W101 2272885-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, Zl. 1288259208-211649498, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit sunnitisch-muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer ein Minderjähriger im Alter von 15 Jahren. Am 03.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 23.03.2023 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 26.04.2023, Zl. 1288259208-211649498, wies das BFA den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 24.05.2023 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Juni/Juli 2021 sei er über die Türkei, Griechenland, Nord Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Seit dem Tod seines Vaters sei er als ältester Sohn für seine Familie verantwortlich gewesen. Er sei zwar noch nicht im Rekrutierungsalter, aber er könne wegen der derzeit herrschenden Umstände in seinem Heimatort weder für sich und seine Familie sorgen noch sei es dort sicher für sie. In Bezug auf eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat gab der Beschwerdeführer an, er werde zum Militärdienst einberufen, sobald er das Rekrutierungsalter erreiche. Er wolle sich aber nicht dem syrischen Militär anschließen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.03.2023 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Der Beschwerdeführer sei in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Aufgrund von Bombardierungen im Zuge des syrischen Bürgerkrieges habe er mit seiner Familie sein Heimatort verlassen müssen. Sie sind nach XXXX geflohen, wo sie sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten haben. Nach der Besserung in ihrer Herkunftsregion sind sie nach XXXX zurückgekehrt. Da das Haus in XXXX aber zerstört war, zogen sie in das nahe gelegene Dorf XXXX (Bezirk XXXX ). In Syrien habe er zwei Jahre lang die Schule besucht. Einen Beruf habe er nie ausgeübt. Den verpflichtenden Wehrdienst habe er noch nicht abgeleistet. In Österreich würden sich drei Onkeln mütterlicherseits aufhalten.
Der Grund für seine Ausreise aus Syrien sei die drohende Rekrutierung sowohl seitens des syrischen Regimes als auch seitens der kurdischen Milizen gewesen. Zwar sei er als Minderjähriger bislang vom syrischen Regime noch nicht direkt aufgefordert worden, den Wehrdienst anzutreten, jedoch hätten die Kurden bereits tatsächlich versucht, ihn gegen seinen Willen für die kurdischen Milizen zu rekrutieren. Da sein älterer Bruder an einer Krankheit leide, aufgrund derer er immer schon Anfälle hätte, hätten die Kurden statt diesem den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung habe er im Juni/Juli 2021 aus Syrien fliehen müssen.
Im Falle seiner Rückkehr fürchte er folglich, sowohl vom syrischen Regime als auch von den Kurden rekrutiert zu werden.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Verfahrens u.a. einen syrischen Reisepass im Original, einen Personalausweis im Original und einen Auszug aus dem Familienregister im Original vor.
Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 26.04.2023 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens und gehöre der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates stehe fest, dass er in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder der Kurden ausgesetzt gewesen sei.
Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an einer asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der GFK in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell ausgesetzt wäre.
Syrien habe er glaubhaft wegen dem Bürgerkrieg verlassen.
Eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei jedoch aufgrund seiner Minderjährigkeit, der allgemeinen volatilen und instabilen Sicherheitslage in Verbindung mit der eklatant schlechten Versorgungslage derzeit nicht zumutbar.
