Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Disziplinaranwaltes der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. Oktober 2023, LVwG 40.35 2064/2023 10, betreffend Wiederaufnahme i.A. einer Disziplinarstrafe (mitbeteiligte Partei: A B, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Disziplinarerkenntnis vom 25. Jänner 2021 der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Graz wurde der Mitbeteiligte einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 78 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DGO) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 DGO eine Geldstrafe von 3 Bruttomonatsgehältern verhängt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) hat dieses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Disziplinaranwaltes der Stadt Graz dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und seinem Hauptantrag auf Behebung des Disziplinarerkenntnisses und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung keine Folge gegeben. Zum anderen wurde der Beschwerde der Höhe nach insofern Folge gegeben, als in Behandlung des Eventualantrages eine Geldstrafe von insgesamt drei Bruttomonatsgehältern verhängt wurde, wobei davon zwei Monatsgehälter unter Setzung einer Bewährungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten bedingt nachgesehen wurden. Eine Geldstrafe von einem weiteren Bruttomonatsgehalt wurde unbedingt verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
3 Da keine Partei binnen der gesetzlich normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung/Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt hatte, wurde das Erkenntnis in der Folge gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Es wurde nicht mittels Revision bekämpft.
4 Am 13. Juli 2023 stellte der Disziplinaranwalt der Stadt Graz den Antrag, das zugrundeliegende Disziplinarverfahren nach § 32 VwGVG in Verbindung mit oder in eventu gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG wiederaufzunehmen.
5 Mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz der Magistratsdirektion und der Disziplinarkommission der Stadt Graz vom 30. August 2023 wurde bekannt gegeben, dass von der Stadt Graz als Dienstgeber nach Inkenntnissetzung von der rechtskräftigen Verurteilung des Mitbeteiligten durch das Landesgericht für Strafsachen (wegen Missbrauchs der Amtsgewalt) fälschlicherweise angenommen worden sei, dass es sich beim Mitbeteiligten rechtlich um einen Beamten handle. Aus diesem Grund sei ohne weitere Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen Beamten handle, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und durchgeführt worden; zumal aus der aus dem Strafakt entnommenen Bezeichnung des Mitbeteiligten als Beamter fälschlicherweise auch auf seinen dienstrechtlichen Beamtenstatus geschlossen worden sei. Im Personalakt der Stadt Graz sei der Mitbeteiligte stets als Vertragsbediensteter geführt worden. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren vor der Disziplinarkommission und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei dieser Umstand nicht korrigiert worden. Erst im Rahmen der Beendigung des Dienstverhältnisses des Mitbeteiligten im April 2023 sei dieser Irrtum aufgefallen und bestehe das Interesse, den „unglücklichen Fehler“ zu korrigieren und die dem Mitbeteiligten entstandenen Belastungen wiedergutzumachen.
6 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2023 wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben. Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gegen diesen Beschluss für nicht zulässig.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Feststellung des Sachverhaltes und Darlegung seiner Beweiswürdigung aus, es gebe keinerlei Hinweis dafür, dass ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 32 Abs. 1 Z 1, Z 3 oder Z 4 VwGVG vorliegen würde und sei ein solches Vorbringen auch nicht erstattet worden. Denkbar sei also lediglich eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG.
8 Nach der auch vom Disziplinaranwalt ausdrücklich genannten Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigten neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gelte für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - das heißt nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen bezögen.
9 Der Umstand, dass der Mitbeteiligte tatsächlich kein Beamter sei, weshalb auch die diesbezüglichen Bestimmungen der DGO auf ihn nicht anwendbar seien und tatsächlich kein disziplinarrechtliches Verfahren nach der DGO gegen ihn hätte geführt werden dürfen, sei während des gesamten erstinstanzliches Verfahrens vor der Disziplinarkommission und auch während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nie thematisiert und folglich auch nie bekannt geworden.
10 Die Kenntnis dieses Umstandes hätte zweifelsfrei zu einem völlig anderslautenden Ergebnis geführt, hätte doch zum einen das Disziplinarverfahren eingestellt und kein erstinstanzliches Disziplinarerkenntnis erlassen werden dürfen bzw. hätte das Verwaltungsgericht ein solches während des Beschwerdeverfahrens beheben
11 müssen. Es handle sich bei diesem Umstand daher wohl um eine neue Tatsache, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte.
