Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger des Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025, Zl. 1351207605/251085372, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 29.04.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestimmt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2025 (GZ: W231 2287504-1/15E) ab.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2025, Ra 2025/20/0090-8, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025 erhobene Revision zurückgewiesen.
2. Am 18.08.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. 1351207605/251085372, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und ihm gegenüber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2025 zur Zahl W615 2287504-2/4Z, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
In der Folge hat das Bundesamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.12.2025, Zl. 1351207605/251085372, den gegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2025 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wie auch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen, ihm keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig ist, ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und schließlich ihm gegenüber ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid vom 09.12.2025 wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz vom 08.01.2026 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
Am 13.01.2026 wurde diese Beschwerde vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Iran aufgrund der dort aktuell herrschenden Sicherheitslage die Gefahr einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte – insbesondere von Artikel 3 EMRK Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, fürchte.
Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.
Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Nach Art. 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Dieser Fall liegt hier vor. Eine Verhandlung konnte daher unterblieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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