Das BFA traf auf den Seiten 10 bis 71 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe aufgrund des von ihm vorgelegten unbedenklichen originalen syrischen Reisepasses festgestellt werden können. Weitere Feststellungen zu seiner Person ergäben sich aus seinen schlüssigen und glaubhaften Angaben.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das BFA im Wesentlichen aus: Zu seinen Fluchtgründen befragt, habe er in der Erstbefragung nicht glaubwürdig angegeben, er sei „als ältester Sohn“, obwohl er einen älteren Bruder habe, nach dem Tod des Vaters für die Familie verantwortlich gewesen. Für die Behörde sei es nicht nachvollziehbar, dass die Kurden ihn schwer geschlagen, ihm dadurch Verletzungen zugefügt und ihn dienstunfähig gemacht hätten, statt ihn gleich mitzunehmen, wenn sie ihn zwangsrekrutieren hätten wollen. Es sei für die Behörde auch nicht erkennbar, warum sein älterer Bruder für die Kurden nicht brauchbar gewesen wäre, und diese (an Stelle des älteren Bruders) den Beschwerdeführer gewollt hätten. Die Behörde gehe vielmehr davon aus, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung seinerseits handle. Ferner habe er selbst angegeben, dass er niemals von der syrischen Regierung aufgefordert worden sei, den Wehrdienst anzutreten. Sein Bruder und er seien nur generell aufgefordert worden, zum Militärdienst zu kommen. Es wäre ihm lediglich bei der Ausstellung seines Reisepasses, bei der er 14 Jahre alt gewesen sei, mitgeteilt worden, er solle sich auf den Militärdienst vorbereiten. In einer Gesamtbetrachtung sei somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr weder eine politische Gesinnung noch eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden würde, zumal er im nicht wehrfähigen Alter von 15 Jahren ausgereist sei. Deshalb könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr führte das BFA aus, dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Länderinformationen es nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien keiner ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit aufgrund innerstaatlicher Konflikte, verschärft durch die aktuell kritische humanitäre Situation, ausgesetzt wäre.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Aus den Länderfeststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers könne nicht abgeleitet werden, dass in seinem Fall die behauptete Bedrohung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehe. Wie bereits festgestellt, habe der Beschwerdeführer selbst keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Es könne nicht erkannt werden, dass ihm aufgrund seiner Ausreise im minderjährigen Alter (15 Jahre) eine regierungsfeindliche, oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht wehrdienstpflichtig gewesen und gelte somit auch nicht als Wehrdienstverweigerer. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sei er nie einer persönlichen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung ausgesetzt gewesen. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers gehe das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer Gefahr, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 24.05.2023 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien eine asylrelevante Verfolgung, weil er einerseits seinen Wehrdienst nicht ableisten wolle, somit als politischer Gegner des syrischen Regimes betrachtet werde und weil er sich andererseits weigere, für die kurdischen Milizen zu kämpfen. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe der von der Zwangsrekrutierung bedrohten Jugendlichen an. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und darauf aufbauend einen mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt, weil sie es unterlassen habe, sich mit der Zwangsrekrutierung von jungen Männern und Minderjährigen sowie der Situation der sozialen Gruppe der von der Zwangsrekrutierung bedrohten Jugendlichen in Syrien auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer zähle mit seinem Alter von 17 Jahren jedenfalls zum Personenkreis, der von einer Zwangsrekrutierung betroffen sei, da nach den Länderberichten sowohl vonseiten der regimenahen Milizen als auch seitens der kurdischen Volkseinheiten Minderjährige rekrutiert werden würden. Aufgrund der Ablehnung des Beschwerdeführers, nicht an Kämpfen auf Seiten der kurdischen Milizen teilzunehmen, werde ihm eine feindliche/oppositionelle Gesinnung den Kurden gegenüber zumindest unterstellt. Darüber hinaus sei beim syrischen Regime die Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes ab dem Alter von 18 Jahren vorgesehen.
Zudem befürchte er Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise, seines Auslandsaufenthalts, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie aufgrund der seinen drei Onkeln unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung infolge der Asylantragstellung im Ausland.
Mit Schreiben vom 31.05.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsakt.
Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede war der Akt der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 05.06.2023 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W101 neu zugewiesen worden.
Unter Verweis auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (LIB) in seiner Version 12 vom 08.05.2025 gewährte die Richterin dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2025 ein Parteiengehör: Da nach vorläufiger Einschätzung der Richterin all jene bisherigen Asylgründe, die sich auf eine Bedrohung durch das Assad-Regime bezogen, durch die Ereignisse infolge des Sturzes des bisherigen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, gegenstandslos geworden sind, hat der Beschwerdeführer die Gelegenheit bekommen, binnen 2 Wochen gegebenenfalls anzugeben, ob er trotz der (vorgehaltenen) veränderten Lage weiterhin eine asylrelevante Verfolgung in Syrien befürchte.
