W231 2287504-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, im Iran großes Interesse am Christentum gehabt zu haben. Die Familie des BF sei nicht einverstanden damit gewesen, dass der BF keinen Glauben mehr an den Islam habe, und habe ihn deshalb bedroht. Aufgrund dessen habe der BF den Iran verlassen.
I.2. Am 28.11.2023 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) eine niederschriftliche Einvernahme des BF, im Rahmen welcher er angab, dass er im Iran sieben Jahre die Schule besucht habe, bevor er sie abgebrochen und zu arbeiten begonnen habe. Im Jahr 2015 habe er den Iran verlassen. Der Bruder des BF sei auch in Österreich aufhältig, im Iran würden noch Onkel und Tanten leben, mit welchen er nicht in Kontakt stehe.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zusammen mit seinem Bruder zu seiner Tante und dem Onkel gezogen wäre. In dem dortigen Viertel habe eine Christin, Maryam, gelebt, zu der der BF eine familiäre Bindung aufgebaut habe. Sie sei eine Art „Mutterersatz“ für den BF und seinen Bruder gewesen. Die Frau habe dem BF mitgeteilt, dass sie Christin sei und habe dies das Interesse des BF für das Christentum geweckt. Sie habe dem BF viel über das Christentum erzählt und habe sich der BF somit nach und nach dem Christentum zugewandt. Mit der Zeit habe der BF auch seinem Onkel von Maryam erzählt und davon, dass sie dem BF über Jesus Christus berichtet habe. Dies habe dem Onkel nicht gefallen und habe er versucht, den Kontakt zwischen dem BF und der Frau zu unterbinden. Der BF habe sich davon aber nicht abhalten lassen und weiterhin Kontakt zu Maryam gehalten. Der BF habe dann in weiterer Folge einen Anruf seiner Tante erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass der Onkel die Polizei eingeschaltet habe, da er zuhause die Bibel des BF gefunden habe. Daraufhin habe der BF mit Hilfe von Maryam und seiner Tante das Herkunftsland verlassen. Im Iran würde den BF aufgrund seiner Konversion zum Christentum die Todesstrafe erwarten. Nach seiner Ausreise sei der BF in Griechenland bereits getauft worden, der Taufschein sei ihm aber zusammen mit anderen Dokumenten gestohlen worden. In Österreich besuche der BF regelmäßig eine katholische Kirche.
I.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.04.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Fluchtvorbringen des BF in keiner Weise plausibel, in höchstem Maße vage gehalten sei und zudem Widersprüche enthalten habe. Die Angaben des BF in der Einvernahme vor der Behörde hätten sich von den Angaben des Bruders, welcher aus denselben Gründen wie der BF geflohen sei, unterschieden. Zudem würden erhebliche Zweifel an der innerlichen Überzeugung des BF vom Christentum bestehen. Es sei nicht hervorgekommen, dass der BF im Iran tatsächlich das Christentum praktiziert hab und bestehen auch Zweifel daran, dass sich der BF in Österreich mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Er habe nicht den Namen seiner Kirche nennen könne, obwohl er vorbrachte, fünf bis sechs Mal pro Woche den Gottesdienst zu besuchen. Auch den Inhalt der Gottesdienste, die der BF angeblich besucht habe, konnte er nicht nennen und deren Beginnzeiten nur grob angeben. Es sei ferner nicht glaubhaft, dass der angeblich sehr religiöse Onkel des BF es geduldet hätte, dass der BF und sein Bruder viel Zeit mit einer gebürtigen Christin verbrachten.
Insgesamt sei beim BF keine glaubhafte, innerlich vollzogene Konversion zum Christentum hervorgekommen und habe er keine Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 28.02.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang und führte darin aus, dass entgegen der Ausführungen der Behörde nur geringfügige Widersprüche zwischen dem Vorbringen des BF und jenem seines Bruder gegeben hätte. Diese seien unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Einvernahme des Bruders mittlerweile fünf Jahre zurückliege. Hinsichtlich der Praktizierung des Christentums im Herkunftsstaat führte der BF aus, dass dies nicht relevant sei, da es für die Gewährung von Asyl ausreichen würde, dass er nunmehr praktizierender Christ sei.
I.5. Am 14.10.2024 fand vor dem BVwG eine Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurden. Der Bruder des BF wurde als Zeuge befragt, die Behördenvertretung ist entschuldigt nicht erschienen.
I.6. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, nach der Verhandlung eine Stellungnahme und/oder weitere Bestätigen der Pfarre einzubringen. Es langten keine weiteren Unterlagen bei Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund des BF:
Der BF ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Turkmenen an; seine Muttersprache ist Farsi. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Der BF hat bis zum Jahr 2015 im Iran gelebt. Im Anschluss verbrachte er wenige Monate in der Türkei und danach etwa fünf Jahre in Griechenland bevor er weiter nach Österreich reiste. In Griechenland stellte der BF am 22.02.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher als unbegründet abgewiesen wurde. In weiterer Folge stellte der BF am 18.02.2020 einen Folgeantrag, welcher ebenso abgewiesen wurde. Der zweite Folgeantrag des BF vom 05.11.2020 wurde eingestellt, da der BF keine neuen Fluchtgründe vorbrachte. Am 02.03.2022 stellte der BF einen weiteren Asylantrag. Seit 28.04.2023 ist der BF in Österreich aufhältig.
Vor seiner Ausreise aus dem Iran lebte der BF in der Provinz Golestan, Iran. Im Herkunftsland besuchte der BF sieben Jahre die Schule. Diese brach er ab und begann für einen Bauträger zu arbeiten, wo er verschiedene Tätigkeiten ausführte.
Im Herkunftsland verfügt der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, mit denen er nach seinen Angaben aktuell nicht in Kontakt steht.
Der Bruder des BF ist bereits seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhältig und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2020 wurde dem Bruder des BF aufgrund seiner Konversion zum Christentum der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:
Seit 02.01.2024 lebt der BF zusammen mit seinem Bruder in einer Unterkunft und geht einer Beschäftigung nach. Der BF bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.
Es besteht keine finanzielle oder anders geartete Abhängigkeit des BF von seinem Bruder.
Aktuell besucht er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und arbeitet bei McDonalds.
Der BF wurde während seines Aufenthalts in Griechenland nach einem ein- bis zweiwöchigen Taufvorbereitungskurs am 10.04.2017 getauft.
Nach seiner Einreise besuchte der BF zunächst eine katholische Kirche in seiner Heimatgemeinde. Nach seinem Umzug zu seinem Bruder nach XXXX besucht der BF aktuell sonntags alle zwei Wochen den evangelischen Gottesdienst im Ort. Einen Glaubenskurs besucht der BF aktuell nicht.
Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Es war ein Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz anhängig; der BF zeigte sich zum illegalen Erwerb, Besitz und regelmäßigem Konsum von Marihuana vor der Polizei geständig. Das Verfahren wurde eingestellt.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und hätte nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine asylrelevanten Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in den Iran Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den iranischen Staat oder Privatpersonen droht.
Der BF wuchs im Iran als Moslem auf. Der BF hat sich weder im Iran, noch in Österreich tiefergehend dem Christentum zugewandt oder christlich missioniert und wird ihm dies auch nicht von den iranischen Behörden oder Privatpersonen unterstellt. Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nahm der BF zunächst an katholischen Gottesdiensten der Kirche in seinem damaligen Heimatort teil. Im Jänner 2024 zog der BF zu seinem Bruder nach XXXX und besucht dort nunmehr regelmäßig alle zwei Wochen den Gottesdienst in einer evangelischen Kirche. Der BF hat ein Taufzeugnis vorgelegt, wonach er am 10.04.2017 in Griechenland nach kurzer Vorbereitungszeit getauft wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF tatsächlich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Das Christentum ist kein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden. Dem BF droht aus diesem Grund keine Verfolgung im Iran.
Andere Fluchtgründe wurden vom BF nicht vorgebracht und sind auch während des Verfahrens nicht hervorgekommen.
II.1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zum Iran (Version 8, 26.06.2024):
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-06-26 16:06
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit", die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben selbst ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl. FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.3.2024), die der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen gewonnen hat (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 2024). Nachdem Raisi am 19.5.2024 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für den 28.6.2024 Neuwahlen angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vgl. Guardian 11.6.2024). Laut Medienberichten hat die iranische Presseaufsichtsbehörde im Vorfeld der vorgezogenen Präsidentschaftswahlen Richtlinien für die Berichterstattung und Veröffentlichung von Medieninhalten zur Wahl erlassen. Es wurde angekündigt, dass sämtliche Inhalte, die darauf abzielen würden, die Wahlbeteiligung negativ zu beeinflussen, sowie jegliche Form der Organisation von Protestversammlungen als kriminell eingestuft würden. Die Richtlinien würden insbesondere auch für soziale Medien gelten (BAMF 10.6.2024).
Am 1.3.2024 fanden zuletzt Parlamentswahlen statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der dafür zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (2020 lag die Wahlbeteiligung bei 42,5 %, 2016 bei rund 62 %) (REU 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).
Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des 84-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegelten einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Die Wahlen in Iran waren einst hart umkämpft, mit Kandidaten aller großen politischen Parteien auf dem Stimmzettel. Die Ergebnisse waren unvorhersehbar und die Wahlbeteiligung war hoch. In den letzten Jahren hatten die Wähler jedoch nur noch die Möglichkeit, zwischen konservativen Kandidaten zu wählen (NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt, die nach der ebenso streng regulierten Wahl von Ebrahim Raisi zum iranischen Präsidenten im Juni 2021 eingeleitet wurde. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben des inzwischen 84-jährigen Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024).
Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020b).
Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022, nachdem sie zuvor von der sogenannten Sittenpolizei aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen wurde, löste Proteste aus, die in ihrem Ausmaß, ihrer Reichweite und ihrer Langlebigkeit sowie in der gewaltsamen Reaktion des Staates beispiellos waren (UNHRC 19.3.2024; vgl. BPB 16.2.2023). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).
Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-06-26 16:07
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024).
Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie den Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan und Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben. Nach 1980 haben auch die Mujaheddin-e Khalq (MEK), die für einen Sturz des Regimes eintreten, Gewalt gegen iranische Zivilisten und Beamte ausgeübt (ISPI 26.2.2024).
Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei von einem US-amerikanischen Nachrichtendienst abgefangene Gespräche gemäß der Nachrichtenagentur Reuters bestätigen, dass der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 12.6.2024; vgl. TWI 31.10.2022).
Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024).
Die belutschische separatistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat ihre Anschläge im Südosten Irans seit Dezember 2023 intensiviert (Standard 4.4.2024, ISW 30.4.2024, ISW 12.2.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Aufgrund der militanten Aktivitäten an der Südostgrenze Irans haben die iranischen Sicherheitsbehörden nun auch Drohnen zur Ausschaltung von JAA-Kämpfern eingesetzt (ISW 30.4.2024; vgl. RFE/RL 18.1.2022). Mitte Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden außerdem einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024), und Iran war auch früher schon in bewaffnete Auseinandersetzungen mit der Gruppe entlang der Grenze verwickelt (IRINTL 17.1.2024). Aufgrund der Konflikte zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 12.6.2024; vgl. MBZ 9.2023, Arabiya 17.1.2024) ist die Bewegungsfreiheit in Sistan und Belutschistan eingeschränkt, und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 12.6.2024).
In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024).
Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliche Kerman sowie Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- und extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein (EDA 18.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 12.6.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023).
Iran und regionale Konflikte
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 18.4.2024).
Seit 2010 hat Israel angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Israel hat seit langem militärische und nukleare Einrichtungen im Iran ins Visier genommen und iranische Nuklearwissenschaftler und Kommandeure sowohl innerhalb als auch außerhalb des Landes getötet (NYT 16.2.2024). Im Dezember vermeldete der iranische Ölminister einen Cyberangriff, den er Israel und den USA zuschrieb (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024). Im Februar 2024 unterbrach ein Sabotageakt an zwei wichtigen Gaspipelines die Gasversorgung von zwei iranischen Provinzen. Zwei westliche Behördenvertreter und ein mit den Revolutionsgarden verbundener Militärstratege machten Israel für den Vorfall verantwortlich, wobei das Anvisieren von Infrastruktur in diesem Ausmaß eine Neuentwicklung darstellt (NYT 16.2.2024).
Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Hilfen umfassen umfangreiche finanzielle und logistische Unterstützung (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist derzeit so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution 1979. Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024).
Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7.10.2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (IRINTL 11.1.2024; vgl. BBC 16.1.2024). Die jüngsten Entwicklungen haben gezeigt, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheit prägen und die Politik im Nahen Osten auf absehbare Zeit bestimmen wird (FA 14.5.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen. Diese Angriffe haben sich während des aktuellen Krieges im Gazastreifen, der durch den Angriff der Hamas auf nahe gelegene israelische Gemeinden im vergangenen Oktober ausgelöst wurde, erheblich verschärft (BBC 19.4.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen beliefert, die Israel angreifen, und sie auch anderweitig unterstützt, hat es nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 22.4.2024). Nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 1.4.2024 feuerte Iran jedoch erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel ab (BBC 19.4.2024). Da die Geschosse eine Distanz von über 1.000 Meilen [rd. 1.600 km] zurücklegen mussten, war Israel rechtzeitig vorgewarnt (CNN 14.4.2024) und konnte den Angriff mit Unterstützung von Verbündeten wie den USA, Großbritanniens, Frankreichs und auch Jordaniens abwehren (BBC 19.4.2024). Die iranische Operation wurde als "hochgradig choreografiert" bezeichnet und war laut einer Analystin "offenbar darauf ausgelegt, die Zahl der Opfer zu minimieren und gleichzeitig das Spektakel zu maximieren" (CNN 14.4.2024). Israel antwortete mit einem Raketenangriff auf eine große Luftwaffenbasis im Zentrum Irans (FA 14.5.2024), in Isfahan (BBC 19.4.2024). Dieser Schlag scheint diese Runde der gegenseitigen Angriffe beendet zu haben, bestätigte aber auch, dass die Regeln, die den Schattenkrieg zwischen Iran und Israel jahrelang bestimmten, nicht mehr gelten. Es wird angenommen, dass ein Angriff der einen Seite nun eine direkte Antwort der anderen Seite nach sich ziehen wird, was das Gespenst eines größeren Krieges beschwört (FA 14.5.2024).
Verbotene Organisationen
Letzte Änderung 2024-06-12 11:00
In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen (Clingendael 27.10.2023).
Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 30.11.2022). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2023 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 5.3.2024).
In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).
Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 30.11.2022), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).
Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022). In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (USIP 5.4.2023).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2024-06-26 16:06
Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).
Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art. 157 Verf.) (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024).
Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).
Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vgl. AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 27.3.2023).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).
In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).
Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022).
Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023).
Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).
Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2024-06-26 16:06
In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [farmandehiye entezamiye jomhuriye eslamiye iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium [vezarat -e etela’at - VAJA, wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist]. Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [sepah-e pasdaran-e enqhelab-e islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 7.5.2024).
Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh) (CIA 7.5.2024). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 26.1.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 7.5.2024). Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IrWire 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden (BS 19.3.2024).
Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und rund 150.000-190.000 in den Revolutionsgarden, davon 5.000-15.000 bei den Quds-Kräften (CIA 7.5.2024; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2023 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 7.5.2024), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).
Behandlung der Zivilbevölkerung
In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018). Die kurdische Region ist das am stärksten militarisierte Gebiet Irans. Die Regierung überwacht die Bevölkerung dort durch ein Netzwerk von Kontrollpunkten (DIS 7.2.2020).
Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes" und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2024-06-26 16:06
Die iranische Verfassung verbietet die Verletzung der Würde und des Ansehens von Personen, die festgenommen, inhaftiert, eingesperrt oder verbannt werden (UNHRC 19.3.2024), und das Erzwingen von Geständnissen durch Härte oder Folter ist durch die Verfassung verboten. Diese Geständnisse gelten vor Gericht als unzulässig. Artikel 171 des islamischen Strafgesetzbuchs (IStGB) sieht jedoch vor, dass ein Geständnis allein als Grundlage für eine Verurteilung verwendet werden kann, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (UNHRC 9.2.2024), und die Verfassung enthält kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch keine ausdrückliche Definition des Straftatbestands der Folter und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).
Psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, sind durchaus üblich (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Folter wurde besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Laut Amnesty International wird Folter in Iran systematisch eingesetzt (AI 24.4.2024).
Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2024). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2024; vgl. AI 18.1.2024).
Zahlreiche Berichte legen nahe, dass Mahsa Jina Amini, deren Tod weitverbreitete Proteste auslöste, vor ihrem Tod in Gewahrsam der Sittenpolizei geschlagen worden war, darunter auch auf den Kopf (UNGA 6.10.2023). Die Sicherheitskräfte unterdrückten die im September 2022 nach Aminis Tod im ganzen Land ausgebrochenen Proteste u. a. mit rechtswidriger Tötung, Folter, sexuellen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Demonstranten, darunter auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 12.2023). Folter und Misshandlungen begannen häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des Geheimdienstministeriums (MOIS) oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).
Im Rahmen der Protestniederschlagung starben laut Menschenrechtsorganisationen mindestens 37 Protestteilnehmer an den Folgen von Folter, 23 Demonstranten starben kurz nach ihrer Entlassung (UNHRC 19.3.2024). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen: 1. verweigerte medizinische Behandlung; 2. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen; 3. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023).
Folter wird sowohl seitens der Polizei, im parallelen System der Basij/Pasdaran als auch in Gefängnissen angewandt (ÖB Teheran 11.2021). Fälle von Folter wie auch Todesfälle aufgrund von Gewaltanwendung wurden überdies in verschiedenen Prozessstadien verzeichnet, beispielsweise während Voruntersuchungen und in Haftzentren (UNHRC 13.1.2022). Menschenrechtsorganisationen verwiesen regelmäßig auf mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert wurden, insbesondere auf die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Revolutionsgarden kontrolliert werden. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).
Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024).
Gerichte verhängen weiterhin körperliche Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen. Blendung, Steinigung und Amputation. Diese gelten als legale Strafmaßnahmen. 2023 wurde jedoch von keinen Fällen berichtet, in denen diese Strafen verhängt wurden (USDOS 23.4.2024). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2024-06-19 10:25
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien" (AA 30.11.2022).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).
Haftbedingungen
Letzte Änderung 2024-06-20 07:27
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 24.4.2024). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Das Quarchak-Frauengefängnis in Teheran dürfte als ehemaliger Hühnerstall sanitär unzureichend sein (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) kontrolliert werden. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 30.11.2022). Politische Gefangene sind auch einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 24.4.2024). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2024).
Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).
Behandlung von Minderjährigen
Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021).
Die iranischen Behörden haben die weitverbreitete Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an den Protesten seit Mitte September 2022 und ihre Überrepräsentation unter den Verhafteten eingeräumt. Nach Angaben eines Vertreters der Revolutionsgarden vom 5.10.2022 liegt "das Durchschnittsalter der meisten Personen, die während der Proteste verhaftet wurden, bei 15 Jahren". Am 11.10.2022 bestätigte der Bildungsminister, dass eine nicht näher definierte Anzahl von Kindern in "psychologische Zentren" eingewiesen worden war, nachdem sie wegen ihrer Teilnahme an staatsfeindlichen Protesten festgenommen worden sind. Berichten zufolge wurden Kinder zusammen mit Erwachsenen in Haft gehalten (UNHRC 7.2.2023). Kinder wurden oft zusammen mit Erwachsenen festgehalten und waren den gleichen Mustern von Folter und anderen Misshandlungen, einschließlich sexueller Gewalt, ausgesetzt. Frauen und Mädchen wurden häufig in Haftanstalten festgehalten, die von ausschließlich männlichen Geheimdienst- und Sicherheitskräften geführt wurden, ohne auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen, wodurch sie einem erhöhten Risiko von Vergewaltigung und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Amnesty International dokumentierte Fälle von sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen von Schülern und Schülerinnen während ihrer Inhaftierung im Zusammenhang mit den Protesten (AI 12.2023).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-06-26 16:07
In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 22.5.2024), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).
(...)
Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die [unter anderem] im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen': Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig. Darüber hinaus lassen die Mehrdeutigkeit und die Auslegungsfähigkeit von Gesetzen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IrWire 4.3.2024).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 15.5.2023).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nichtislamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).
Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022; vgl. IrWire 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IrWire 4.3.2024).
Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2024). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär ernannt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 2024).
Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 2024).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das MOIS überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023) und Gottesdienste (OpD 2024). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 2024).
Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen]. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmern Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).
Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2024). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2024; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2024). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2024).
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024a). Während des Ramadan im Frühling 2024 wurde eine Anzahl an Restaurants und Geschäften aufgrund von Fastenverstößen geschlossen (IrWire 8.4.2024). Nachdem das [vorislamische] persische Nowruz-Fest in diesem Jahr während des Fastenmonats Ramadan stattfand, wurden die Regeln für Restaurants gegenüber den Vorjahren allerdings gelockert, sodass diese ihre üblichen Öffnungszeiten beibehalten durften, wenn auch mit verhängten Fenstern (IRINTL 13.3.2024a). Der Nowruz-Freudentag "Sizdah-bedar", der üblicherweise mit Familienausflügen ins Grüne sowie Feiern mit Tanz und Musik begangen wird, fiel mit dem islamischen Trauertag anlässlich der Ermordung des ersten schiitischen Imams Ali Ibn-Abi-Talib zusammen. Regimenahe Medien verkündeten, dass Parks und Freizeitanlagen an diesem Tag geschlossen werden würden, für den Abend, nach dem Fastenbrechen dagegen Unterhaltungsprogramme vorgesehen seien. Von offiziellen Stellen wurde beides dementiert. In vielen Teilen Irans wurden an diesem Tag Sicherheitskräfte mobilisiert, um die Bürger an der Feier des "Sizdah-bedar" zu hindern. Nach Einschätzung einer Teheraner Gastautorin des Iran Journal waren sich die Verantwortlichen selbst nicht sicher, wie sie mit dieser Situation umgehen sollten (IRJ 2.4.2024).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 15.5.2023). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften)
Letzte Änderung 2024-06-20 10:24
Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums aus dem Jahr 2016 gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 15.5.2023). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil [unter den anerkannten christlichen Gemeinschaften] stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 15.5.2023). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 15.5.2023). Schätzungen zufolge stellen Konvertiten aus dem Islam mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen [Anm.: s. Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für Informationen zu den nicht anerkannten christlichen Gemeinden] (AA 30.11.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken. Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 15.5.2023).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023).
Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BBC 1.4.2024), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.).
Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen. Kirchen, die sich nicht daran halten, müssen mit der Schließung rechnen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.).
Obwohl armenische und assyrische christliche Gemeinden formell anerkannt und gesetzlich geschützt sind, sind ihre Gemeindemitglieder dennoch rechtlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt [u. a. als Nichtmuslime, s. Überkapitel] (OpD 2024). Selbst wenn Räumlichkeiten für religiöse Zeremonien zur Verfügung stehen, kann es für Minderheitengruppen mitunter schwierig sein, wichtige Ritualgegenstände zu beschaffen. So wurde beispielsweise von einem Fall berichtet, bei dem gegen einen Angehörigen einer religiösen Minderheit ein Bußgeld wegen Alkoholbesitzes verhängt wurde, da diesem nach Ansicht des Richters zwar die Durchführung des Messrituals und der Konsum von Messwein erlaubt sei, nicht jedoch der Transport und Besitz von Alkohol (IrWire 4.3.2024).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.).
Christliche Symbole und Dekorationen
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019).
Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).
Ausländische christliche Gemeinden
Ausländische christliche Gemeinden, v. a. von christlichen Arbeitsmigranten und anderen Christen aus Asien (Philippinen, Südkorea) und dem Westen, darunter viele Angehörige der katholischen, lutherischen oder presbyterianischen Kirche (OpD 2024), können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben. Sie werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben" (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn, sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 2024).
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2024-06-26 16:07
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch einige Einschränkungen, besonders für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024).
Verheiratete Frauen dürfen nicht ohne die Zustimmung ihrer Ehemänner ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), während unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds benötigen, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IrWire 2.11.2019). Die Ausreisegenehmigung durch den Ehemann muss in Form einer beim Notariat eingetragenen Vollmacht erfolgen (Eli Gasht 14.3.2024). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 11.1.2024a; vgl. Eli Gasht 14.3.2024). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023). Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner oder Kindern unter 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder Vaters erforderlich (IRIMFA o.D.; vgl. Eli Gasht 14.3.2024, BAMF 7.2020). Wenn der Ehemann oder Vater nicht anwesend ist, hat sich die Frau bei einem Wunsch zur Ausreise an die zuständige Behörde des Außenministeriums zu wenden, sofern keine schriftliche Erlaubnis vorliegt (BAMF 7.2020; vgl. IRIMFA o.D.). Geschiedene oder verwitwete Frauen benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (Eli Gasht 14.3.2024).
Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen- und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024).
Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und o. g. Ausreiseverboten für Frauen z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts, oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024).
Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (AA 30.11.2022). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt. Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023).
Iraner können innerhalb Irans grundsätzlich frei reisen (MBZ 9.2023). Zu den Gerichtsurteilen gehört jedoch manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. Kap. Afghanen in Iran für weitere Informationen] (USDOS 23.4.2024).
Ausweichmöglichkeiten
Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht (AA 30.11.2022).
Flüchtlinge
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-06-26 16:06
Die Wirtschaft zeichnet sich durch ihren Kohlenwasserstoff-, Landwirtschafts- und Dienstleistungssektor sowie eine bemerkenswerte staatliche Präsenz in der verarbeitenden Industrie und den Finanzdienstleistungen aus. Iran steht weltweit an zweiter Stelle, was die Größe der Erdgasreserven betrifft, und bei den nachgewiesenen Rohölreserven an vierter Stelle (WB 20.10.2022). Obwohl die iranische Wirtschaft für ein erdölexportierendes Land relativ diversifiziert ist (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020) und über ein Reservoir gut ausgebildeter Arbeitskräfte verfügt (BPB 15.5.2020), hängen die Wirtschaftstätigkeit und die Staatseinnahmen von den Öleinnahmen ab und sind daher volatil (WB 20.10.2022; vgl. BPB 15.5.2020).
Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen) macht etwa 80 % der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, für die restlichen 20 % ist der private und kooperative Sektor verantwortlich (BS 19.3.2024). Die iranische Wirtschaft steht allerdings nicht einfach unter der Kontrolle der iranischen Regierung. Institutionen, die mit Hoheitsorganen abseits der Regierung (den Revolutionsgarden und dem Haus des Obersten Führers) verbunden sind, kontrollieren große Teile der Wirtschaft des Landes (EPC 28.3.2023; vgl. BS 19.3.2024). Eine wichtige Säule im Machtapparat des Regimes sind die Bonyads (LMD 2020), wirtschaftlich mächtige religiöse, revolutionäre und militärische Stiftungen (BS 19.3.2024), die für sich beanspruchen, eine Vielzahl von Aktivitäten im Zusammenhang mit Sozialarbeit, Beratungs-, Sozial- und Rehabilitationsdiensten durchzuführen (MEI 29.1.2009). Die Bonyads werden direkt oder indirekt vom Obersten Führer kontrolliert. Dadurch sind sie strukturell vom Wettbewerb abgeschirmt und verzerren die Grundsätze des freien Marktes. Diese Einrichtungen genießen zahlreiche Privilegien, darunter Steuerbefreiungen und exklusiven Zugang zu lukrativen staatlichen Aufträgen (BS 19.3.2024). Die Revolutionsgarden sind mit einigen der Bonyads eng verbunden (MEI 3.5.2022). Sie sind wirtschaftlich ebenso aktiv und haben ihre eigenen finanziellen, wirtschaftlichen, industriellen und landwirtschaftlichen Zweige. Das Wirtschaftskonglomerat Khatam al-Anbiya, das sich im Besitz der Revolutionsgarden befindet, hat es geschafft, ein Monopol auf große Infrastrukturprojekte in Iran aufzubauen (MEI 7.6.2022). Die Vermengung der politischen mit der wirtschaftlichen Sphäre hat eine staatliche Verteilungs- und Klientelpolitik gefördert, die mit hoher Korruption einhergeht (BPB 31.1.2020a; vgl. MEI 7.6.2022).
Mit einem Pro-Kopf-BIP von 4.669,6 USD im Jahr 2022 [letztverfügbare Daten] zählt die Weltbank die Islamische Republik Iran zu den Ländern in der Kategorie "niedriges mittleres Einkommen" (WB o.D.). Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) befindet sich Iran mit einem Indexwert von 0,780 für das Jahr 2022 unter den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand. Der HDI misst den Entwicklungsstand von Staaten anhand der Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung". Während die Indexwerte für Iran im Zeitraum 1990-2017 gestiegen sind, nahmen sie danach wieder ab. 2022 stieg der Indexwert erstmals wieder im Vergleich zum Vorjahr und erreichte ungefähr das Niveau von 2020 (UNDP 13.3.2024).
Das iranische Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist 2022/2023, d. h. im iranischen Kalenderjahr [1401], das im März 2023 endete, um 3 % gewachsen (Amwaj 23.2.2024) und auch 2024 wird ein reales BIP-Wachstum von 3 % erwartet (IMF 4.2024). In USD ausgedrückt ist der nominale Wert der Wirtschaft 2022/2023 jedoch gesunken (Amwaj 23.2.2024). Das BIP-Wachstum des Landes, gemessen in konstanten Dollar-Kursen, ist seit den frühen 2010er-Jahren weitgehend unverändert geblieben und das BIP pro Kopf liegt bei Kaufkraftparität etwa 10 % unter dem Niveau der späten 2000er-Jahre (FES 3.2024).
Der Rial (IRR) hat seit der Verhängung der US-Sanktionen im Jahr 2018 auf dem freien Markt von rund 42.000 zu 1 USD auf bis zu 580.000 zu 1 USD Anfang 2024 abgewertet (IRINTL 29.1.2024a; vgl. Bonbast 23.2.2024). Der niedrige IRR-Kurs verteuert vor allem Importe auf breiter Front (BAMF 13.2.2023). Aufgrund der Inflation profitieren gewöhnliche Iraner vom BIP-Wachstum in ihrem täglichen Leben nicht viel (FDD 30.11.2023). Die geschätzte Inflationsrate der durchschnittlichen Konsumentenpreise liegt 2024 bei 37,5 % (IMF 4.2024), wobei sie seit 2021 immer über 40 % ausmachte (IMF 4.2024; vgl. WB 24.8.2023). Die hohe Inflation trifft Haushalte mit geringem Einkommen unverhältnismäßig stark, da deren Ausgaben für Lebensmittel und Wohnen etwa 80 % ihres Budgets ausmachen, während ihre Reallöhne sinken (WB 24.8.2023). Gemäß dem Recherchedienst des iranischen Parlaments hat die Hälfte der iranischen Bevölkerung 2022/2023 den empfohlenen täglichen Kalorienbedarf (2.100 Kalorien) nicht erreicht, was unter anderem mit der hohen Inflation für Nahrungsmittelpreise in Verbindung gebracht wurde (IrWire 30.4.2024).
Entsprechend der von der Weltbank für Iran verwendeten Definition der Armutsgrenze (Verfügbarkeit von mindestens 6,85 USD tägl.) befanden sich im Jahr 2022 21,9 % der Iraner unter der Armutsgrenze. Die Armut hat damit seit 2020 abgenommen, als noch 29,3 % der Iraner weniger als 6,85 USD täglich zur Verfügung hatten (WB 4.2024). Nach Angaben des iranischen Ministeriums für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt befanden sich im Jahr 2022 dagegen 35 % der iranischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Amwaj 8.2.2024), während ein bekannter iranischer Ökonom im Mai 2023 sogar von einem Anteil von 50 % sprach (IRINTL 20.5.2023; vgl. BNE 1.8.2023). Iran hat seit 1979 bemerkenswerte Fortschritte bei der Armutsbekämpfung gemacht, der Zeitraum zwischen 2010 und 2020 gilt jedoch als verlorenes Jahrzehnt hinsichtlich des Wirtschaftswachstums, als fast zehn Mio. Iraner in die Armut abgerutscht sind (WB 11.2023). Trotz eines allgemeinen Rückgangs der Armut zwischen 2020 und 2022 gibt es nach wie vor regionale Unterschiede, insbesondere gegenüber den ländlichen und südöstlichen Regionen. So galt 2022 mehr als ein Drittel der Bevölkerung in ländlichen Gebieten als arm. Die Ungleichheiten wurden durch anhaltende Dürre und Wasserknappheit noch verschärft. Die südöstlichen Provinzen, insbesondere Sistan und Belutschistan, sind von großer Armut betroffen, die deutlich über dem nationalen Durchschnitt liegt (WB 4.2024).
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist im ganzen Land nahezu flächendeckend, mit Ausnahme des Zugangs zu modernen Abwassersystemen und zum Internet, wo es eine große Kluft zwischen ländlichen und städtischen Haushalten gibt (WB 11.2023). Die Grundversorgung ist gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch ein enger Familienzusammenhalt sowie das islamische Spendensystem beitragen (AA 30.11.2022).
Ein Grund für die schlechte wirtschaftliche Leistung Irans sind die europäischen und amerikanischen Wirtschaftssanktionen. Sie wurden Anfang der 2010er-Jahre verschärft, bis 2015 das Atomabkommen mit Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) ausgehandelt wurde, das teilweise Sanktionsentlastungen enthielt. Nach dem Rückzug der Regierung von US-Präsident Donald Trump aus dem Atomabkommen im Jahr 2018 wurden die Sanktionen von den USA einseitig wieder eingeführt und in den folgenden zwei Jahren weiter verschärft. Auch die EU und andere westliche Länder verschärften ihre Sanktionen im Zuge der "Frau-Leben-Freiheit"-Proteste im Jahr 2022 (FES 3.2024) und nach dem Hamas-Angriff vom 7.10.2023 wurden weitere Sanktionen gegen mit Iran verbundene Personen und Organisationen verhängt (Soufan 14.5.2024). Iranische Banken sind seit der Wiedereinführung der Sanktionen im Jahr 2018 vom SWIFT-System ausgenommen (MEE 30.1.2023; vgl. BS 19.3.2024). Damit wurden sie vom globalen Finanzsystem effektiv ausgeschlossen (BS 19.3.2024).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2024-06-26 16:06
Das sozialstaatliche System Irans besteht aus Subventionen für grundlegende Güter, Bargeldtransfers, Organisationen zur Armutsbekämpfung, die einen Teil der ärmeren Bevölkerung nach Bedürftigkeit versorgen, und Sozialversicherungsorganisationen, welche die mittleren und oberen Einkommensschichten des Landes abdecken (CERI 12.2021). Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosengeld, Krankenurlaub, Mutterschaftsgeld, Familienbeihilfen und Zuwendungen für Behinderte (WB 11.2023). Das Bildungs- und Gesundheitswesen ist für alle iranischen Staatsangehörigen, einschließlich der Rückkehrenden, über das Bildungsministerium und das Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung zugänglich (IOM 11.2023).
Sozialversicherungsleistungen
Das iranische Sozialversicherungssystem wird vom Ministerium für Kooperativen, Arbeit und Wohlfahrt überwacht und v. a. von der "Organisation für Sozialversicherung" (Social Security Organization, SSO [Farsi: Sazman Tamin Ejtemaei]) (SSA o.D.) als größtem Sozialversicherungsträger verwaltet (Bimeh 20.12.2023). Gemäß der iranischen Arbeitsgesetzgebung müssen alle regulär Angestellten des privaten Sektors bei der SSO versichert sein (SAIS Rethinking Iran 2023; vgl. Bimeh 20.12.2023), wobei die Versicherungsprämien durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie staatliche Zuschüsse gedeckt werden. Öffentliche Bedienstete mit befristeten Verträgen sind ebenfalls bei der SSO versichert (Landinfo 12.8.2020), für [andere] Staatsbedienstete und Angehörige der Streitkräfte gibt es spezielle Versicherungssysteme (IOM 11.2023). Seit den 1990ern werden auch Angestellte in kleinen Firmen und informell tätige Selbstständige dazu ermutigt, sich bei der SSO zu versichern (Landinfo 12.8.2020). Unternehmer sind nicht dazu verpflichtet, sich zu versichern (Bimeh 20.12.2023). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei der SSO, beispielsweise auch für Hausfrauen (IOM 11.2023). Hierbei müssen die Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. die Einzahlung der Versicherungsbeiträge für mindestens 30 Tage (IOM 11.2023; vgl. Bimeh 20.12.2023) und Männer müssen ihren Ausweis zur erfolgten Ableistung des Wehrdienstes vorlegen (Bimeh 20.12.2023). Personen aus den untersten Einkommensklassen fallen unter die Salamat-Versicherung, die mittels staatlicher Finanzierung eine medizinische Grundversorgung bietet (Amwaj 29.4.2024).