12 Allerdings scheitere die Verfügung der Wiederaufnahme an der zweiten im Gesetz explizit genannten Voraussetzung, nämlich, am mangelnden Verschulden der die Wiederaufnahme begehrenden Partei: Der Umstand, dass der Mitbeteiligte tatsächlich kein Beamter sei, sei im Personalakt durchgehend und unverändert so vermerkt, und hätte es ausschließlich einer Nachfrage beim Personalamt bzw. einer Einsichtnahme in den Personalakt bedurft, um Kenntnis von diesem Umstand zu erlangen. Diese Nachfrage wäre jederzeit möglich und zumutbar gewesen, zudem auch leicht umsetzbar und mit keinem besonderen Aufwand verbunden gewesen und sei es jedenfalls als Verschulden in Form der leichten Fahrlässigkeit zu werten, dass dies unterblieben sei.
13 Dass die Kenntniserlangung dieses Umstandes durch die genannten Erkundigungen im gesamten Verfahrenslauf nicht nur für den Disziplinaranwalt, also die nunmehr die Wiederaufnahme begehrende Partei, sondern für alle an diesem Verfahren beteiligten Parteien und Personen jederzeit möglich gewesen wäre, sei nicht abzustreiten.
14 Da eine Unmöglichkeit, die neue Tatsache geltend zu machen, hier nicht vorliege und da dem die Wiederaufnahme begehrenden Disziplinaranwalt jedenfalls ein leichtes Verschulden an der Nicht Geltendmachung anzulasten sei, seien die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht als erfüllt anzusehen und sei auch keiner der sonstigen im Gesetz genannten Wiederaufnahmegründe als vorliegend anzuerkennen. Auch eine amtswegige Wiederaufnahme sei in diesem Sinne nicht zu verfügen.
15 Eine Anwendung des § 68 AVG sei nicht möglich: Die Bestimmung sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil § 17 VwGVG explizit den IV. Teil des AVG von der sinngemäßen Anwendung durch die Verwaltungsgerichte ausnehme; überdies eröffne das VwGVG keine vergleichbaren Möglichkeiten zur Durchbrechung der Rechtskraft von Erkenntnissen.
16 Aus diesem Grund stehe im konkreten Fall weder der Behörde noch dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit offen, das vorliegende Erkenntnis zu beheben oder abzuändern.
17 Für eine „sinngemäße“ oder analoge Anwendung der in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Möglichkeiten der Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen fehle nicht nur eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung, sondern bestehe hierfür auch keine entsprechende Judikatur, die das Verwaltungsgericht heranziehen könnte.
18 Da im vorliegenden Fall aber jedenfalls weder Missstände, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, vorliegen und daher beseitigt werden müssten, noch schwere volkswirtschaftliche Schädigungen gegeben sind, die abgewehrt werden müssten, liege hier überhaupt keiner der von § 68 Abs. 3 AVG erfassten Fälle vor. Eine (wenn auch nur analoge) Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG wie insgesamt des § 68 AVG scheide daher jedenfalls schon aus diesem Grunde aus.
19 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Disziplinaranwaltes der Stadt Graz mit dem Antrag, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
20 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
21 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es liege ein einzigartiger Fall vor, zu dem es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Es lägen mehrere Grundrechtsverletzungen vor und gebe es in der österreichischen Rechtsordnung zahlreiche Instrumente, um schwerste Mängel in behördlichen Entscheidungen, insbesondere der Strafgewalt des Staates, auch nach Rechtskraft mit Behelfen zu beheben. Der Wiederaufnahmeantrag sei eine Möglichkeit, dies hier zu veranlassen. Eine rechtliche Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofes in der Begründung - beispielsweise betreffend die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Entscheidungen der Disziplinarbehörde des Magistrates der Stadt Graz oder des Verwaltungsgerichtes würde diesem Zweck entsprechen.
23 Jede Behörde habe ihre Zuständigkeit zu wahren; der Disziplinaranwalt besitze weder für die Einleitung des Verfahrens durch die Disziplinaranzeige noch für den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss in erster Instanz eine rechtliche Zuständigkeit. Dies falle ausschließlich in die Zuständigkeit der Dienststellenleitung bzw. der Disziplinarkommission. Der Disziplinaranwalt sei nur für die Vertretung der dienstlichen Interessen zuständig und könne Rechtsmittel erheben. Es sei Aufgabe des Gerichts, die Zuständigkeit zu überprüfen. Aus Sicht des Disziplinaranwaltes bestehe Verschuldensfreiheit an der rechtzeitigen Geltendmachung der für seinen Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände zur Frage, ob ein nachträgliches Beweismittel oder rechtliches oder tatsächliches Beweisthema die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Es sei nicht Aufgabe des Disziplinaranwaltes, die Zuständigkeit zu überprüfen. Eine differenzierte Sichtweise und Gewichtung bezüglich des Verschuldens sei daher im vorliegenden Fall geboten.
