienstgeberin ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers. Die für das Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der ehemaligen Dienstgeberin getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Dienstvertrag vom 22.03.2024.
Dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis kündigte, ergibt sich aus der Meldung der ÖGK an die belangte Behörde sowie aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der ehemaligen Dienstgeberin.
Die Feststellungen zu den Rückenschmerzen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und dem Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 17.03.2024. Die in Anspruch genommenen Behandlungen ergeben sich aus dem vorliegenden Therapieplan und den Honorarnoten für die Massagetherapien.
Der Beschwerdeführer behauptete in der Beschwerdeschrift, dass Überstunden aufgrund von Manipulation der Zeiterfassung nicht berücksichtigt worden wären. In seiner Stellungnahme vom 03.04.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm nach seinen eigenen Berechnungen mindestens 30 Stunden bezahlte Arbeitszeit fehlen würden, da diese nicht korrekt erfasst oder aufgrund des fehlerhaften Systems ungerecht abgezogen worden wären. Diesen Angaben des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, dass sie äußerst unkonkret und vage gehalten sind. So gibt der Beschwerdeführer nicht an, wann er die behaupteten Stunden geleistet haben sollte oder wie die Zeiterfassung manipuliert werden hätte sollen und legte er insbesondere keine eigenen Stundenaufzeichnungen vor, in welchen er seine geleisteten (Über-)Stunden dokumentierte. Es ist auf die Stellungnahme der ehemaligen Dienstgeberin vom 02.04.2025 hinzuwiesen, wonach Mitarbeiter:innen ihre Zeiten selbständig erfassen würden, sodass die ehemalige Dienstgeberin darauf kaum Einfluss nehmen könne. Weiters gab diese an, dass der Beschwerdeführer bestehende Unstimmigkeiten jederzeit hätte ansprechen und klären können. Eine bewusste Manipulation der Arbeitszeiterfassung habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer behauptete – trotz Möglichkeit in der Beschwerdeschrift und mehreren Stellungnahmen - erstmals im Vorlageantrag, dass er fehlende Tage mündlich beanstandet habe. Inwiefern ganze Tage nicht oder falsch im System erfasst werden könnten, wenn Mitarbeiter:innen ihre Arbeitszeit selbständig erfassen, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitszeitaufzeichnungen für die Monate April bis Oktober unterzeichnete und damit die Richtigkeit bestätigte. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag angibt, dass ihm die Unterlagen erst im Oktober und mitten in der Schicht vorgelegt worden wären, sodass eine sorgfältige Prüfung unmöglich gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unmittelbar und sofort hätte unterschreiben müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass ihm mindestens 30 Stunden bezahlter Arbeitszeit fehlen würden, erscheinen aufgrund der eben gemachten Ausführungen nicht glaubhaft.
Auch hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von der ehemaligen Dienstgeberin übermäßig überwacht worden, ist festzuhalten, dass seine Angaben äußerst unkonkret und detailarm sind. Die einzige Situation, die er hier anführte, ist, dass ihm jemand auf die Toilette gefolgt wäre, um zu überprüfen, wo er war. Der Beschwerdeführer gab weder an, wann es zu diesem Vorfall gekommen sei und wer genau ihn hier verfolgt habe oder dass er den Vorfall der Geschäftsführung gemeldet hätte. Weitere Vorfälle schilderte er nicht sondern behauptete nur unsubstantiiert, dass es eine ständige Überwachung am Arbeitsplatz gegeben habe. Die ehemalige Dienstgeberin gab in der Stellungnahme vom 26.02.2025 nachvollziehbar an, dass die Arbeitsabläufe im Betrieb eine gewisse Kontrolle erfordern würden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Diese sei jedoch stets im Rahmen der üblichen betrieblichen Erfordernisse geschehen und keinesfalls in unangemessener Weise. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner übermäßigen Überwachung ausgesetzt war.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei von der ehemaligen Dienstgeberin unfair behandelt worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens abänderte. So gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.02.2025 zunächst an, er habe eine ungerechte Behandlung und Voreingenommenheit unter den Mitarbeitern erlebt. In der Beschwerdeschrift schilderte er dann davon abweichend eine unfaire Behandlung und Voreingenommenheit durch das Management. Wie diese unfaire Behandlung genau ausgesehen habe, schilderte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt. Die ehemalige Dienstgeberin gab in der Stellungnahme vom 26.02.2025 darüber hinaus an, dass der Beschwerdeführer während des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Geschäftsführung keine Beschwerden geäußert habe und behauptete der Beschwerdeführer auch nichts dergleichen, obwohl die Meldung von unangemessenem Verhalten bzw. unfairer Behandlung die erste logische Reaktion auf ein solches darstellen würde. Dass der Beschwerdeführer unfairem Verhalten oder gar Mobbing ausgesetzt gewesen wäre, ist daher nicht glaubhaft.
