IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025, Zl. 1350947702-230831551, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, minderjährig zu sein, aus der Stadt Merka zu stammen und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Sheikhal anzugehören. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Er habe eine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester. Desweiteren lebe ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Somalia habe der Beschwerdeführer im Februar 2023 illegal mit einem gefälschten Reisepass nach Rumänien verlassen. Seine Ausreise und Schleppung habe 7.000,- US-Dollar gekostet. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er in Merka geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei ein Polizist gewesen und habe zusammen mit der Regierung gearbeitet. Im Jahr 2020 sei er von der Al Shabaab getötet worden. Nach seinem Tod habe der Clan der Habr Gedir die Landwirtschaft seiner Familie nehmen wollen. Seine Familie habe versucht, dies zu verhindern, aber sie hätten es nicht geschafft. Die Habr Gedir hätten einen Teil der Landwirtschaft übernommen. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers attackiert und auch noch den Rest der Landwirtschaft haben wollen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe versucht, das zu verhindern und sei dabei erschossen worden. Sie seien arm und ihr Leben hänge von der Landwirtschaft ab. Nachdem sie vertrieben worden seien, hätten sie keine Lebensgrundlage mehr gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
2. Aufgrund einer in Auftrag gegebenen multifaktoriellen Altersuntersuchung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2023 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
3. Nach letztlicher Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 31.07.2024 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit einer Vertrauensperson einvernommen. Er gab in dieser Einvernahme zu Protokoll, dass er aus Merka, Region Lower Shabelle, stamme und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Sheikhal angehöre. Er habe zehn Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, seine Geschwister und sein Onkel väterlicherseits hätten zuletzt in Merka gelebt, jetzt wisse er aber nicht, wo sie seien. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Die Ausreise des Beschwerdeführers habe 7.000,- US-Dollar gekostet und sei durch den Verkauf eines Teils der familiären Landwirtschaft finanziert worden.
Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass sie alle in Merka gelebt hätten. Sein Vater sei Polizist gewesen, er selbst sei Schüler gewesen. Er habe einen Freund in der Schule gehabt, der immer gesagt habe, dass sie sich der Al Shabaab anschließen sollten. Der Freund habe ihn mehrmals darauf angesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass sein Vater ein Polizist sei und sie gegen die Al Shabaab seien. Er habe gesagt, dass sein Vater ihm nicht erlaube, mit der Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Sein Freund habe gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers nichts gegen die Al Shabaab machen könne. Der Beschwerdeführer habe versucht, seinen Freund zu meiden, aber dieser habe immer noch gewollt, dass er sich der Al Shabaab anschließe. Der Beschwerdeführer habe seinen Versuch abgelehnt und er habe den Beschwerdeführer bedroht, dass er das weitererzählen werde. Nach einigen Tagen seien vier Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe die Tür aufgemacht. Sie seien hineingekommen und hätten seinen Namen gerufen. Sein Vater habe das mitgehört und sei aus seinem Zimmer gekommen. Als dieser mit den Männern sprechen habe wollen, sei er gleich erschossen worden. Sie hätten ihn mehrmals angeschossen. Die Nachbarn hätten die Schüsse gehört und seien zu ihnen gekommen. Die Männer hätten den Beschwerdeführer auch mitnehmen wollen, aber sie hätten Angst bekommen, weil viele Leute zu ihnen gekommen seien. Danach seien sie weggelaufen. Das sei Ende 2020 gewesen. Der Beschwerdeführer sei unter Schock gewesen und habe Angst gehabt. Sein Onkel väterlicherseits habe ihm empfohlen, bei ihm zu leben. Dieser habe auf dem Land gelebt und auf der familiären Landwirtschaft gearbeitet. Nach einigen Tagen seien die Nachbarn ihrer Landwirtschaft zu ihnen gekommen und hätten ihren Zaun weggenommen, um ihre eigene Landwirtschaft zu vergrößern. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihr Eigentum verteidigen wollen und sei beschossen, aber nicht getroffen worden. Sein Onkel habe auch auf die Nachbarn geschossen und sie hätten miteinander gekämpft. Sein Onkel habe einen von den Männern getroffen. Als der Beschwerdeführer und sein Bruder das mitgehört hätten, seien sie auf die Landwirtschaft gegangen; sie seien zuvor zuhause gewesen. Als sie dort angekommen seien, sei sein Bruder am Arm getroffen worden. Sein Onkel habe um sein Leben gekämpft, aber er habe keine Munition mehr gehabt. Danach habe sein Onkel gesagt, dass sie flüchten sollen. Sie seien weggelaufen. Die Männer hätten den Beschwerdeführer erwischt und festgehalten. Das sei am 01.12.2022 gewesen. Er sei an einen Baum gefesselt worden. Sie hätten den Beschwerdeführer gefoltert, geschlagen und verprügelt. Einige Männer hätten ihn umbringen wollen, aber andere hätten gesagt, dass sie zuerst seinen Onkel erwischen sollten. Sie hätten den Beschwerdeführer bedroht, dass er hierbleiben müsse, bis sein Onkel erscheine. Wenn er nicht erscheine, würden sie den Beschwerdeführer umbringen. Er sei einige Tage dort am Baum gewesen. Eines Tages sei ein unbekannter Mann vorbeigekommen. Dieser habe ihn gefragt, warum er hier gefesselt sei. Der Beschwerdeführer habe gelogen, damit er freikomme, und gesagt, dass seine Mutter ihn hier bestraft habe. Der Mann habe ihn befreit. Danach sei der Beschwerdeführer direkt nach Merka gegangen. Als er zuhause angekommen sei, habe er seine Mutter getroffen und sie habe ihm erzählt, dass die Mitglieder der Al Shabaab bei ihr zuhause gewesen seien und sie nach ihm suchen würden. Seine Mutter habe gesagt, dass es gefährlich sei, hier zu bleiben. Sie habe ihn zu einer anderen Wohnung gebracht, die einer ihrer Freunde gehöre. Sie habe seine Reise organisiert und einen Schlepper bestellt. Nach der Verhandlung mit dem Schlepper habe sie 7.000,- US-Dollar ausgemacht. Der Schlepper habe die Reise organisiert und der Beschwerdeführer sei mit ihm gefahren. Er habe ihn zu einer anderen Wohnung gebracht. Er habe sich dort versteckt und niemals die Wohnung verlassen. Er habe auf den Schlepper gewartet. Als er in Mogadischu beim Schlepper gewesen sei, habe dieser ihm Geld gegeben, weil er etwas gebraucht habe. Als der Beschwerdeführer im Geschäft nebenan einkaufen gegangen sei, habe er dort Mitglieder des Clans Habr Gedir gesehen, die ihre Landwirtschaft weggenommen hätten. Er habe seiner Mutter erzählt, was geschehen sei. Am selben Tag sei er in der Wohnung des Schleppers in Mogadischu attackiert worden. Einige Männer hätten sehr stark an der Tür geklopft. Er habe Angst bekommen. Nur sein Schlepper habe gewusst, dass er hier sei. Deswegen sei er aus dem Fenster gesprungen. Er habe den Schlepper telefonisch kontaktiert und ihm erzählt, dass er draußen sei. Der Schlepper habe gesagt, dass er sich verstecken und warten solle, bis er komme. Der Schlepper sei mit dem Motorrad gekommen und habe ihn abgeholt. Danach habe er den Beschwerdeführer zu einer anderen Wohnung gebracht, die er nicht verlassen habe. Am 20.03.2023 sei er aus Somalia ausgereist.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. (Spruchpunkt I.) Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
6. Am 04.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Sheikhal an. Er stammt aus der in der Region Lower Shabelle gelegenen Stadt Merka.
Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen war der Beschwerdeführer in Somalia weder von einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bedroht noch waren er und seine Familie in einen Grundstücksstreit um ihre Landwirtschaft verwickelt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
1. Al Shabaab
Die al Shabaab verfügt mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 7.8.2024), er bildet ihre wichtigste Stütze (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).
Quellen:
BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail
INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023
JF - Jamestown Foundation, The (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12
UNSC - United Nations Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 (1992) concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849)
2. Bevölkerungsstruktur
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich]
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_Januar_2021),_18.04.2021.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]
AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024
Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, https://landinfo.no/asset/3569/1/3569_1.pdf, Zugriff 12.3.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103761/General_COI_report_Somalia_June_2023.pdf, Zugriff 29.4.2024
SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 12.3.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 12.3.2024
UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA SOMALIA HUMANITARIAN BULLETIN - FEBRUARY 2022.pdf, Zugriff 12.3.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/somalia, Zugriff 23.4.2024
Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A
3. Ashraf und Sheikhal
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).