24 Fraglich sei überdies, ob das AVG im Hinblick auf § 17 VwGVG trotz einer ungerechtfertigten Bestrafung des Mitbeteiligten durch eine unzuständige Behörde nicht angewendet werden könne. Es sei zu erwägen, ob im teleologischen Auslegungswege unter Berücksichtigung der Grundrechtsverletzungen eine Wiederaufnahme möglich sei. Es könne demjenigen Interpretationswege gefolgt werden, der zum Ergebnis komme, dass § 17 VwGVG im Einzelfall einschränkend interpretiert werden müsse, sodass diese Bestimmung die Anwendung des § 68 AVG nicht vollständig ausschließe bzw. eine planwidrige Lücke vorliege, welche im Wege der Analogie zu schließen sei. Der Disziplinaranwalt sei der Ansicht, dass es zur Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG ausreiche, wenn die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes grundrechtlich geboten sei.
25 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
26 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Da § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG dem Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist, kann auch auf die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296, mwN).
27 Nach der hg. Rechtsprechung zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen (vgl. zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2020/01/0344, mwN).
28 Ein neu entstandenes (und nicht neu hervorgekommenes) Beweismittel kann zwar wie bereits angesprochen insofern als Wiederaufnahmegrund Bedeutung haben, als damit neu hervorgekommene Tatsachen aufgezeigt werden. Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt aber weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013, mwN). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144, mwN).
29 Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nämlich nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 5.12.2023, Ra 2023/09/0144, mwN).
30 Der Disziplinaranwalt ist gemäß § 92 Abs. 1 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz zur Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren bestellt und hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. § 92 Abs. 4 leg. cit.). Eine verfahrensrechtliche Sonderstellung gemäß § 32 VwGVG besteht nicht, sodass auch in seinem Fall das Vorliegen des Verschuldens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.
31 Wenn das Verwaltungsgericht im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (vgl. VwGH 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, mit zahlreichen Nachweisen aus der übertragbaren hg. Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG).
32 Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH 1.7.2020, Ra 2017/06/0102, mwN).
33 Zunächst ist auszuführen, dass sich die Tatsache, dass es sich beim Mitbeteiligten um keinen Beamten handelt, aus dem erstinstanzlichen Disziplinarakt eindeutig ergibt: Seite 14, „17.09.2020“: keine Pragmatisierung, keine Definitivstellung, entlohnt nach C IV I 6; bereits die Entlohnung zeigt an, dass es sich beim Mitbeteiligten um keinen Beamten handeln kann, weil es das Schema IV nach § 17 Abs. 1 lit. a Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz nur bei Vertragsbediensteten gibt; vgl. demgegenüber die Schemata I und II bei Beamten gemäß § 68 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956. Dieser Aktenteil war nach der Nummerierung bereits Aktenbestandteil des Disziplinarverfahrens.
34 Weder die Disziplinarkommission noch das Verwaltungsgericht haben diesem Aktenbestandteil Beachtung geschenkt. Der Disziplinaranwalt kann dienstliche Interessen nur in einem gegen einen Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren beachten; auch er hat seine Unzuständigkeit nicht wahrgenommen, sondern vielmehr die bedingt verhängte Geldstrafe bekämpft.
35 Abgesehen davon, dass somit vor dem Hintergrund dieses Akteninhaltes bereits die vom Verwaltungsgericht angenommenen „neuen Tatsachen oder Beweismittel“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zweifelhaft sind, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegen, nicht revisibel (VwGH 3.12.2021, Ra 2020/07/0069; 6.9.2023, Ra 2022/09/0144, mwN; in diesem Sinne auch VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063).
36 Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
37 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Erlassung eines Bescheids durch eine unzuständige Behörde oder die tatsächliche Undurchführbarkeit eines Bescheides nach § 68 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 3 AVG nur zu dessen Vernichtbarkeit führt, diesen aber nicht absolut nichtig macht (VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0084; 24.11.1988, 84/06/0097). Nichts anderes gilt für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
38 Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in § 32 VwGVG abschließend geregelt sind und die Anwendung des IV. Teiles des AVG in § 17 VwGVG explizit ausgeschlossen ist, wird auch mit dem Vorbringen des Disziplinaranwaltes zur analogen Anwendung des § 68 AVG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
39 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass es eines Mängelbehebungsverfahrens wegen der fehlenden Revisionsgründe bedurft hätte.
Wien, am 25. Jänner 2024