Offiziellen Statistiken zufolge erhält rund die Hälfte der iranischen Bevölkerung irgendeine Art von Leistung von der SSO (IRINTL 26.10.2023; vgl. Amwaj 29.4.2024), wobei dies auch unterhaltsberechtigte Angehörige von Versicherten mit einschließt (Landinfo 12.8.2020). Rund ein Drittel der Bevölkerung ist über Salamat versichert (Amwaj 29.4.2024). Zur Größe des informellen Sektors der iranischen Wirtschaft existieren unterschiedliche Daten. Demnach sind 25 bis rund 60 % der Arbeitskräfte informell beschäftigt (SAIS Rethinking Iran 2023). Rund 25 % der Beschäftigten, vor allem im informellen Sektor und unter Saisonarbeitern, sind nicht pensionsversichert (Landinfo 12.8.2020).
Die SSO bietet ihren Mitgliedern Krankenversicherungs-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsleistungen (IRINTL 26.10.2023; vgl. Landinfo 12.8.2020). Andere Leistungen werden möglicherweise von Arbeitgebern oder privaten Versicherungsgesellschaften angeboten (IOM 11.2023).
Nachdem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch (AA 30.11.2022; vgl. SSA o.D.). Die Familienbeihilfe wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist, oder - wenn es studiert - bis das Studium abgeschlossen ist (Landinfo 12.8.2020).
Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate hintereinander Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, und unfreiwillig arbeitslos werden, können mindestens sechs Monate lang Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Sie erhalten dabei 55 % ihres angegebenen Monatslohns. Dies gilt auch für Rückkehrer. Darüber hinaus existiert keine staatliche Arbeitslosenhilfe (IOM 11.2023). Selbstständige und Beamte sind nicht Teil der Arbeitslosenversicherung, da angenommen wird, dass ihre Arbeitsverträge nicht gekündigt werden können (Landinfo 12.8.2020).
Die Mittel für die Alterspension werden durch gemeinsame Beiträge der versicherten Person, des Arbeitgebers und der Regierung gedeckt und variieren je nach Beitragsjahren. Die Hinterbliebenenrente wird an Angehörige einer versicherten verstorbenen Person gezahlt (Landinfo 12.8.2020). Mit einem Gesetzesbeschluss vom Jänner 2024 wurde das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Männer [von 60] auf 62 Jahre angehoben, während es für Frauen bei 55 Jahren verbleibt (IRINTL 14.1.2024; vgl. IRNA 13.2.2024). Um die volle Pension beziehen zu können, sind laut der staatlichen iranischen Nachrichtenagentur IRNA mindestens 30 Sozialversicherungsbeitragsjahre notwendig (IRNA 13.2.2024). Andere Quellen berichten, dass die notwendigen Sozialversicherungsbeitragsjahre zum vollen Pensionsanspruch nun bei 35 (VOA 21.11.2023; vgl. Amwaj 22.11.2023) bzw. 42 Jahren für Berufseinsteiger liegen (IRINTL 14.1.2024; vgl. Amwaj 22.11.2023).
Andere Hilfsleistungen
Der Staat zahlt (praktisch) jeder Familie eine Wohnungs- und Lebensmittelzulage in Form von monatlichen Geldtransfers (Landinfo 12.8.2020). Diese Zahlung wurde ursprünglich 2010 eingeführt und hat über die Jahre deutlich an Wert verloren (IRINTL 5.10.2022; vgl. POMEPS 12.2017). Eine neue Zuschussleistung wird nach Einkommensklassen ausgezahlt. Personen in den niedrigsten drei Einkommensklassen erhalten demnach monatlich vier Mio. IRR (87,61 EUR), die zwei Einkommensklassen darüber erhalten drei Mio. IRR (65,71 EUR) (IOM 11.4.2024; vgl. Rade 15.1.2024).
Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z. B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z. B. Frauengruppen) (AA 30.11.2022; vgl. IOM 11.2023). Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt, um die 'sadeqe', die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße (GIZ 12.2020a).
Es gibt zwei öffentliche Organisationen für gefährdete Gruppen. Je nach den Bedürfnissen der Kunden können diese Dienste in Form von Bargeld oder Zuschüssen erbracht werden. Sie dienen als ergänzendes Unterstützungssystem für gefährdete und einkommensschwache Menschen. Die bekannteste öffentliche Organisation, die allen älteren und behinderten Bürgern offen steht, heißt Behzisti [Anm.: auch State Welfare Organization, SWO]. Sie bietet eine breite Palette von Dienstleistungen für verschiedene gefährdete Gruppen wie Drogenabhängige, alleinerziehende Mütter, arbeitende Kinder, unbegleitete Minderjährige, geistig und körperlich Behinderte, Hochbetagte und so weiter. Zu den Dienstleistungen gehören sozialpsychologische Sitzungen, Beratungsdienste, vorübergehende Unterkünfte (Garm Khaneh) und Wohnheime, geistige und körperliche Rehabilitationsdienste, Suchtbehandlung und vieles mehr (IOM 11.2023). Die International Organization for Migration (IOM) berichtete allerdings beispielsweise bezüglich der Unterstützungszahlungen für Menschen mit Behinderungen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, dass diese zwar einen gesetzlichen Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltszuschuss von Behzisti hätten, der allerdings aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht regelmäßig ausbezahlt wird (IOM 29.5.2024). Die Imam Khomeini Relief Foundation bietet auch Dienstleistungen für von Frauen geführte Haushalte, Waisen, Familien von Häftlingen usw. an, um deren Lebensbedingungen zu verbessern. Öffentliche Zentren sind in der Regel überlaufen und weisen lange Warteschlangen auf. Die Leistungsempfänger, die weniger überfüllte Orte oder einen engen Kontakt zu Spezialisten/Dienstleistern bevorzugen, wenden sich an private Zentren, bei denen es sich in der Regel um kleinere spezialisierte Kliniken oder Zentren handelt (IOM 11.2023). Gemäß Angaben aus dem Jahr 2021 erhalten rund zwölf Mio. Personen Unterstützung von Behzisti oder der Iman Khomeini Relief Foundation (Kayhan 25.10.2023a).
Behzisti und die Imam Khomeini Relief Foundation helfen bedürftigen Menschen auch bei der Anmietung einer Wohnung. Anspruchsberechtigte Personen erhalten unter besonderen Bedingungen eine monatliche Beihilfe für Grundbedürfnisse wie Wohnraum. Aufgrund des Anstiegs der Wohnungspreise und des Rückgangs der Einkommen können diese Beträge die Wohnkosten in Iran nicht decken (IOM 11.2023).
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt (AA 30.11.2022; vgl. IOM 11.2023). Für Rückkehrer im Rahmen des IOM-Projekts "Assisted Voluntary Return and Reintegration" (AVRR) können jedoch auf Anfrage Hotelzimmer für ein paar Tage gebucht werden. Vorübergehende Unterkünfte, auch bekannt als Garm Khaneh, nehmen nur extrem gefährdete Obdachlose und Drogenabhängige auf (IOM 11.2023).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-06-25 14:26
Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nicht (west-)europäischen Standards. Das Land hat in den Jahrzehnten seit der Revolution 1979 allerdings viel in das nationale Gesundheitssystem investiert (AA 30.11.2022). Seit damals hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert allen Bürgern das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen (ÖB Teheran 11.2021). Auf nationaler Ebene ist das Gesundheitsministerium für die Leitung, Politikgestaltung, Planung, Finanzierung und Steuerung der Programme zuständig (IOM 11.2023).
Fast die gesamte Landbevölkerung hat Zugang zu primären Gesundheitsdiensten, die in Gesundheitshäusern und ländlichen Gesundheitszentren erbracht werden. Auf Provinzebene sind die Universitäten für medizinische Wissenschaften und die Gesundheitsdienste die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, die die Menschen mit Gesundheitsdiensten versorgen und ihre Bedürfnisse im Bereich der individuellen, kollektiven und ökologischen Gesundheit erfüllen. Auf städtischer und ländlicher Ebene ist ein Bezirksgesundheitsnetz, bestehend aus einem Bezirksgesundheitszentrum, städtischen und ländlichen Gesundheitszentren, Gesundheitsposten und Gesundheitshäusern, mit dieser Aufgabe betraut. Neben den Universitäten für medizinische Wissenschaften und den Gesundheitsdiensten wird ein Teil der Leistungen von Versicherungsgesellschaften und den Provinz- und Bezirkseinheiten der Social Welfare Organization [Anm.: State Welfare Organization (SWO), Behzisti] erbracht (IOM 11.2023). Staatliche Institutionen wie die Iranian National Oil Corporation, die Justiz und Revolutionsgarden betreiben ihre eigenen Krankenhäuser (Landinfo 12.8.2020). Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020). Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z. B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird (ÖB Teheran 11.2021).
Selbst in ländlichen Gebieten haben 85 % der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, 90 % werden mit sauberem Trinkwasser versorgt, 80 % sind an entsprechende Sanitäranlagen angeschlossen. Dennoch haben bei Weitem nicht alle Zugang zu komplexen, spezialisierten und damit auch teureren Diensten (AA 30.11.2022). Die spezialisierte, medizinische Versorgung, gerade bei Notfällen oder Unfällen, ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich (AA 31.5.2024). Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede zwischen den Regionen. Gesundheitsdienste sind geografisch nicht nach Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher nach Wohlstand verteilt (ÖB Teheran 11.2021).
Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 11.2021). Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, Notfälle rund um die Uhr aufzunehmen (IOM 11.2023). Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen besteht auch in den Städten nicht überall (AA 31.5.2024).
Alle iranischen Staatsbürger, einschließlich der Rückkehrenden, haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) und weitere Gesundheitsdienste. Die beiden am weitesten verbreiteten Arten von primären Krankenversicherungen sind Tamin Ejtemaei und Salamat [Anm.: auch Universal Public Health Insurance (UPHI)]. Die Erstversicherung deckt die Kosten für Medikamente, medizinische und Krankenhausleistungen, Impfungen usw. ab. Kosmetische Operationen fallen nicht unter den Versicherungsschutz und können vom Versicherer nicht unterstützt werden. Unternehmen müssen ihre Angestellten bei Tamin Ejtemaei versichern (IOM 11.2023), der "Krankenversicherung der Sozialversicherung" (bimeh-ye darmani-ye ta’min-e ejtema’i), die von der Social Security Organization (SSO) bereitgestellt wird [Anm.: s. zur Sozialversicherung Kap. Sozialbeihilfen] (Landinfo 12.8.2020). Darüber hinaus ist unter bestimmten Bedingungen auch eine freiwillige Versicherung über Tamin Ejtemaei möglich. Bei der Salamat-Versicherung wird die finanzielle Situation des Antragstellers geprüft und auf dieser Grundlage die Höhe der Versicherungsprämie berechnet. In einigen Fällen kann die Versicherungsgebühr entfallen. Salamat-Versicherte haben keinen Anspruch auf eine Versicherung bei Tamin Ejtemaei. Die Versicherung umfasst auch nur medizinische Leistungen in öffentlichen und universitären medizinischen Zentren. Es gibt eine spezielle Salamat-Versicherung für Dorf- und Kleinstadtbewohner (Orte unter 20.000 Einwohnern), die für die Versicherten kostenlos ist, da der Staat die Versicherungsgebühr übernimmt, und mit der sich die Versicherten in öffentlichen medizinischen Zentren versorgen lassen können. Weiters existiert auch ein Versicherungsschutz für seltene Krankheiten, mit der Personen, die an seltenen Krankheiten leiden, einen Teil der Behandlungskosten abdecken können (IOM 11.2023). Über Salamat, bzw. den Versicherungsträger Iran Health Insurance Organization (IHIO), sind auch öffentliche Bedienstete und Studenten versichert (Landinfo 12.8.2020). Die meisten Regierungsbehörden betreiben außerdem eigene Sozialleistungszentren, die unter anderem Gesundheitsdienste für ihre Bediensteten bereitstellen (SAIS Rethinking Iran 2023). Neben den öffentlichen Krankenversicherungen gibt es auch private mit unterschiedlichen Prämien je nach Versicherungsschutz (IOM 11.2023; vgl. Landinfo 12.8.2020). Wohltätigkeitsorganisationen, u. a. die "Imam Khomeini Stiftung", kümmern sich um nicht versicherte Personen - etwa mittellose Personen oder nicht anerkannte Flüchtlinge [Anm.: s. Kap. Afghanen in Iran zur Gesundheitsversorgung für afghanische Staatsbürger in Iran] (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 12.8.2020).