Als Replik auf den Schriftsatz vom 15.09.2025 brachte der Beschwerdeführer am 24.09.2025 eine Stellungnahme ein, in der er unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2025 im Wesentlichen ausführte, dass er auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin eine Zwangsrekrutierung durch die Kurden, somit eine asylrelevante Verfolgung, befürchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Seine Identität und Staatsangehörigkeit steht aufgrund der Vorlage seines Personalausweises im Original, seines Reisepasses im Original sowie eines Auszuges aus dem Familienregister im Original fest. Der Reisepass hatte eine Gültigkeit von 10.12.2020 bis 14.11.2023.
Der Vater des Beschwerdeführers ist 2019 verstorben. Er hat einen älteren Bruder namens XXXX , geb. XXXX , der immer schon krank war, und zwei Schwestern, geb. XXXX und XXXX .
Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien zwei Jahre lang die Schule und hat nicht gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX (Provinz XXXX ) geboren und auch aufgewachsen. Aufgrund des Bürgerkriegsgeschehnisse hat der Beschwerdeführer mit seiner Familie kurzfristig seinen Heimatort verlassen müssen. Sie sind nach XXXX geflohen, wo sie sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten haben. Nach der Besserung in ihrer Herkunftsregion sind sie nach XXXX zurückgekehrt. Da das Haus in XXXX aber zerstört war, zogen sie in das nahe gelegene Dorf XXXX (Bezirk XXXX ). Der Beschwerdeführer hielt sich dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Juni/Juli 2021 auf. Nach Aufenthalten in mehreren anderen Ländern ist er im November 2021 in Österreich eingereist.
Die Mutter, der kranke Bruder und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben heute noch in XXXX .
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 20 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger.
Den Militärdienst in Syrien hat er noch nicht abgeleistet, weil er als Minderjähriger im Alter von 15 Jahren aus Syrien ausgereist ist.
Die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad ist bekanntermaßen am 08.12.2024 zu Ende gegangen: Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch Hay’at Tahir ash-Sham (HTS), zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund einer Wehrdienstverweigerung ist somit unbestrittenermaßen ausgeschlossen.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat aber glaubwürdig vorgebracht, auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin eine Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte (Syrischen Demokratischen Kräfte SDF) befürchten zu müssen.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als 15-Jähriger bereits persönlich in XXXX (Bezirk XXXX in der Provinz XXXX ) einem Rekrutierungsversuch durch die kurdischen Milizen ausgesetzt war und dieser im Juni/Juli 2021 für ihn der fluchtauslösende Grund seiner Ausreise aus Syrien war. Der Beschwerdeführer hat den Rekrutierungsversuch durch die kurdischen Milizen glaubhaft folgendermaßen im Konkreten geschildert:
Die kurdischen Streitkräfte haben zunächst seinen älteren Bruder mitgenommen und auch geschlagen. Da sein älterer Bruder aber so krank ist, dass er immer schon Anfälle hatte, haben die Kurden sodann gemeint, dass sie ihn bei den Streitkräften nicht brauchen könnten. Die Kurden haben daher den jüngeren Bruder der Familie – also den Beschwerdeführer – bei den Streitkräften einziehen wollen. Aus diesem Grund haben sie ihn so schwer geschlagen, dass er ihrer Meinung nach nicht mehr von zu Hause weg hätte können. Bei dieser Gelegenheit haben sie dem Beschwerdeführer gegenüber angekündigt, dass sie ihn „in ein paar Tagen holen“ würden. Der (arabisch stämmige) Beschwerdeführer hat aber keinesfalls bei den kurdischen Streitkräften mitkämpfen wollen. Drei oder vier Tage nach dem geschilderten Vorfall, ist es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Mutter gelungen, vor der drohenden Zwangsrekrutierung aus Syrien zu fliehen. Als er zu Hause nicht mehr anzutreffen war, sind die Kurden (laut Berichten seiner Familienangehörigen) – wie zuvor angedroht – auch „ein paar Mal in der Nacht gekommen“ und wollten ihn zwangsrekrutieren.