Quelle:
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview
4. Wirtschaft und Arbeit
Das BIP pro Kopf stieg von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023 (BS 2024).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Somalia
BS - Bertelsmann Stiftung (2022): BTI 2022 Country Report Somalia
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Rumänien noch eine gänzlich andere Identität angab (AS 133), wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit angeschlagen ist. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie ebenso zu seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer machte im Verfahren im Wesentlichen zwei ineinandergreifende Ausreisegründe geltend, nämlich zum einen eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab und zum anderen eine Bedrohung durch Nachbarn aufgrund eines Grundstücksstreits. Dieses Vorbringen ist aber unglaubhaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Bedrohung durch die Al Shabaab sein Fluchtvorbringen zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.04.2023 und der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.07.2024 steigerte. Zum Grund seiner Ausreise aus Somalia gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich zu Protokoll, dass sein Vater für die somalische Regierung als Polizist gearbeitet habe und im Jahr 2020 von der Al Shabaab getötet worden sei. Eine sonstige – zumal persönliche – Bedrohung durch die Al Shabaab gab er an dieser Stelle nicht an, sondern führte weiter aus, dass es nach dem Tod seines Vaters zu einem Grundstücksstreit mit Nachbarn gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer ausgereist sei (AS 26). In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer insoweit in seiner freien Erzählung dagegen vor, dass ein Schulfreund ihn immer wieder gedrängt habe, der Al Shabaab beizutreten, er das jedoch abgelehnt habe, da sein Vater Polizist sei, woraufhin sein Schulfreund ihm letztlich gedroht habe, das weiterzuerzählen. Einige Tage später, Ende des Jahres 2020, seien vier Männer (gemeint: der Al Shabaab) zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gerufen und seinen Vater auf der Stelle erschossen. Da durch den Lärm die Nachbarn gekommen seien, seien die vier Männer aus Angst geflohen, ohne den Beschwerdeführer mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge bei seinem Onkel gewohnt, wo es – zusammengefasst – zum Grundstücksstreit gekommen sei, aufgrund dessen der Beschwerdeführer letztlich wieder in sein Elternhaus geflohen sei, wo ihm seine Mutter mitgeteilt habe, dass die Al Shabaab bei ihnen gewesen sei und nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, weshalb der Beschwerdeführer letztlich nach Mogadischu und außer Landes geflohen sei (AS 344 f). Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Erstbefragung nicht der Erfragung der näheren Fluchtgründe dient, so kann doch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer dort im krassen Unterschied zu seiner Einvernahme keine persönliche Bedrohung durch die Al Shabaab behauptete, obgleich er gleichzeitig in der gegenständlichen Beschwerde betonte, bereits in der Erstbefragung seine Fluchtgründe zwar zusammengefasst, aber abschließend dargelegt zu haben (AS 441). Ein logischer Grund, aus dem er diese persönliche Bedrohung nicht erwähnte hätte, wenn sie doch zumindest maßgeblich zu seiner Flucht und Ausreise beigetragen hätte, ist nicht zu sehen, sondern liegt darin vielmehr eine bedeutende Steigerung des Fluchtvorbringens, weshalb bereits an dieser Stelle an dessen Wahrheit zu zweifeln ist.
Dabei legte der Beschwerdeführer den Vorfall der Ermordung seines Vaters auch im weiteren Verfahrensverlauf nur vage und divergierend dar. Während er in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll gab, dass die vier Männer ins Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen seien und den Namen des Beschwerdeführers gerufen hätten, woraufhin sein Vater aus seinem Zimmer gekommen sei und gleich von ihnen erschossen worden sei (AS 343), berichtete er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2025, dass die Männer in das Haus gekommen seien, „wir“ dort gestanden seien, sein Vater gerade aus dem Zimmer gekommen sei und sofort erschossen worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 10). Trotz des Ersuchens, den Vorfall ausführlich zu schildern, merkte der Beschwerdeführer erst auf konkrete Nachfrage, ob die Männer denn etwas gesagt hätten, bevor sie seinen Vater erschossen hätten, an, dass sie mit ihm gesprochen hätten, wobei er nun aber nochmals divergierend zur Einvernahme angab, dass die Männer ihm gesagt hätten, dass er mitkommen solle (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Dass der Beschwerdeführer diesen sicherlich sehr einprägsamen Vorfall nur derart vage und zudem auch widersprüchlich darlegte, verstärkt die Zweifel an seinem Vorbringen, zumal er in der mündlichen Verhandlung zwar behauptete, „schockiert, sehr entsetzt und traurig“ gewesen zu sein, sich aber gleichzeitig keinerlei emotionale Regung anmerken ließ.