Die peripheren Einheiten (Gesundheitshäuser/ländliche Gesundheitszentren) auf dem Gelände der medizinischen Universitäten bieten kostenlose Gesundheitsdienste an. In den anderen Einrichtungen nehmen die Patienten die von ihnen benötigten Leistungen in Anspruch, indem sie einen Teil des Betrags auf der Grundlage ihrer Krankenversicherung bezahlen (IOM 11.2023). Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen noch immer Selbstbehalte von den versicherten Personen geleistet werden (ÖB Teheran 11.2021). Aufgrund des Budgetdefizits vieler Sozialversicherungsträger werden durchschnittlich nur rund 30 % der Gesundheitsausgaben von öffentlicher Hand gedeckt, für den Rest müssen die Patienten selbst aufkommen (Amwaj 29.4.2024). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl an Haushalten keine ausreichende Gesundheitsversorgung leisten kann (ÖB Teheran 11.2021).
Der private Sektor ist vor allem in den größeren Städten vertreten und bietet denjenigen, die private Krankenhäuser und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen möchten, verschiedene Preiskategorien. In den öffentlichen Krankenhäusern sind fast alle Gesundheitsleistungen zu einem niedrigeren Preis erhältlich und können von der Krankenversicherung [z.T., s.o.] übernommen werden. Aufgrund der langen Aufnahmezeiten, der überfüllten öffentlichen Zentren und der besseren Leistungen in privaten Gesundheitszentren ziehen es die Menschen jedoch möglicherweise vor, mehr zu bezahlen und sich an private Gesundheitseinrichtungen zu wenden (IOM 11.2023).
Iran verwendet interne Referenzpreise für Arzneimittel, was bedeutet, dass Arzneimittel zum Preis des Referenz-Arzneimittels erstattet werden und die Patienten die Möglichkeit haben, teurere Arzneimittel zu kaufen und die zusätzlichen Kosten zu bezahlen. Der Erstattungspreis wird von der Regierung festgelegt, während Hersteller, Händler oder Einzelhändler ihren eigenen Arzneimittelpreis festlegen können (Landinfo 12.8.2020).
Obwohl die US-Sanktionen gegen Iran den humanitären Handel ausnehmen, gibt es faktisch Transaktionshindernisse, die die Einfuhr bestimmter Arzneimittel verhindern (BNE 13.8.2023; vgl. IRINTL 29.1.2024b). Es kommt daher zu Engpässen bei der Einfuhr einiger spezieller Medikamentengruppen (IOM 11.2023; vgl. IRINTL 29.1.2024b), Anfang 2024 konnten bestimmte Medikamente aus Devisenmangel nicht importiert werden (IrWire 12.1.2024). Dennoch besteht im öffentlichen Gesundheitswesen Irans laut IOM kein ernsthafter Mangel an Medikamenten, Fachärzten oder Ausrüstung (IOM 11.2023). Nach Angaben eines iranischen Behördenvertreters beschränken sich die Einfuhren im pharmazeutischen Sektor auf Medikamente für seltene Krankheiten, während andere Medikamente zur Gänze lokal produziert werden oder auf Rohmaterialien aus dem Ausland angewiesen sind (BNE 13.8.2023). Iranische Ärzte waren mitunter auch gezwungen, auf lokal hergestellte Nachahmungen spezialisierter ausländischer Arzneimittel zurückzugreifen, von denen viele von minderer Qualität sind und zu lebensverändernden Komplikationen und sogar zum Tod von Patienten geführt haben (Intercept 12.6.2023). Der erhebliche Anstieg der Preise für pharmazeutische Rohstoffe in den letzten Jahren hat zudem zu einem exorbitanten Anstieg der Arzneimittelpreise und der Ausgaben der Bürger geführt (BNE 13.8.2023; vgl. IOM 11.2023, IRINTL 29.1.2024b). Der Rote Halbmond wurde als Anlaufstelle für die Einfuhr bestimmter Medikamente bestimmt und stellt diese für bestimmte Patienten über ausgewiesene Apotheken bereit. Im Allgemeinen sind die meisten Medikamente in Iran erhältlich. Einige Medikamente sind jedoch aufgrund der Sanktionen sehr teuer. Medikamente werden in der Regel nur in kleinen Mengen abgegeben, um einen Weiterverkauf auf dem Schwarzmarkt zu vermeiden (IOM 11.2023).
Das iranische Gesundheitssystem sieht sich mit einer erheblichen Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins Ausland konfrontiert (IRINTL 19.3.2024; vgl. RFE/RL 26.8.2023), was unter anderem mit wirtschaftlichen Härten, beruflichen Zwängen und einem Mangel an sozialen und politischen Freiheiten in Verbindung gebracht wird. Nach Angaben eines Mitglieds des Zentralrats der iranischen Krankenpflegeorganisation verlassen jährlich zwischen 2.500 und 3.000 Krankenpfleger Iran, was die Belastung des ohnehin schon unter Druck stehenden Systems noch weiter erhöht (IRINTL 19.3.2024).
Rückkehr
Letzte Änderung 2024-06-26 16:06
Die iranische Regierung verfolgt seit langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).
Es gibt nur wenige Informationen über die Situation von Iranern, die [dauerhaft] nach Iran zurückkehren, im Allgemeinen und von zurückgekehrten Antragstellern auf internationalen Schutz im Besonderen (CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. CEDOCA 10.5.2023). In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und bei Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr (ÖB Teheran 11.2021).
Nach derzeitigem Kenntnisstand können Asylantragsteller bzw. anerkannte Flüchtlinge Kontakt mit iranischen Auslandsvertretungen aufnehmen, um beispielsweise einen neuen iranischen Pass zu beantragen. Fälle von daraus folgenden Repressalien gegen die Antragsteller oder ggf. gegen deren Familien in Iran sind bislang nicht bekannt (AA 30.11.2022). Im April 2022 kündigte das Amt für Personenstandswesen an, hinkünftig "smarte" Identitätsnachweise an im Ausland lebende Iraner auszustellen. Antragsteller können sich unter anderem im iranischen Konsulat in Wien registrieren lassen, um den Identitätsnachweis zu erhalten (TEHT 10.4.2022).
Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (AA 30.11.2022). Eine von der belgischen Herkunftstländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023). Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).
Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran Gegenstand negativer behördlicher Aufmerksamkeit waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen. Als weiterer Faktor wird die Art der Informationen genannt, welche Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben, und ob diese Aktivitäten dem Regime schaden - oder ihm möglicherweise nützen - könnten (Landinfo 21.1.2021). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).
An Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als ernsthafte Regimegegner identifiziert wurden, besteht ein Verfolgungsinteresse. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrer aufgrund der Protestbewegung ab September 2022 verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich beispielsweise der Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland entzieht (AA 30.11.2022). [Anm.: s. Unterkap. Exiliraner, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr, Auswirkungen der Protestwelle von 2022 für Informationen zur Behandlung von Rückkehrern, die politisch aktiv waren oder als Aktivisten in Erscheinung getreten sind.]
Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen (AA 30.11.2022). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023). Im Falle einer illegalen Ausreise ist die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe auf Bewährung, es sei denn, die Person wird zusätzlich anderer Straftaten verdächtigt (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).
Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende - sowohl iranische als auch z. B. deutsche Staatsangehörige - müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, in Iran willkürlich verhaftet und möglicherweise auch angeklagt zu werden. Ferner häufen sich seit 2022 gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen zum Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden (BMIH/BfV 20.6.2023; vgl. BMI/DSN 17.5.2024). Zudem besteht die Gefahr, dass Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMIH/BfV 20.6.2023). Eine Befragung von aus dem Ausland zurückkehrenden Iranern kann bei der Ankunft am Flughafen durch Geheimdienstmitarbeiter erfolgen (IRINTL 7.1.2022; vgl.MBZ 31.5.2022), oder zu einem späteren Zeitpunkt, in der Wohnung des Befragten und durch die lokalen Behörden (MBZ 31.5.2022). Ebenso kommt es vor, dass es Rückkehrern nach ihrer Ankunft am Flughafen erlaubt wird, nach Iran einzureisen, und sie dann zu einem späteren Zeitpunkt von den iranischen Behörden strafrechtlich verfolgt werden. Einer Quelle zufolge nehmen die Behörden Rückkehrer in der Regel nicht gleich bei der Ankunft am Flughafen fest, weil sie dort sichtbar sind und von den vielen anwesenden Personen mit ihren Handys gefilmt werden könnten. Den Rückkehrern wird dann am Flughafen zum Beispiel gesagt, dass etwas mit ihrem Pass nicht stimmt oder dass ein Bußgeld aussteht, und dass sie sich später an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit melden sollen (MBZ 9.2023).
Iran erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an (USDOS 11.1.2024) und ist dafür bekannt, Doppelstaatsbürger als Geiseln zu nehmen, und sie in seinen Verhandlungen mit anderen Ländern, insbesondere westlichen Staaten, als Verhandlungsmasse einzusetzen (IRINTL 9.1.2024). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IrWire 14.2.2024).
Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu den Feststellungen zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:
Hinsichtlich der Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit Muttersprache sowie dem Familienstand des BF ist auf seine gleichbleibenden Angaben während des Verfahrens zu verweisen (u.a. AS 37f, AS 87ff). Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente konnte die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsstaat, insbesondere seiner Herkunft und seiner Schulbildung folgen aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren (AS 39ff, 91ff).
Die Ausreise aus dem Iran und die Feststellungen zum weiteren Aufenthalt des BF bis zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie die Asylantragstellung in Griechenland ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 45) in Zusammenschau mit dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl vom 09.06.2023 (AS 67).
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF im Herkunftsland und dem Umstand, dass kein Kontakt besteht, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VH S. 4).
Dass der BF in Österreich über einen asylberechtigten Bruder verfügt, ergibt sich aus den Angaben des BF in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2020, GZ W224 2188946-1/15Z (AS 185ff).
Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, vollkommen gesund zu sein (VH S. 3). Aufgrund seiner Beschäftigung kann auf die Arbeitsfähigkeit des BF geschlossen werden.
II.2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des BF in Österreich:
Dass der BF zusammen mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus den im Akt enthaltenen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Beschäftigung des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 4f) und den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lohnzetteln sowie aus dem Bescheid des AMS hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 28.11.2023 (AS 133). Dass der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit dem im Akt enthaltenen aktuellen GVS-Speicherauszug.
Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass eine Abhängigkeit zwischen dem BF und seinem Bruder besteht.
Der Besuch eines Deutschkurses konnte aufgrund der Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden (VH S. 5).
Dass der BF in Griechenland getauft wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Taufzertifikat vom (AS 147). Die Feststellungen zu den Taufvorbereitungen folgen aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 11).
Die Teilnahme an Gottesdiensten alle zwei Wochen in XXXX ergibt sich aus den Angaben des BF und wurden von der Pfarrerin telefonisch bestätigt (OZ 11).
Der Umstand, dass der BF kein Mitglied in einem Verein ist, konnte aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung (VH S. 5) festgestellt werden.
Die Unbescholtenheit des BF konnte aufgrund des im Akt enthaltenen Strafregisterauszuges festgestellt werden. Dem Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich vom 28.02.2024 an die Staatsanwaltschaft Linz ist zu entnehmen, dass der BF Marihuana besessen hat und sich zum illegalen Erwerb, Besitz und regelmäßigen Konsum von Marihuana geständig zeigte. In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen ging der BF offenbar davon aus, dass ihm „vom Gericht vergeben“ worden sei, jedenfalls konnte er zum aktuellen Verfahrensstand keine Angaben machen. Eine Rückfrage des Gerichts hat ergeben, dass das Verfahren gem. § 35 SMG vorläufig eingestellt wurde.
II.2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 29.04.2023 damit, dass er sich bereits im Iran für das Christentum interessiert habe. Seine Familie sei aber streng dagegen gewesen und hätte den BF bedroht sowie die Behörden verständigt, weshalb er beschlossen habe, das Herkunftsland zu verlassen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der BF sich hinsichtlich dieses Vorbringens von Beginn an in Widersprüche verwickelte und seine Ausführungen sich nur sehr vage und oberflächlich hielten, weshalb dieses Vorbringen als nicht glaubhaft anzusehen war.