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stehen auch im Einklang mit einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2025, in der u.a. festgehalten wird:
„(…) Enab Baladi (eine assad-regimekritische, den Rebellen nahestehende Medienorganisation in Damaskus) berichtete weiters, dass die SDF die Rekrutierungskampagnen mit 26.6.2025 (in al-Hasaka) wieder aufgenommen haben, nachdem ein Rundschreiben die für die Selbstverteidigungspflicht gesuchten Jahrgänge auf jene festlegte, die zwischen 1998 und 30. Juni 2006 geboren wurden. (…)
Enab Baladi berichtete am 8.10.2025 weiters, dass die SDF in ar-Raqqa eine groß angelegte Verhaftungskampagne gegen Hunderte Personen, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben, gestartet haben. Die Kampagne wird auf andere Gouvernements und Regionen ausgeweitet. Die SDF haben ihre Zwangsrekrutierungskampagnen unter dem Motto ‚Pflicht zur Selbstverteidigung‘ intensiviert, die sich über die Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten Syriens erstrecken. Die Kampagnen haben in der Öffentlichkeit große Besorgnis über willkürliche Verhaftungen und die Rekrutierung von Minderjährigen ausgelöst. Ende September startete die Militärpolizei der SDF eine groß angelegte Kampagne in der Stadt ar-Raqqa und ihrer Umgebung, bei der allein in ar-Raqqa mehr als 500 Personen festgenommen wurden. Lokalen Quellen zufolge erfolgten die Verhaftungen willkürlich und es kam zu Verstößen im Zusammenhang mit dem Festnahmeverfahren und den betroffenen Altersgruppen. Gemäß einem Aktivisten hätten sich die SDF an den Checkpoints in ar-Raqqa eher auf das Aussehen gestützt als auf die Überprüfung von Ausweisen, was zur Inhaftierung von Teenagern geführt hat, die jünger waren als das gesetzliche Wehrpflichtalter, darunter ein 14-jähriger Schüler, aber auch von Männern, die älter waren als 30. Einige wurden später wieder freigelassen. Die Kampagnen waren einem Researcher zufolge nicht auf ar-Raqqa beschränkt. Zuerst wurden sie auf eine Straße ausgeweitet, die ar-Raqqa mit Aleppo verbindet, entlang der überraschend Checkpoints errichtet und Männer verhaftet wurden. Ein Korrespondent berichtete von mehreren Festnahmen in der ländlichen Umgebung von Deir ez-Zour (Anmerkung der Richterin: Das ist die Herkunftsregion des Beschwerdeführers). (…)
Al Quds, eine palästinensische Tageszeitung mit Sitz in Jerusalem, schrieb am 1.10.2025, dass Quellen aus arabischen Stämmen im Gouvernement ar-Raqqa berichten, dass die SDF weiterhin Zivilisten unterschiedlichen Alters, darunter auch Kinder, unter dem Vorwand der Einberufung zum Wehrdienst festnehmen. (…) Unter den Festgenommenen sind auch Teenager und Männer über 40 Jahren. Einige der Festnahmen erfolgen einem Scheich eines großen arabischen Stammes zufolge mit dem Ziel der Zwangsrekrutierung, während andere sich gegen junge Männer richten, von denen befürchtet wird, dass sie der Anwesenheit der SDF kritisch gegenüberstehen. (…) Aktivisten haben zahlreiche Nachrichten und Fotos in den sozialen Medien gepostet, die zeigen, wie Mitglieder der SDF in den Städten ar-Raqqa und at-Tabqa Kontrollpunkte einrichten, weiterhin junge Männer festnehmen und sie dann an unbekannte Orte zur Zwangsrekrutierung bringen, wie aus diesen Beiträgen hervorgeht.