Wie der Beschwerdeführer weiter erzählte, sei er infolge dieses Vorfalls auf die Landwirtschaft der Familie außerhalb von Merka zu seinem Onkel gezogen, wo es zu einem gewalttätigen Grundstücksstreit mit den Nachbarn – Angehörigen des Clans der Habr Gedir – gekommen sei. Zu diesem Grundstücksstreit widersprach sich der Beschwerdeführer aber schon grundlegend. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes meinte er noch, dass die Nachbarn bereits einen Teil der Landwirtschaft der Familie des Beschwerdeführers übernommen gehabt hätten und nun auch den übrig gebliebenen Teil übernehmen hätten wollen (AS 26). Im gesamten folgenden Verfahren behauptete der Beschwerdeführer aber nicht mehr, dass diese Nachbarn ihnen bereits zuvor einen Teil ihres Grundstücks abgenommen hätten, bzw. führte er vielmehr aus, dass seine Familie einen Teil der Landwirtschaft selbst verkauft habe und die Nachbarn den Rest gewaltsam übernehmen hätten wollen (AS 342 f; Verhandlungsprotokoll S. 4). Ebenso meinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass sein Bruder die Übernahme des Grundstücks verhindern habe wollen und dabei erschossen worden sei (AS 26), wohingegen er sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gab, dass sein Onkel dies verhindern habe wollen und sein Bruder lediglich am Arm angeschossen – nicht aber erschossen – worden sei. Während er zudem im weiteren Widerspruch in der Einvernahme vorbrachte, dass sein Bruder und er erst im Zuge der Auseinandersetzung aufs Feld hinzugekommen seien, behauptete er in der mündlichen Verhandlung, dass sie schon gemeinsam mit dem Onkel am Feld gewesen seien (AS 343; Verhandlungsprotokoll S. 6, 13 f). Der Beschwerdeführer verstrickte sich somit auch zur Auseinandersetzung um die Landwirtschaft der Familie in grundlegende, erhebliche Widersprüche, aufgrund derer auf ein konstruiertes Vorbringen zu schließen ist. In diesem Zusammenhang blieb aber auch unklar, wer denn das Feld der Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet hätte. Der Beschwerdeführer erzählte in der Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Familie von der Arbeit seines Vaters als Polizist gelebt habe und er selbst keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei (AS 341). Im Widerspruch dazu gab er hingegen in der gegenständlichen Beschwerde an, dass die gesamte Familie zusammengeholfen habe, die Felder zu bestellen. Nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel die Bewirtschaftung übernommen (AS 442). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich konnte der Beschwerdeführer nicht stringent darlegen, ob sein Onkel nun mit der Familie des Beschwerdeführers in Merka (Verhandlungsprotokoll S. 5), oder aber auf der Landwirtschaft gelebt hätte (Verhandlungsprotokoll S. 12). Auch dieses gänzlich unplausible Unvermögen des Beschwerdeführers darzulegen, wer sich um die Landwirtschaft der Familie gekümmert hätte, trägt zur Unglaubwürdigkeit seines darauf bezogenen Vorbringens bei.
Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass aufgrund der erwähnten bewaffneten Auseinandersetzung sein Onkel und sein Bruder geflohen seien, der Beschwerdeführer aber von den Nachbarn gefangengenommen und an einen Baum gefesselt worden sei, wo er etwa zwanzig Tage verbracht habe, bevor ein ihm unbekannter Mann vorbeigekommen sei und ihn befreit habe. Der Beschwerdeführer sei während seines Gefangennahme „meistens“ von den Nachbarn beobachtet worden, manchmal seien diese aber „beschäftigt“ gewesen (AS 343 ff). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bejahte der Beschwerdeführer zunächst, dass er über diese gesamte Zeit weg 24 Stunden am Tag durchgehend gefesselt gewesen sei, um dann auf Nachfrage, wie er seine Notdurft verrichten habe können, sogleich von seiner Aussage abzugehen und zu erklären, dass er dann zu einer Toilette in der Nähe gebracht worden sei. Im Widerspruch zur Einvernahme gab er zudem an, dass er ständig bewacht worden sei, außer wenn die Männer gegangen seien, um Khat zu holen (Verhandlungsprotokoll S. 15 f).