So kam es beispielsweise zu Widersprüchen in Bezug auf die Frau, die dem BF das Christentum nähergebracht habe, Maryam. Während der BF zunächst angab, dass sie ihm und seinem Bruder erst mit der Zeit, als ein Vertrauen zwischen ihnen entstanden sei, ihr „Geheimnis“ erzählt habe, dass sie Christin sei (AS 95), brachte er in weiterer Folge vor, dass auch der Onkel wusste, dass Maryam eine Christin sei (AS 99). Es erschließt sich daher nicht, weshalb es sich um ein „Geheimnis“ handeln sollte, wenn bereits in der Nachbarschaft bekannt war, dass es sich bei der Frau um eine Christin handelte.
Zudem ist nicht erkennbar, weshalb es dem BF und seinem Bruder, welche angeblich bei ihrer Tante und dem streng islamischen Onkel aufwuchsen (AS 113), möglich gewesen sei, derart viel Zeit mit einer bekannten Christin zu verbringen. Der BF gab an, dass beispielsweise der Besuch der Hauskirche nur durch die Hilfe der Tante möglich gewesen wäre (VH S. 16). Es ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb es die Tante, als strenge Muslimin, dem BF und dem Bruder erlauben sollte, eine christliche Hauskirche zu besuchen. Der Tante müsste auch bewusst sein, mit welchen Gefahren der Abfall vom Islam im Iran verbunden ist. Dass sie dem BF und seinem Bruder ohne weiteres erlauben würde, sich mit einer Christin zu treffen, erscheint daher in keiner Weise plausibel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da die Hinwendung zum Christentum des BF und seines Bruders auch für die Tante und den Onkel selbst zu Problemen führen könnte.
Ferner wichen auch die Beschreibungen des BF und seines Bruders von Frau Maryam voneinander ab. Während der BF angab, dass sie etwa 30 Jahre alt gewesen sei (VH S. 14), gab sein Bruder an, dass sie 52 Jahre (AS 163) bzw. über 40 oder 50 Jahre alt gewesen sei (VH S. 21). Der BF gab an, dass sie Hausfrau sei, sein Bruder wiederum brachte vor, dass er ihre Beschäftigung nicht kannte, weil er darin nicht involviert gewesen sei. Erst auf konkrete Nachfrage gab der Bruder an, dass er nicht glaube, dass sie gearbeitet habe. Er habe nicht gesehen, dass sie etwas Berufliches gemacht hat (VH S. 21). Hätten der BF und sein Bruder tatsächlich ein derart enges Verhältnis, wie der BF dies angab, wäre zu erwarten, dass sich die Angaben des BF und seines Bruders zu Maryam decken würden.
Zudem gab der Bruder des BF an, noch nach seiner Ausreise in die Türkei Kontakt mit der Frau gehabt zu haben (AS 163), während der BF angab, dass keiner von beiden mehr nach der Ausreise Kontakt zu ihr gehabt hätte (VH S. 15). In der Beschwerdeverhandlung änderte der Bruder dann seine Aussage und gab an, im Iran zuletzt Kontakt zu Maryam gehabt zu haben (VH S. 21). Auffällig ist auch, dass sich der BF in Österreich offenbar nicht bemüht hat, einen Kontakt zu Frau Maryam herzustellen, wenn auch nur um sich zu vergewissern, dass es ihr gut geht, nachdem der BF zu ihr so ein enges Verhältnis hatte.
Schon vor diesem Hintergrund konnte der BF nicht glaubhaft machen, dass er sich bereits im Iran, über eine Frau Maryam, zum Christentum hingewendet hat. Auffällig ist zudem auch, dass der BF die Frage, wie offen er bereits im Iran mit seiner Hinwendung zum Christentum umgegangen sei, nicht gleichbleibend beantwortete. Während er in der müVH zunächst verneinte, dass er mit der Familie darüber gesprochen haben, allerdings mit Freunden und Bekannten schon (VH S. 17), meinte er kurz darauf, dass er mit seiner Tante schon darüber gesprochen habe (VH S. 17).
Aber auch die Angaben zu seiner Glaubensüberzeugung insgesamt waren nicht überzeugend:
Bereits in der Einvernahme vor der Behörde am 28.11.2023 konnte der BF eine Motivation für den Glaubenswechsel nicht plausibel darlegen. Der BF gab an, den Islam im Iran nur aus familiärem Druck heraus praktiziert zu haben (AS 99). Sein Interesse am Christentum sei durch die Gespräche mit Maryam entstanden. Ein Schlüsselerlebnis habe es nicht gegeben. Der einzige Grund, weshalb sich der BF dem Christentum zugewendet habe, seien die Gespräche mit Maryam gewesen (AS 101). Dazu ist allerdings auf die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach sich nicht ergibt, dass Frau Maryam dem BF besonders viel über das Christentum erzählt hätte (BF: Wir haben von Maryam nur insofern erfahren, wer Jesus ist und warum er gekommen ist. Wir haben erfahren, dass es die Bibel gibt und, dass das Kreuz das Symbol dafür ist. Wir haben zwar das Buch dort gelesen, konnten es aber nicht so verstehen, (VH S. 15). Es bleibt daher unklar, was den BF bereits im Iran derart motiviert hat, sich für das Christentum zu interessieren, dass der BF dafür auch einen Konflikt mit seinem streng gläubigen Onkel in Kauf genommen hat.
Auch die Frage, weshalb sich der BF für die evangelische Kirche, und nicht für die katholische entschieden habe, konnte er nicht überzeugend beantworten und brachte zunächst vor: „In Griechenland bin ich zu dieser Kirche gekommen. Die Kirche Samaria ist eine protestantische Kirche.“ Weiters führte er aus: „In der katholischen Kirche gibt es mehr Tage an denen man Anlässe feiert. Die Pfarrer in der katholischen Kirche dürfen nicht heiraten. Jeder kann eine Familie gründen. Die heilige Maria wird in der katholischen Kirche ein bisschen mehr gefeiert als in der protestantischen Kirche.“ (AS 103). Durch diese oberflächliche Begründung konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er sich für den Protestantismus entschied. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bruder des BF vor der Behörde angab, dass Maryam die protestantische Strömung des Christentums praktiziert habe (AS 171). Weshalb der BF angab, dass er erst in Griechenland zur protestantischen Kirche gekommen sei, erschließt sich daher nicht.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung, prüfte das erkennende Gericht die vom BF vorgebrachte Konversion entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes und befragte den BF zu seiner Motivation für den Glaubenswechsel, seinem Wissen in Bezug auf das Christentum, seinen Gottesdienstbesuchen und sonstigen religiösen Aktivitäten und einer allfälligen Verhaltens- und Einstellungsänderung. Die Befragung widmete sich der Glaubensüberzeugung des BF sowohl im Hinblick auf eine öffentliche Ausübung des Glaubens als auch auf die persönliche, innere Beziehung zum Christentum.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist es dem BF nicht gelungen, eine tatsächliche innere Hinwendung zum Christentum überzeugend darzulegen.
Vorweg ist festzuhalten, dass der BF für seine Glaubensüberzeugung keine Zeugen aus seiner Pfarre beantragt oder Bestätigungen vorgelegt hat, sodass primär nur auf die Aussagen des BF zurückgegriffen werden kann. Dem BF wurde nach der mündlichen Verhandlung eine Frist eingeräumt (und diese Frist wurde auf Antrag der Rechtsvertretung auch verlängert), weitere Bestätigen seiner Pfarre vorzulegen; diese Frist hat der BF ungenutzt verstreichen lassen.
Die Frage, was ihn dazu bewogen habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren, beantwortete der BF nur damit, dass er im Christentum ein viel näheres und sauberes Gefühl zu Gott habe als im Islam. Im Islam herrsche eine Art Beziehung zwischen dem Herrn und seinem Sklaven oder König und Untertan. Im Christentum sei es eher eine Beziehung zwischen Vater und Kind. Je mehr er über Jesus Christus erfahre, umso mehr Demut, Gnade und Liebe habe er erfahren. Der einzige Rettungsweg zum ewigen Leben sei zu Jesus Christus (VH S. 14). Aus diesen Aussagen ist nicht erkennbar, dass den BF ein bestimmtes Ereignis zum Christentum geführt habe. Die Angaben sind oberflächlich und allgemein gehalten und erklären nicht, warum sich der BF überhaupt dazu entscheiden hat, sich näher für das Christentum zu interessieren, zumal die Hinführung zum christlichen Glauben durch eine Frau Maryam im Iran nicht glaubhaft war. Eine Motivation zum Glaubenswechsel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
Auf die Frage, warum sich der BF gerade für die protestantische Kirche entschieden hat und wie es damit vereinbar ist, dass der BF zwischenzeitig eine katholische Kirche besuchte, gab er an, dass er damals nicht viele Informationen über die verschiedenen Kirchen gehabt hätte. Er habe die katholische Kirche nur besucht, weil sie in der Nähe seines Wohnortes war (VH S. 9). Die protestantische Richtung habe er gewählt, weil er in Griechenland durch einen Freund damit in Berührung gekommen sei und festgestellt habe, dass die Beziehung zu Gott bei den Protestanten eine direktere sei. Auf konkrete Nachfrage, was er damit meine, führte der BF an: „In der heiligen Schrift steht bei dem Protestanten, dass man eine persönlichere und direktere Beziehung haben kann und zu ihm beten kann. Es gibt eigentlich keinen besonderen Grund, warum ich den protestantischen Zweig ausgesucht habe. Es hat mir einfach besser gefallen.“. Nachgefragt, warum es dem BF besser gefallen habe, gab er lediglich vage an, dass es ein Gefühl sie, das er nicht beschreiben könne (VH S. 10). Aus diesem Vorbringen ergibt sich deutlich, dass sich der BF kaum mit dem katholischen und dem protestantischen Zweig des Christentums beschäftigt hat. Er wählte offenkundig den für ihn einfachsten Weg und kam daher in Griechenland durch einen Freund mit dem Protestantismus in Kontant, in Österreich wählte er dann die nächste Kirche in seinem Wohnort und nach seinem Umzug innerhalb Österreichs, besuchte der BF wiederum dieselbe Kirche wie sein Bruder. Aus diesem Verhalten ist keine besondere Glaubensüberzeugung des BF erkennbar.
Unterschiede zwischen dem Katholizismus und Protestantismus konnte der BF nur oberflächlich wiedergeben und nicht erklären, was unter den Sakramenten zu verstehen ist (VH S. 10). Wenngleich der BF angab, dass der BF durch die Taufe jegliche schlechten Eigenschaften abgelegt habe und durch Gottes Hilfe keine Drogen mehr konsumiere, so ist aus dem Abtretungsbericht der LPD Oberösterreich ersichtlich, dass der BF zuletzt im Februar 2024 im Besitz von Marihuana betreten wurde. Wie dies mit den Ausführungen des BF hinsichtlich seiner positiven Veränderung durch die Taufe vereinbar ist, erschließt sich dem Gericht nicht.
Zwar konnte der BF eine Bestätigung vorlegen, dass er im April 2017 getauft wurde, doch gingen der Taufe nach den Angaben des BF nur ein bis zwei Wochen religiöse Kurse voraus (VH S. 11). Es ist daraus keine intensive Beschäftigung mit dem Christentum erkennbar, bevor der BF seine Taufe empfangen hat. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass der BF möglichst schnell zum Christentum konvertieren wollte, um dadurch eventuell bessere Chancen in einem Asylverfahren zu haben. Zumal der BF angab, im Iran von Maryam nur Grundsätzliches über das Christentum erfahren, die Bibel aber noch nicht verstanden zu haben (VH S. 15), ist nicht erkennbar, weshalb der BF trotz seines geringen Wissensstandes über das Christentum bereits in Griechenland eine derartige Überzeugung vom Christentum aufweisen würde, um sich direkt – nach einem nur ein- bis zweiwöchigen Vorbereitungskurs – taufen zu lassen. Der BF hatte sohin jedenfalls noch nicht ausreichend Informationen über das Christentum, um von einer intensiven Beschäftigung damit ausgehen zu können.
Die Frage, inwiefern er sich intensiv näher mit den Lehren des Islam auseinandergesetzt habe, damit er diese Religion ablehnen könne, beantwortete der BF nur allgemein („Im Islam gibt es viele Zwänge, wie beten, fasten usw. Es wird zum Jihad/Kampf gerufen, es gibt auch ungerechte Behandlung zwischen Männern und Frauen. Solche Dinge und außerdem, hatte ich im Islam nicht das jetzige Gefühl, dass ich jetzt mit Gott habe und die Verbindung mit ihm. Das Christentum war schon immer das, wonach ich gesucht habe. Darin gibt es Liebe, Nächstenliebe, Gerechtigkeit, Frieden, Freundschaft, Demut. Ich habe gelernt den anderen zu dienen und geduldig zu sein. Einer der wichtigsten Dinge ist für mich die Liebe.“, VH S. 17f).