Arabi21, ein arabisches Online Nachrichtenportal, berichtete am 1.10.2025, dass die SDF eine großangelegte Rekrutierungskampagne, die sich an junge Männer in den Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al Hasaka richtet, gestartet haben. SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in „Selbstverteidigungslager” gebracht. Quellen berichteten Arabi21, dass die SDF die Zahl der Militärkontrollpunkte erhöht habe, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen (Hervorhebung durch die Richterin), festzunehmen. Arabi21 sieht dies als Zeichen einer möglichen militärischen Eskalation zwischen den SDF und der syrischen Regierung.
SNHR registrierte zwischen 29.9.2025 und 8.10.2025 mindestens 113 Personen, darunter zwölf Kinder und mehrere Studenten, die von den SDF willkürlich verhaftet wurden. Die meisten davon wurden in der Stadt ar-Raqqa festgenommen und in mehreren Gebieten unter der Kontrolle der SDF in Deir ez-Zour. Der Aufenthaltsort der Personen war zum Zeitpunkt der Verfassung des Berichts von SNHR nicht bekannt. Lokalen Quellen zufolge zielten diese Razzien darauf ab, die Verhafteten in Rekrutierungslager der SDF zu bringen. Zum 8.10.2025 dauerten diese Verhaftungskampagnen noch an.“
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer fällt laut dieser aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in jene Jahrgänge (Männer über 18, die zwischen 1998 und 30. Juni 2006 geboren wurden), welche die Selbstverteidigungspflicht in der DAANES bzw. der SDF ableisten müssen.
Objektivierbar sind im Hinblick auf die aktuelle Situation in der ländlichen Herkunftsregion XXXX in der Folge auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, er müsste sich – nach hypothetischer Rückkehr nach Syrien – allenfalls bei Absolvierung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht an Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen beteiligen.
Es ist davon auszugehen, dass die kurdischen Autonomiebehörden und die SDF seine fortgesetzte Weigerung der Selbstverteidigungspflicht, bei den kurdischen Streitkräften (SDF) nachzukommen, als Ausdruck einer oppositionellen politischen Einstellung des arabisch stämmigen Beschwerdeführers verstehen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen allenfalls strenger bestraft werden würde als andere Verweigerer der Selbstverteidigungspflicht.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorgelegten Originaldokumente hat bereits das BFA festgestellt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit feststeht (siehe S. 8 des o.a. Bescheides). Die Feststellung, dass der Reisepass des Beschwerdeführers eine Gültigkeit von 10.12.2020 bis 14.11.2023 hatte, basiert auf der Übersetzung im Zuge der Einvernahme am 23.03.2023 (siehe Niederschrift S. 4 unten).
Die obigen Feststellungen zum Tod des Vaters und den Geschwistern mit den Geburtsdaten vorgelegten Auszug aus dem Familienregister im Original (zu den Übersetzungen siehe S. 5 der Niederschrift). Diese Feststellungen stimmen mit jenen des BFA auf S. 8 des o.a. Bescheides überein.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und seinen Aufenthaltsorten (siehe auch oben S. 7 der Niederschrift) sowie zu seinem schulischen und (fehlenden) beruflichen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien folgt aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Dass er gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht abgeleistet hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass er Syrien im Alter von 15 Jahren, somit vor dem Erreichen des wehrpflichtigen Alters, verlassen hat.
Dass die ursprünglich vorgebrachte drohende Verfolgung durch das Regime (wegen Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee) weggefallen ist, wurde dem Beschwerdeführer mittels Parteiengehör vom 15.09.2025 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit geboten, dazu Stellung nehmen zu können. Da der Beschwerdeführer in seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 24.09.2025 ausdrücklich erklärt hat, dass sein bisheriges Vorbringen betreffend das syrische Regime unter Präsident Assad nicht mehr relevant ist, wurden die obigen diesbezüglichen Feststellungen als unbestrittenermaßen bezeichnet.
