W137 2319512-1/10E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vom 11.09.2025, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 8 DSG iVm § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensleitender Eingabe vom 11.09.2025 brachte XXXX (= Antragsteller) eine auf § 24 Abs. 8 DSG gestützte Beschwerde gegen die Datenschutzbehörde (DSB = belangte Behörde) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde, die DSB „verbindlich und unverzüglich zur gesetzeskonformen Befassung mit meinen Beschwerden“ (sämtliche vom August 2025) zu befassen. Dieses Schreiben wurde der DSB umgehend zur Kenntnis gebracht.
2. Mit Schreiben vom 08.11.2025 wiederholte der Antragsteller dieses Vorbringen und gab weiter an, dass die DSB das Ziel verfolge, mit einem systematisch rechtswidrigen Vorgehen (Sachverhaltsverfälschungen, Falschaussagen, etc.) ein „willkürliches Parallelkonstrukt“ zu schaffen. Er „setze eine Frist von 7 Tagen ab Erhalt zur vollständigen Beantwortung“, andernfalls werde er „umgehend Dienstaufsichtsbeschwerde erheben“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsteller brachte am 11.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen „Untätigkeit der Datenschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 8 DSG“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Beantragt wurde dabei die Befassung mit folgenden Beschwerden:
14.08.2025 - Beschwerde wegen Bruttoerklärung,
15.08.2025 - Beschwerde wegen Krankenversicherung,
22.08.2025 - Aufforderung zur Bescheiderlassung,
26.08.2025 - Beschwerde wegen Anwartschaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Gerichtsakt und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß§ 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
3.3. Gemäß § 24 Abs. 8 DSG kann jede betroffene Person das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist eine Behörde verpflichtet, über Anträge (und Beschwerden) binnen sechs Monaten nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, sofern binnen der Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen worden ist.
3.4. Die vom Beschwerdeführer thematisierten Beschwerden wurden im Zeitraum 14.08.2025 bis 26.08.2025 bei der DSB eingebracht. Die Beschwerde wurde am 11.09.2025 eingebracht. Die Frist für § 24 DSG lief damit frühestens am 14.11.2025 ab. Jene von § 73 AVG läuft erst ab 14. Februar 2026 ab.
Daraus ergibt sich, dass weder die Voraussetzungen des § 24 DSG noch jene des § 73 AVG bei Einbringung der Beschwerde abgelaufen war. Somit gebricht es dem Beschwerdeführer an Beschwerdelegitimation. Da nach ständiger Judikatur eine „vorsorgliche“ Einbringung von Säumnisbeschwerden unzulässig ist, waren diese Beschwerden zurückzuweisen.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der Sachverhalt durch die Aktenlage vollständig geklärt ist und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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