Zwar ist festzuhalten, dass der BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Gottesdienste, zunächst in seiner Heimatgemeinde, nach seinem Umzug zu seinem Bruder in XXXX , besuchte und auch Arbeiten in der Kirchengemeinde verrichtet (VH S. 6), ihm gelang es jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich ernstlich dem christlichen Glauben angehört und ihm aus diesem Grund eine Verfolgung im Iran drohen würde. Dass beim BF ein Religionswechsel bzw. ein christlicher Glaube aus innerer Überzeugung vorliegt und das Christentum wesentlicher Bestandteil seiner Identität geworden ist, kann nicht festgestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass trotz der angeblich regelmäßigen Besuche des BF in der Kirche, die Pfarrerin der Kirche in XXXX zunächst nicht angeben konnte, ob der BF tatsächlich regelmäßig den Gottesdienst besucht. Erst nach Rücksprache mit dem weiteren Kirchenpersonal konnte sie dies bestätigen (VH S. 6f, AV vom 15.10.2024). Jedenfalls spricht dies auch nicht dafür, dass der BF in seiner christlichen Gemeinde bereits verwurzelt wäre. Der BF konnte auch in der mündlichen Verhandlung spontan keine Personen nennen, die für seine Glaubensüberzeugung aussagen könnten (VH S. 21). Er meinte zwar, die Telefonnummern herausfinden zu können, allerdings hat der BF trotz gewährter Frist für eine Stellungnahme keine Personen namhaft gemacht.
Dass der BF in seiner vorhergehenden Heimatgemeinde in Österreich eine katholische Kirche besuchte, konnte nur aufgrund seiner eigenen Angaben festgestellt werden, zumal er dafür keine Bestätigung vorlegen konnte. Der BF besuchte dort weder Kurse, noch beteiligte er sich aufgrund der Sprachbarriere am Gottesdienst oder an den kirchlichen Aktivitäten (VH S. 7).
Befragt zum Ablauf eines Gottesdienstes gab der BF nur oberflächlich an: „Ich kann die verschiedenen Namen nicht sagen, aber es läuft so ab, dass am Anfang der Priester uns begrüßt. Dann gibt es Gebetslieder, die wir gemeinsam singen und beten, dann hält der Priester eine Predigt, er redet und erklärt darüber. Dann kommt das Gebet „Vater unser“ und jeder kann noch für sich selber beten. Danach wird eine Spende gesammelt und dann ist es vorbei.“. Zudem gab der BF an, dass der Gottesdienst in deutscher Sprache abgehalten wird. Sein Bruder würde dem BF später den Inhalt des Gottesdienstes übersetzen und dem BF erklären (VH S. 8).
Befragt nach dem Evangelium des letzten Gottesdienstes gab der BF nur vage an, dass er sich nicht mehr an die genaue Stelle erinnern könne. Inhaltlich sei es darum gegangen, dass man zu seinem Gott findet. Man solle beten und in die Kirche kommen, nicht faul sein, den Gott anbeten und solche Dinge (VH S. 8).
Zwar gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, regelmäßig in die Kirche zu gehen, doch widersprach sich der BF bereits in Zusammenhang mit der Häufigkeit der Kirchenbesuche. So gab er zunächst an, sonntags und montags in die Kirche zu gehen (VH S. 5), während er später auf konkrete Nachfrage vorbrachte, dass es sich dabei um einen Fehler handelte und er nur sonntags in die Kirche gehe (VH S. 7). Letztlich stellte sich aber heraus, dass die Messe in der Heimatgemeinde des BF nur alle zwei Wochen stattfindet und der BF die übrigen Sonntage allenfalls versucht, an Gottesdiensten in den umliegenden Gemeinden teilzunehmen.
Abgesehen von seinen Gottesdienstbesuchen kamen auch keine besonderen christlichen Aktivitäten des BF hervor. Auf die Frage, wie der BF abgesehen vom Besuch der Gottesdienste seine neue Religion ausübe, gab er an: „Offiziell weiß ich nicht, aber insofern, versuche ich diesen Segen, den ich selber erfahren habe, meinen Freunden zu zeigen und beizubringen. Ansonsten habe ich derzeit keine offizielle Aktivität, aber ich habe es in der Zukunft vor.“ Auf Nachfrage, was er sich darunter vorstelle, gab der BF an: „Ich meine damit, dass ich vorher mit dem Priester absprechen sollte, ob ich die anderen bekehren soll, den Freunden behilflich sein soll usw. Vorher muss ich aber darüber mit dem Priester reden.“ (VH S. 13).
Befragt zu religiösen Ritualen, die der BF gemeinsam mit seinem Bruder vollziehe, gab er an, dass sie gemeinsam die Bibel lesen und darüber diskutieren würden. Der BF habe auch noch Kontakt zu Freunden in Griechenland, mit denen er telefoniere und über den Kirchenalltag spreche (VH S. 13). Einen Glaubenskurs besuchte der BF aber bisher nicht (VH S. 7).
Die christlichen Aktivitäten des BF zeigen sich aktuell nur äußerst eingeschränkt. Der BF besucht lediglich alle zwei Wochen den Gottesdienst und gab an, mit seinem Bruder die Bibel zu lesen. Daraus ergibt sich keine besondere Hinwendung zum Christentum. Hätte der BF tatsächlich ein besonderes Interesse daran, sich mit dem Christentum auseinanderzusetzen, wäre zumindest anzunehmen, dass er sich um den Besuch eines Glaubenskurses bemüht, um sein Wissen zu vertiefen. Auch aus der Beantwortung der Fragen zu seinem Tagesablauf ist nicht erkennbar, dass religiöse Riten, etwa Gebete, einen wesentlichen Bestandteil seines Tagesablaufes ausmachen würden. Ebenso befragt zu seinen Aktivitäten in der Freizeit geht nicht hervor, dass, abgesehen vom Besuch der Messe, die Auseinandersetzung mit seinem neuen Glauben einen Stellenwert hätte (VH S. 5).
Dass die Konversion des BF lediglich zum Schein erfolgte, wird aber auch dadurch evident, dass der BF kaum Wissen zu Glaubensinhalten aufweist. Obwohl der BF angab, die Bibel schon seit einigen Jahren zu studieren, weist er kein hinreichendes Wissen über den Inhalt der Bibel auf (VH S. 8ff), was sich etwa darin zeigt, dass er zur zentralen Geschichte über Gott und das Volk Israel nur rudimentär Aussagen treffen konnte.
Befragt zu den Gleichnissen, die in der Bibel enthalten sind, konnte der BF ausschließlich das Gleichnis des verlorenen Sohnes sowie jenes vom barmherzigen Samariter wiedergeben, und zu den Korintherbriefen gab der BF an, dass er diese schon einmal gelesen habe, sich aber nicht mehr daran erinnern könne. Mit dem Namen David konnte der BF wenig anfangen und gab an, dass er nur wisse, dass David ein Nachkommen von Jesus Christus war (VH S. 9).
Der BF gab an, im Herkunftsland lediglich erfahren zu haben, wer Jesus Christus ist und warum er gekommen ist. Er habe zwar die Bibel gelesen, aber den Inhalt nicht verstanden. Die Hauskirche von Maryam habe er nur zwei Mal besucht (VH S. 15). Im Herkunftsland hat sohin jedenfalls keine besondere Auseinandersetzung mit dem Christentum stattgefunden.
Zwar konnte der BF grob die Entstehung der protestantischen Kirche erklären und wesentliche christliche Feiertage nennen (VH S. 12), doch zeigten sich seine Ausführungen zu seiner Veränderung durch den Glaubenswechsel floskelhaft und vage (VH S. 13). Die Frage, wie er christliche Werte in sein Leben integriere beantwortete der BF damit, dass er versuche, sein Leben so zu leben, wie Jesus es will (VH S. 13).
Auch die Frage, was der BF als wesentliche Glaubensinhalte der christlichen Religion angeben würde, wenn er das jemandem erklären müsste, erzählte der BF von Erbsünde, und dass Jesus Christus die Sünden genommen habe (VH S. 11f).
Im Ergebnis ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Beweismittel und insbesondere aufgrund der Einvernahme des BF eine ernsthafte und innere Glaubensüberzeugung in Bezug auf das Christentum nicht ableitbar.
Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diente insbesondere dazu, sich einen Eindruck vom persönlichen Bezug des BF zu seiner neuen Religion zu verschaffen. Gerade darin konnte der BF aber nicht überzeugen. Die Angaben des BF waren sehr oberflächlich und detailarm. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum und gerade zum Protestantismus konnte beim BF demnach nicht festgestellt werden.
Wenngleich der BF Wissen über vereinzelte Themen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Bibel zeigte, konnte keine tatsächliche, tiefergehende Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten im Sinne einer nachhaltigen, persönlichen Hinwendung erkannt werden, sodass in weiterer Folge – mangels echter Überzeugung – auch nicht von der Weitergabe von Glaubensinhalten und dem Verbreiten der christlichen Glaubenslehre ausgegangen werden kann und hat der BF auch nicht behauptet, dass er bei einer Rückkehr in den Iran missionieren würde. Missionstätigkeiten in Österreich hat der BF nicht dargelegt.
Zusammengefasst wurde der BF nach einer lediglich ein-zweiwöchigen Vorbereitung in Griechenland getauft, weiß das genaue Datum seiner Taufe nicht mehr, was nicht darauf hindeutet, dass die Taufe für den BF eine besondere Bedeutung hat. Er besucht aktuell alle zwei Wochen (seit Umzug nach XXXX mit Anfang 2024) den Gottesdienst in seiner Wohnsitzgemeinde. Dabei ist auch hervorzuheben, dass der BF den Eindruck vermitteln wollte, dass er jeden Sonntag den Gottesdienst besucht (BF: Die Gottesdienste finden jeden Sonntag zwischen 10:00 Uhr bis 11:00 oder 11:30 Uhr statt.). Über Vorhalt der auf der Homepage der Kirche befindlichen Information, dass der Gottesdienst in XXXX nur alle 2 Wochen stattfindet, räumte der BF ein, sich zu bemühen, den Gottesdienst auch in XXXX oder Umgebung zu besuchen. Besonders der Bruder des BF gestand aber zu, dass es schwierig sei, wo anders den Gottesdienst zu besuchen, weil der Bus oft nicht fahre. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der BF allenfalls alle zwei Wochen regelmäßig den Gottesdienst besucht. Zu den Gottesdienstbesuchen ist zu sagen, dass diese in der deutschen Sprache stattfinden, und der BF noch ein geringes Sprachwissen auf Niveau A1 aufweist, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass der BF den Gottesdiensten wirklich folgen kann, was sich auch darin zeigt, dass der BF den Ablauf eines Gottesdienstes nur rudimentär beschreiben konnte.
Überdies unterliegt der BF offenbar einem Irrtum, was den/die Pfarrer:in seiner Kirche anlangt. Laut homepage ist Pfarrerin dieser Kirche Frau XXXX , was diese auch in einem Telefonat mit der erkennenden Richterin bestätigte. Der BF geht aber davon aus, dass der Pfarrer dort XXXX heiße. Ein XXXX ist laut hompage allerdings nicht Pfarrer, sondern „Gemeindemanager“. Somit bleibt festzuhalten, dass dem BF nicht bekannt ist, wer tatsächlich Pfarrer in seiner Kirchengemeinde ist.
Was die religiösen Aktivitäten außerhalb des Gottesdienstes anlangt, konnte ein besonderes Engagement beim BF nicht festgestellt werden.
Auch der Bruder des BF konnte keinen anderen Eindruck vermitteln. Zwar brachte er in Übereinstimmung mit dem BF vor, dass sie zuhause gemeinsam die Bibel lesen und darüber reden würden (VH S. 19), Fragen hinsichtlich der näheren Umstände dieser Aktivitäten wurden vom BF und seinem Bruder allerdings sehr oberflächlich und ausweichend beantwortet (VH S. 19f).
Angesichts des Umstandes, dass die Pfarrerin anlässlich eines Telefonats mit der Richterin nicht gleich angeben konnte, ob der BF und sein Bruder regelmäßig den Gottesdienst besuchen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Bruder des BF besonders verankert ist in der Kirchengemeinde. Es wäre anzunehmen, dass der Bruder des BF, welcher im Jahr 2020 in der Kirche in XXXX getauft wurde, bereits tief verwurzelt und bekannt ist in der Kirchengemeinde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Priesterin nicht ohne Rückfrage wusste, ob der BF und sein Bruder tatsächlich regelmäßig die Kirche besuchen, da die Gesichter ihr sonst bekannt sein müssten.