Der Beschwerdeführer war sowohl bei der Erstbefragung im Alter von 15 Jahren als auch bei der Einvernahme vor dem BFA im Alter von 17 Jahren noch minderjährig.
Zu Beginn der Einvernahme am 23.03.2023 (siehe Niederschrift S. 3) wurde der minderjährige Beschwerdeführer von der Einvernehmenden gefragt, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hätte. Der minderjährige Beschwerdeführer antwortete, er habe (bei der Erstbefragung) die Wahrheit gesagt, es gebe (im Protokoll jedoch) ein paar Fehler; z.B. bei den „Brüdern“, er habe aber nur einen Bruder, und bei den Altersangaben. In unmittelbarer Folge wurde von der Einvernehmenden im Protokoll festgehalten, dass „darauf“ später bei der Frage nach den Familienangehörigen eingegangen werde. Wesentlich ist aus Sicht der Richterin, dass der minderjährige Beschwerdeführer an keiner Stelle der Einvernahme nach weiteren Fehlern (in der Erstbefragung) gefragt wurde.
Wie in der Beschwerde auf S. 6 zu Recht hervorgehoben wurde, hätte das BFA insbesondere vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des Befragten diesen bei vermeintlichen Widersprüchen bzw. Unklarheiten, die sich aus der Erstbefragung ergeben haben, in der Einvernahme vom 23.03.2023 die Möglichkeit einräumen müssen, dazu Stellung nehmen zu können. Zu seiner Aussage als 15-Jähriger in der Erstbefragung, er sei nach dem Tod des Vaters für die Familie verantwortlich gewesen, hat er nämlich am 23.03.2023 mangels Nachfrage durch die Einvernehmende keine Gelegenheit zur Aufklärung eines vermeintlichen Widerspruchs bekommen.
Auf diesen Mangel im Ermittlungsverfahren aufbauend hat das BFA in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides auf S. 74 die soeben erwähnte Aussage des minderjährigen Beschwerdeführers u.a. als Beispiel für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben gewertet, da er „einen älteren Bruder“ hat. Durch eine entsprechende Nachfrage der Einvernehmenden hätte er erläutern können, dass sein am XXXX geborener Bruder – wie oben festgestellt – immer schon krank war und er als der Jüngere von 2 Brüdern nach dem Tod des Vaters für die Familie verantwortlich war.
Die fehlende Nachfrage in der Einvernahme bzw. die darauf aufbauende Beweiswürdigung des o.a. Bescheides auf S. 74 ist insofern bemerkenswert mangelhaft, als die andere fehlerhafte Protokollierung von „2 Schwestern und 2 Brüdern“ (siehe S. 3 der Erstbefragung) sehr wohl am 23.03.2023 vom BFA dahingehend richtiggestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nur einen Bruder hat, der am XXXX geboren wurde (siehe auch S. 9 der Niederschrift).
Das BFA hat in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides auf S. 74 als weiteres Bespiel für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des minderjährigen Beschwerdeführers angeführt, dass für das BFA nicht erkennbar sei, warum der ältere Bruder für die Kurden nicht brauchbar gewesen wäre.
Der minderjährige Beschwerdeführer hat allerdings laut Niederschrift vom 23.03.2023 an mehreren Stellen von seinem älteren kranken Bruder gesprochen. Im Besonderen wurde von ihm die Frage nach dem „fluchtauslösenden Moment“ in Syrien ausdrücklich damit beantwortet (siehe S. 8 der Niederschrift), dass die Kurden „anstatt seines kranken Bruders“ ihn mitnehmen hätten wollen, sodass er fliehen habe müssen.
Die genannten Passagen auf S. 74 der Beweiswürdigung in einer Zusammenschau mit der völligen Außerachtlassung der Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers über den älteren kranken Bruder in der Beweiswürdigung fallen für die Mangelhaftigkeit der Begründung des o.a. Bescheides besonders ins Gewicht. Auf die fehlende Berücksichtigung der getätigten Aussagen über den älteren kranken Bruder wurde schon in der Beschwerde auf S. 8f zu Recht hingewiesen.