Den Angaben des Beschwerdeführers, er habe überwiegend Nachtschichten arbeiten müssen, was sich negativ auf sein Studium und sein Wohlbefinden ausgewirkt habe, kann nach Einsichtnahme in die Arbeitsaufzeichnungen nicht gefolgt werden. Aus diesen ist nämlich klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht überwiegend Nachtschichten arbeitete, sondern die Schichteinteilung ausgeglichen war. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass die Einteilung der Arbeitsleistung grundsätzlich durch den Arbeitgeber erfolgt.
Hinsichtlich der Ruhepausen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens immer wieder abwandelte, was die Glaubhaftigkeit desselben in Zweifel zieht. So gab er in seiner ersten Stellungnahme vom 07.02.2025 ursprünglich an, er habe (oft mehr als acht Stunden arbeiten müssen und) während den Stoßzeiten keine Pause erhalten. In der Beschwerdeschrift berichtete er dann von „überlangen Arbeitszeiten ohne Pausen, insbesondere während der Stoßzeiten“ und in seiner Stellungnahme vom 03.04.2025 gab er an, dass das (Zeiterfassungs-)System Pausen automatisch abziehe und er an manchen Tagen überhaupt keine Pause habe machen können. Das erkennende Gericht hält es durchaus für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während den Stoßzeiten keine Pause machen konnte, zumal dies von ihm und seiner ehemaligen Dienstgeberin auch vorsorglich vertraglich vereinbart wurde. Dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Pausen machen konnte, konnte hingegen nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer dies zunächst überhaupt nicht vorbrachte und die ehemalige Dienstgeberin in ihrer Stellungnahme vom 26.02.2025 glaubhaft angab, dass sich das Unternehmen strikt an die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen halte, dem Beschwerdeführer Pausen gemäß den gesetzlichen Vorschriften gewährt worden wären und es keine Anweisung gegeben habe, diese nicht in Anspruch zu nehmen.
Dass der Beschwerdeführer am 05.09.2024, am 17.10.2024 und am 28.11.2024 krank war, ergibt sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Bestätigungen. Aus den Arbeitsaufzeichnungen der Monate September, Oktober und November ist ersichtlich, dass die Krankmeldungen nicht im System erfasst wurden und belegen die im Akt einliegenden Screenshots, dass der Beschwerdeführer mit Nachricht vom 11.09.2024 sowie mit Nachricht vom 04.11.2024 seine ehemalige Dienstgeberin um Akzeptanz und Erfassung der Krankmeldungen vom 05.09.2024 und 17.10.2024 im System ersucht hat.
Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zeitnahe kein neues Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
§ 11.
(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§. 82a.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung kann ein Hilfsarbeiter die Arbeit verlassen:
a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
b) wenn der Gewerbsinhaber sich einer thätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht;
c) wenn der Gewerbsinhaber oder dessen Angehörige den Hilfsarbeiter oder dessen Angehörige zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen;
d) wenn der Gewerbsinhaber ihm die bedungenen Bezüge ungebührlich vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
e) wenn der Gewerbsinhaber außer Stande ist, oder sich weigert, dem Hilfsarbeiter Verdienst zu geben.
Gem. § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat das Dienstverhältnis mit seiner ehemaligen Dienstgeberin gekündigt und damit das Dienstverhältnis freiwillig beendet. Das Dienstverhältnis endete mit 31.01.2025 und erhält der Beschwerdeführer daher bis 28.02.2025 kein Arbeitslosengeld.
Gem. § 11 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, ganz oder teilweise nachzusehen. Es ist daher zu prüfen, ob gegenständlich ein solch berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.
Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 Abs. 2 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die in § 11 Abs. 2 AlVG vorgenommene Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe nicht taxativ (erschöpfend). Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne einer Nachsicht nach § 11 Abs. 2 AlVG können sich über die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Beispiele hinaus aus den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Abs. 2 AlVG und aus den gesetzlichen Regelungen betreffend Austrittgründe (§ 26 AngG und verwandte Rechtsvorschriften) ergeben, wobei auch Gründe, die einem Austrittsgrund nahekommen, einen Nachsichtsgrund iSd § 11 Abs. 2 AlVG bilden können. Der Begriff „berücksichtigungswürdige Gründe“ iSd § 11 Abs. 2 AlVG in der anzuwendenden Fassung ist ferner dem in der älteren Fassung des § 11 AlVG verwendeten Begriff „triftige Gründe“ gleichzuhalten (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0063).