Der Beschwerdeführer sei anschließend in sein Elternhaus nach Merka geflohen, wo ihm seine Mutter mitgeteilt habe, dass die Al Shabaab nach ihm suche, weshalb sie die Ausreise des Beschwerdeführer organisiert habe. Dafür habe sie mit dem Schlepper einen Lohn von 7.000,- US-Dollar ausgemacht (AS 344). Zur Herkunft dieser für somalische Verhältnisse erheblichen Mittel führte der Beschwerdeführer aus, dass sie aus dem Verkauf eines Teils des Landwirtschaft stammen würden (AS 342 f). Wenn aber nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ihnen diese Landwirtschaft weggenommen worden wäre, so hätte sie bzw. ein Teil davon offenkundig nicht verkauft werden können. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass der Verkauf bereits zuvor im Jänner 2021 erfolgt sei, um mit dem Geld „etwas Nützliches“ zu machen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Im Dunklen blieb, was der Beschwerdeführer damit gemeint hätte, zumal das Geld demnach noch zwei Jahre später vorhanden gewesen wäre, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren, und man wohl kaum einen Teil des Grundstücks verkauft hätte, wenn man keine unmittelbare Verwendung für den Erlös gehabt hätte. Im Übrigen steht dieses Vorbringen auch im klaren Widerspruch zur noch in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angabe, dass die Familie des Beschwerdeführers arm gewesen seien (AS 26).
Letztlich sei der Beschwerdeführer, wie er in der Einvernahme durch das Bundesamt erzählte, mit einem Schlepper nach Mogadischu gekommen, wo er sich zehn Tage bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. In dieser Zeit sei er einmal in ein Geschäft gegangen, wo er von einem der Nachbarn, welche seiner Familie die Landwirtschaft enteignet hätten, gesehen und erkannt worden sei. Kurz darauf sei sein Versteck in Mogadischu attackiert worden und er habe in ein anderes Haus des Schlepper flüchten müssen (AS 344 f). Bedenkt man, dass es sich bei Mogadischu um eine rund 70 Kilometer Luftlinie von Merka entfernt liegende Millionenstadt handelt, muss dieses Aufeinandertreffen aber als hochgradig unwahrscheinlich betrachtet werden, zumal bereits etwa auch die bereits gewürdigte Befreiung des Beschwerdeführers vom Baum einen erheblichen Zufall darstellte.
Während der Beschwerdeführer zum Verbleib seiner Angehörigen in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll gab, zuletzt mit seiner Familie Kontakt gehabt zu haben, als er Merka verlassen habe (AS 341), brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Widerspruch vor, zuletzt in Mogadischu mit seiner Mutter in Kontakt gewesen zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zur Frage, weshalb der Kontakt hiernach abgebrochen sei, divergierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in seinen Angaben, wenn er auf der einen Seite erklärte, dass die Handynummer seiner Mutter danach nicht mehr funktioniert habe, auf der anderen Seite aber dies damit begründete, dass der Schlepper ihm das Handy abgenommen habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Lebensfremd ist aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder noch während seines Aufenthalts in Merka geflohen seien, ohne zumal den Beschwerdeführer selbst davon zu informieren (Verhandlungsprotokoll S. 6) und auch ohne ihm im Nachhinein mitzuteilen, wohin sie gegangen seien (Verhandlungsprotokoll S. 8). Ebenso wenig teilte der Beschwerdeführer einen Grund mit, aus dem seine restliche Familie fliehen hätte müssen, oder aus welchem Grund sie sich getrennt hätten, zumal die Familie mit den angegebenen 7.000,- US-Dollar, die für die Ausreise des Beschwerdeführers bezahlt worden seien, angesichts der Lebenshaltungskosten in Somalia lange Zeit zusammen auskommen hätte können. Auch über das Schicksal seines Onkels und seines Bruders, die in die Auseinandersetzung auf der Landwirtschaft involviert gewesen seien und von dort entkommen seien, machte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben, obwohl doch gleichfalls lebensfremd wäre, dass beide nicht mehr mit der Familie in Kontakt getreten wären.