Das oben als glaubhaft festgestellte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den persönlich erlebten fluchtauslösenden Ereignissen im Zusammenhang mit der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Kurden entspricht vollinhaltlich den Aussagen des damals Minderjährigen am 23.03.2023 vor dem BFA.
Dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (SDF) auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin aktuell ist, wurde unter Verweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2025 vom Beschwerdeführer in der auf das gewährte Parteiengehör replizierenden Stellungnahme vom 24.09.2025 geltend gemacht. Die Richterin hat diese aufgrund der gebotenen Aktualität lediglich mit der (oben festgestellten) diesbezüglich neuesten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2025 ersetzt.
Die restlichen obigen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des arabischen Beschwerdeführers und andererseits aus der festgestellten neuesten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2025.
Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind, denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose.
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.06.2023, Zl. Ra 2022/01/0285).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (z.B. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Das BFA hat die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zwar im Zuge der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG berücksichtigt (siehe oben S. 4), aber im Ermittlungsverfahren bei der Einvernahme am 23.03.2023 und in der Begründung des o.a. Bescheides hinsichtlich des § 3 Abs. 1 AsylG außer Acht gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings erst jüngst in Ra 2025/14/0189 ausdrücklich ausgesprochen:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines – im Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse – Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung stattzufinden hat, bei der die vorgebrachte Fluchtgeschichte und allfällige Widersprüche in den Angaben unter dem Aspekt der Minderjährigkeit gewürdigt werden müssen. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (vgl. auch VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223; VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388).“
Dementsprechend findet in der gegenständlichen Entscheidung die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt – bereits im Rahmen der Prüfung der Asylberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Berücksichtigung.
Angesichts des Alters von 20 Jahren sowie aufgrund der Tatsache, dass die kurdisch geführten de facto Behörden der SDF/DAANES die Selbstverteidigungspflicht derzeit – wie oben festgestellt – tatsächlich umsetzen und der möglichen Anhaltung und Einziehung an Checkpoints, ist maßgeblich wahrscheinlich, dass der arabische Beschwerdeführer im Falle der (hypothetischen) Rückkehr von der kurdisch geführten SDF eingezogen werden könnte. Diesfalls würde er gezwungen werden, sich an kriegerischen Kampfhandlungen und Menschenrechtsverletzungen beteiligen zu müssen.
Wie oben bereits festgestellt, ist auch davon auszugehen, dass die kurdisch geführte(n) Autonomiebehörden bzw. SDF seine fortgesetzte Weigerung der Selbstverteidigungspflicht, bei den kurdischen Streitkräften nachzukommen, als Ausdruck einer oppositionellen politischen Einstellung des arabisch stämmigen Beschwerdeführers verstehen würden. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen allenfalls strenger bestraft werden würde als andere Verweigerer der Selbstverteidigungspflicht.
Die neue Regierung Syriens, eine von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, hat in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien – keine staatlichen Machtbefugnisse. Folglich ist die neue Regierung Syriens weder gewillt noch in der Lage, den Beschwerdeführer dort vor Verfolgungsmaßnahmen durch Behörden der kurdischen Selbstverwaltung im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung oder einer fortgesetzten Weigerung der Selbstverteidigungspflicht zu schützen.
Folglich ist der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion Syriens der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder unverhältnismäßig bestraft zu werden. Somit droht dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aufgrund des Konventionsgrund der zumindest von Seiten der Behörden der kurdischen Selbstverwaltung unterstellten oppositionellen „politischen Gesinnung“.
Im gegenständlichen Fall liegen somit substantiellen stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK vor. Es ist im Ergebnis glaubhaft, dass dem arabischen Beschwerdeführer, der sich im 21. Lebensjahr befindet, Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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