Da der Beschwerdeführer als Arbeiter tätig war, ist nicht § 26 AngG maßgeblich, sondern § 82a GewO.
Der Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung iS des § 82a lit a GewO ist gegeben, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers derart angegriffen ist, dass bei weiterer Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers, uzw nicht nur vorübergehend, befürchtet werden muss (vgl. OGH 25. 6. 2003, 9 ObA 31/03d).
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe das Dienstverhältnis kündigen müssen, weil dieses zu schweren gesundheitlichen Problemen, darunter chronischer Stress, Burnout, Angststörungen und Rückenschmerzen, geführt hätte, ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte orthopädische Befund vom 17.03.2025 lediglich von Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule spricht und dass diese mit Physiotherapie behandelt werden. Neurologische Defizite würden sich keine zeigen, es gäbe keine Ausstrahlung in obere oder untere Extremitäten und der MRT Befund vom 19.06.2024 sei unauffällig. Es wurden daher keinerlei Nachweise dafür vorgelegt, dass der Beschwerdeführer an solchen Rückenschmerzen leiden würde, die ihm die Tätigkeit als XXXX in der Gastronomie erschweren bzw. unmöglich machen würden. Hinsichtlich der behaupteten psychischen Erkrankungen legte der Beschwerdeführer überhaupt keine Nachweise vor. In einer Gesamtschau ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschäftigung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht zumutbar war bzw. die Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen notwendig war.
Hinsichtlich der anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt – nicht glaubhaft machen konnte, dass er unbezahlte Mehrarbeitsstunden leistete, von der ehemaligen Dienstgeberin übermäßig überwacht oder unfair behandelt wurde, überwiegend Nachtschichten arbeiten musste oder keine Ruhepausen nehmen konnte.
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass drei Krankenstandstage von der ehemaligen Dienstgeberin trotz ärztlicher Bestätigung nicht akzeptiert bzw. im Zeiterfassungssystem erfasst worden wären, ist folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2024, am 17.10.2024 und am 28.11.2024 krank gewesen ist, der Krankenstand nicht im Zeiterfassungssystem erfasst ist und der Beschwerdeführer die ehemalige Dienstgeberin am 11.09.2024 und am 04.11.2024 schriftlich um Akzeptanz und Eintragung der Krankmeldungen vom 05.09.2024 und 17.10.2024 im System ersucht hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH gilt hinsichtlich der § 26 AngG bzw. § 82a GewO jedoch der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung, was bedeutet, dass der Dienstnehmer durch Zuwarten sein Recht, den Austrittsgrund geltend zu machen, verliert. Der Beschwerdeführer hat sein Dienstverhältnis erst im Jänner 2025 beendet. Er hat somit nicht unmittelbar nach Nichtakzeptanz bzw. Nichterfassung des Krankenstands als Reaktion auf das Vorgehen der ehemaligen Dienstgeberin das Arbeitsverhältnis beendet, sondern dieses noch einige Zeit fortgeführt. Für das erkennende Gericht ist daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Nichtanerkennung des Krankenstands und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich. Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführte, hat der Beschwerdeführer außerdem die ihm zur Prüfung vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen für September und Oktober (trotz seiner Reklamation) unterschrieben und damit akzeptiert und sein Arbeitsverhältnis fortgeführt. Hinsichtlich des 28.11.2024 hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen, dass er gegenüber der ehemaligen Dienstgeberin die Nichterfassung bzw. Nichtakzeptanz des Krankenstands im Zeiterfassungssystem moniert hat.
Wie auch die belangte Behörde kommt das erkennende Gericht daher zu dem Ergebnis, dass es durch das Unterbleiben der unverzüglichen Geltendmachung des Austrittsgrundes zu einem Wegfall der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gekommen ist.
Es liegt daher kein berücksichtigungswürdiger Fall iSd § 11 Abs. 2 AlVG vor, der eine Nachsicht vom Ausschluss vom Arbeitslosengeldbezug im Zeitraum 01.02.2025 bis 28.02.2025 rechtfertigen würde.
Im Ergebnis konnten mittels Beschwerde keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses vom Arbeitslosengeldbezug ist entsprechend der umfassenden Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens mehrmals die Möglichkeit eingeräumt (Stellungnahme vom 07.02.2025, Stellungnahme vom 06.03.2025, Stellungnahme vom 18.03.2025 und Stellungnahme vom 03.04.2025) zu den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde und den Angaben der ehemaligen Dienstgeberin Stellung zu nehmen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Da aufgrund der gemachten Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, was er in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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