Insgesamt kamen im Vorbringen des Beschwerdeführers somit schon insoweit erhebliche inhaltliche Widersprüche und Unplausibilitäten hervor. Nicht zuletzt offenbarten sich aber darüber hinaus auch gravierende chronologische Widersprüche in der Erzählung des Beschwerdeführers, der nach seinen Angaben über eine zehnjährige Schulbildung verfügt (AS 22) und somit keineswegs gänzlich ungebildet ist. In der Einvernahme durch das Bundesamt gab er nämlich in der freien Erzählung zu Protokoll, dass sein Vater Ende 2020 umgebracht worden sei und er noch am selben Tag zu seinem Onkel auf die Landwirtschaft gegangen sei. Dort sei es „nach einigen Tagen“ – nämlich „am 01.12.2022“ – zur besagten bewaffneten Auseinandersetzung mit den Nachbarn gekommen. Diese hätten den Beschwerdeführer daraufhin für einige Tage an einem Baum gefesselt festgehalten, bevor er sich befreien habe können und in sein Elternhaus gegangen sei. Seine Mutter habe daraufhin seine Ausreise organisiert, er sei mit dem Schlepper nach Mogadischu gegangen und habe am 20.02.2023 das Land verlassen (AS 343 f). Aufgrund der offenkundigen Unvereinbarkeit dieser Angaben wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme nochmals explizit zu diesen Daten befragt und gab nun an, dass sich die Ermordung seines Vaters und der Grundstücksstreit beide im Dezember 2020 ereignet hätten (AS 344). Auch dies ist aber nicht möglich, da sich zum einen nicht die Ermordung des Vaters im Dezember 2020 und die erst einige Tage später folgende Auseinandersetzung mit den Grundstücksnachbarn am Ersten desselben Monats zugetragen haben kann, zum anderen lägen diesfalls rund zwei Jahre zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers, obgleich diese nach seiner Erzählung offenbar aufeinander folgten. Im Rahmen der Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer dann, dass er die Jahre verwechselt habe und die Ermordung seines Vaters sowie der Grundstücksstreit sich tatsächlich im Dezember 2022 ereignet hätten (AS 346). Abgesehen nun davon, dass der Beschwerdeführer sich damit bereits mehrfach zu diesen Daten widersprach, wird dadurch der obgenannte Widerspruch um den Monatsersten nicht aufgelöst. Der Beschwerdeführer vermochte aber auch nicht an diesen Datumsangaben festzuhalten, sondern änderte sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Mal darauf ab, dass sein Vater (doch bereits) im Dezember 2020 umgebracht worden sei, er daraufhin zwei Jahre mit seinem Onkel auf der familiären Landwirtschaft gelebt habe und erst dann, am 01.12.2022, es zu der Auseinandersetzung mit den Nachbarn gekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6, 12 f). Diese Version steht aber – abgesehen von den wiederum ausgewechselten Jahreszahlen – wieder im klaren Widerspruch dazu, dass zwischen der Ermordung seines Vaters und der Auseinandersetzung um die Landwirtschaft lediglich einige Tage (nicht zwei Jahre) vergangen wären (s. nochmals AS 343). Der Beschwerdeführer war somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in der Lage, die von ihm behaupteten Ereignisse in eine übereinstimmende, plausible Chronologie zu bringen. Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt vorgebrachte zeitliche Darstellung trägt im Übrigen wieder zur Unplausibilität einer Bedrohung durch die Al Shabaab bei. Denn die in der Einvernahme durch das Bundesamt dargelegte Erzählung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von der Landwirtschaft in sein Elternhaus von seiner Mutter erfahren habe, dass Mitglieder der Al Shabaab in der Zwischenzeit bei ihnen zu Hause gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, weshalb sie ihn sogleich bei Freunden versteckt habe (AS 344), macht nur vor dem Hintergrund einer kurzen zeitlichen Folge der Ereignisse Sinn. Nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung aber hätten Mitglieder der Al Shabaab zuletzt rund ein Jahr und neun Monate vor seiner Rückkehr in sein Elternhaus dort nach ihm gesucht (Verhandlungsprotokoll S. 11), weshalb eine unmittelbare Bedrohung augenscheinlich nicht bestanden hätte. Gleichzeitig wäre aber auch kaum nachzuvollziehen, dass die Al Shabaab, welche nach den unwidersprochenen Länderberichten über ein formidables Informationsnetzwerk verfügt, in zwei Jahren nicht erkannt hätte, dass sich der Beschwerdeführer auf der Landwirtschaft der Familie außerhalb der Stadt aufhielte, wenn sie nach ihm gesucht hätten.
Aufgrund all dieser Erwägungsgründe ist somit das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab sowie über einen Streit über die Landwirtschaft der Familie und eine daraus resultierende Bedrohung nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen erstattete der Beschwerdeführer nicht und kamen auch sonst nicht hervor.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Al Shabaab sowie über einen Streit über die familiäre Landwirtschaft und eine daraus resultierende Bedrohung nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
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