Die Erlassung eines Bescheids durch eine unzuständige Behörde oder die tatsächliche Undurchführbarkeit eines Bescheides nach § 68 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 3 AVG führt nur zu dessen Vernichtbarkeit, macht diesen aber nicht absolut nichtig (VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0084; 24.11.1988, 84/06/0097). Nichts anderes gilt für Entscheidungen der VwG.
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