Überdies ist weiters festzuhalten, dass selbst der Bruder des BF, der im Jahr 2020 getauft wurde, erst wieder seit ca. 8 Monaten (seit Anfang Jänner 2024) und somit seitdem sich sein Bruder für die evangelische Kirche interessiert, den Gottesdienst besucht. Dass der BF davor keinen Gottesdienst besucht habe, begründet er damit, dass wegen Corona die Kirchen geschlossen gewesen seien. Auch habe es keine Online-Angebote seiner Kirche gegeben. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass bereits Mitte 2023 alle Corona-Maßnahmen beendet wurden, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass der BF erst ab Anfang 2024 wieder die Kirche besuchte.
Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im Verfahren nicht vorgebracht. Der BF hatte keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass er während des gesamten Verfahrens keinerlei Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorbrachte.
Die aktuellen Länderberichte wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2024 zur Kenntnis genommen.
II.2.3. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation im Iran. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.
Wenngleich aktuell bereits eine neuere Version der Länderberichte über den Iran veröffentlicht wurden, ergibt sich daraus keine geänderte Lage für den gegenständlichen Fall.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich für den konkreten Fall Folgendes:
Eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sogenannte subjektive Nachfluchtgründe ist die (meist im Zufluchtsstaat erfolgende) Konversion zum Christentum insbesondere bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Vielmehr ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum wesentlich, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186).
Bei einer Konversion ist zu prüfen, ob diese allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (ua VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0117 mwN; in diesem Sinne auch VfGH 12.12.2013, U 2272/2012). Mangelndes religiöses Grundwissen kann für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, ist aber alleine nicht ausreichend (VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215; 14.11.2007, 2004/20/0485). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 21.04.2021, Ra 2021/18/0155).
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 5.09.2012, C-71/11 und C-99/11, Y und Z, bereits erkannt hat, liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350, u.a.). Wesentlich ist somit, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. jüngst VwGH 05.03.2020, Ra 2020/19/0053, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde bereits in der Beweiswürdigung eingehend erörtert, dass dem Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich der Konversion insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das erkennende Gericht erachtet die Angaben des BF in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang als unwahr und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Falle des BF eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe daher nicht gegeben.
Wie sich aus der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ergibt, ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
Angesichts der vorliegenden Länderinformationen, der beweiswürdigenden Erwägungen und der zitierten Judikatur ist zusammenfassend davon auszugehen, dass aus der formalen bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben - wie sie auch vorliegend gegeben ist - ohne dem Vorliegen einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.
Im gegenständlichen Verfahren kam nicht hervor, dass der BF im Iran oder in Österreich zum Christentum konvertiert ist, sondern war sein diesbezügliches Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland die christliche Religion praktizieren, nach außen tragen oder gar missionarisch tätig sein wird.
Zwar hat der BF – wie festgestellt – in Österreich an Veranstaltungen der Kirche, wie etwa Gottesdienste, teilgenommen, jedoch hat sich der BF jedenfalls nicht in leitender Funktion exponiert und kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er missionierend tätig ist, zumal es dem BF an einer ehrlichen inneren Hinwendung und hinreichend Wissen zum christlichen Glauben fehlt. Sohin kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich das in Österreich gesetzte Verhalten des BF im Rahmen seiner Scheinkonversion bei einer Rückkehr in den Iran als nachteilig auswirkt.
Den Länderberichten ist ferner zu entnehmen, dass selbst die Rückkehr von Konvertiten in den Iran nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung führt, wenn ein Konvertit den Behörden zuvor nicht bekannt war. In diesem Fall ist eine Rückkehr weitgehend problemlos möglich.
Beim BF handelt es sich um eine zum Schein konvertierte Person, die lediglich in Österreich vereinzelt Gottesdienste besuchte und an kirchlichen Veranstaltungen teilnahm. Eine Konversion im Herkunftsland konnte der BF auch nicht glaubhaft machen, weshalb auszuschließen ist, dass der BF im Herkunftsland bereits das Interesse der Behörden auf sich zog. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat ist für den BF somit problemlos möglich, zumal auch keine missionarischen Tätigkeiten vom BF ausgingen bzw. ausgehen.
Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, insbesondere nicht im Ausland, beschränkt sich das Interesse auf Personen, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten. Das Verhalten des BF erweist sich jedoch nicht als ausreichend auffallend, um einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht der erkennenden Richterin daher nicht gegeben.
Aus den aktuellen Länderberichten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der BF nicht aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und sich weder im Iran, noch in Österreich aus innerer Motivation zum Christentum bekannt hat. Der BF führte in Österreich kein Leben als Christ aus innerer Glaubensüberzeugung und war auch zu keinem Zeitpunkt missionarisch tätig. Wie soeben ausgeführt, ist die vom BF behauptete Verfolgungsgefahr nicht objektivierbar, zumal die vom BF in Österreich gesetzten christlichen Aktivitäten (die allerdings nicht von einer inneren Überzeugung getragen sind) nicht mit der erforderlich maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Iran auslösen. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z.B. missionarische Aktivitäten oder Organisation von Hauskirchen. Nachdem der BF keine derartigen exponierten Tätigkeiten verrichtet hat und auch keine missionarische Tätigkeit angenommen werden, stellt die Rückkehr des BF in den Iran kein Problem dar.
Auch eine asylrelevante Verfolgungsgefahr durch nicht-staatliche Akteure ist aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich.
II.3.2.3. Abschließend ist festzuhalten, dass aus den amtswegigen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Form von Einsichtnahmen in die relevanten Länderberichte und dem am Bundesverwaltungsgericht vorhandenen Fachwissen eine asylrelevante Verfolgung auch aus anderen, nicht vom BF vorgebrachten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
II.3.2.4. Insgesamt war somit das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem BF insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Wie bereits ausgeführt, bestehen im vorliegenden Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; jüngst VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur sowie die Judikatur des EGMR). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09).
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351), wonach eine schwierigere Situation aufgrund der Maßnahmen gegen Covid-19 nicht entscheidungswesentlich ist, solange die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als gegeben anzunehmen ist; eine bloß schwierigere Lebenssituation des BF reicht nicht aus.
Die Prüfung des Vorliegens einer realen Gefahr im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stellt letztlich eine rechtliche Beurteilung dar, die auf Basis der getroffenen Feststellungen zu erfolgen hat.
Das bedeutet für den konkreten Fall:
In Anbetracht der aktuellen Länderberichte in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zur Person des BF ergibt sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran in keine lebensgefährliche oder existenzbedrohende Situation gelangen würde.
Vom erkennenden Gericht wird dabei nicht verkannt, dass im Iran Spannungen herrschen und es immer wieder zu Protesten gegen die Regierung kommt. Dennoch ist die Sicherheitslage – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass der BF allein aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Wie bereits festgestellt wurde, war der BF weder im Herkunftsland, noch in Österreich politisch tätig und ergaben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass er sich bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat politisch betätigen würde.
Auch aus der Person des BF ergeben sich keine subjektiven Gründe, aus denen im Fall einer Rückführung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK geschützten Rechte maßgeblich wahrscheinlich wäre.
Beim BF handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann im Alter von 28 Jahren, dessen Muttersprache die Landessprache Farsi ist. Er hat im Iran die Schule besucht und war vor seiner Ausreise erwerbstätig. Es sind zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenz- bzw. lebensbedrohliche Situation geraten würde. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der BF im Iran nicht wieder eine Existenz aufbauen könnte. Wenngleich der BF angab, dass er aktuell keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsland hat, ist es ihm zumutbar, mit diesen wieder Kontakt aufzunehmen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, bei einer Rückkehr kurzfristig Unterstützung durch den in Österreich asylberechtigten Bruder zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage im Iran vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist im Iran gesichert.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
II.3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der BF Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.
II.3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (vgl. VwGH vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl-und Fremdenrecht K15 ff zu § 9 BFA-VG).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, fest, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität, etwa ein gemeinsamer Haushalt, vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Es ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Auch eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
II.3.5.1. Das bedeutet für den konkreten Fall:
Im vorliegenden Fall lebt der Bruder des BF bereits seit dem Jahr 2016 im Bundesgebiet und wurde ihm im Jahr 2020 der Status des Asylberechtigten verliehen. Aktuell lebt der BF zusammen mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt.
Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die auf eine Abhängigkeit des BF von seinem Bruder hindeuten würden. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und gesund. Auch der Bruder ist nicht auf die Unterstützung des BF angewiesen.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der BF volljährig ist und es ihm auch möglich wäre, bei einer Rückkehr in das Herkunftsland mit seinem Bruder über das Telefon oder Internet Kontakt zu halten.
Weitere besondere Beziehungen des BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgekommen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF stellt somit jedenfalls keinen Eingriff in sein Familienleben dar.
II.3.5.2. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 29.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er hält sich seit seiner Einreise nach Österreich am 29.04.2023 erst etwa eineinhalb Jahre im Bundesgebiet auf.
Der BF geht seit Anfang 2024 einer Beschäftigung nach und bezieht keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Im Herbst 2024 hat der BF mit einem Deutschkurs A1 begonnen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder anderen Organisationen und nimmt – abgesehen von den kirchlichen Aktivitäten – nicht am sozialen und kulturellen Leben in Österreich teil.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Privatleben des BF in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als sich die Zulässigkeit des Aufenthalts allein auf den unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Abgesehen von den Gottesdienstbesuchen und seinem Bruder hat der BF keine nennenswerten sozialen Kontakte geltend gemacht.
Wenngleich dem BF zugute zu halten ist, dass er die Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht hat, ist dieser Umstand allein vor dem Hintergrund der sonst kaum vorhandenen Integration des BF nicht ausreichend um im Hinblick auf den kurzen Aufenthaltszeitraum des BF von einer besonderen Integration im Bundesgebiet ausgehen zu können.
Im Hinblick auf die äußerst geringe Zeitspanne, in der sich der BF in Österreich aufhält (ab April 2023), kann selbst unter Miteinbeziehung der geschilderten integrativen Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte „Aufenthaltsverfestigung“ jedenfalls nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt „jedenfalls“ nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige „verdichtete Integration“ zugestanden wurde, da der Aufenthalt „letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte“; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026; 30.04.2009, 2009/21/0086; 08.07.2009, 2008/21/0533; 08.03.2005, 2004/18/0354). Es kann somit nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 10.05.2011, 2011/18/0100; 22.03.2011, 2007/18/0628; 26.11.2009, 2007/18/0305), zu geben ist.
Insbesondere vor dem Hintergrund der erst kurzzeitigen Aufenthaltsdauer in Österreich reichen die vorliegenden Integrationsbemühungen des BF nicht aus, um eine nachhaltige Integration des BF in Österreich annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der BF für die Dauer seines Asylverfahrens in Österreich stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Ihm musste sein während seines Asylverfahrens bestehender ungewisser Aufenthaltsstatus bekannt sein und er musste von vornherein damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung über seinen Asylantrag zu einer Beendigung seines Aufenthalts kommt. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum allenfalls entstandenen Privatlebens ist bereits dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung – im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung – in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen („in exceptional circumstances“) eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Der BF verfügt weiters nach wie vor über enge Bindungen zu seinem Heimatstaat. So hat der BF sein gesamtes bisheriges Leben bis zum Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 2015 im Iran verbracht. Er wuchs dort auf, ging dort zur Schule und übte eine Beschäftigung aus. Der BF wurde dort sozialisiert, beherrscht die Landessprache Farsi und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Zudem leben noch Familienangehörige des BF im Iran, wenngleich zu diesen aktuell kein Kontakt besteht. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei seiner Rückkehr in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder eingliedern können wird.
Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass, wenngleich das Verfahren vorläufig eingestellt wurde, sich der BF zum illegalen Erwerb, Besitz und regelmäßigem Konsum von Marihuana vor der Polizei geständig zeigte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der BF zu, mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt zu haben. Es ist somit erkennbar, dass der BF die in Österreich geltenden Gesetze missachtet und nicht respektiert.
In einer Gesamtbetrachtung überwiegen nach vorgenommener Interessenabwägung aufgrund der vorliegenden Umstände somit die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des BF. Dass im gegenständlichen Fall durch eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Privatleben des BF iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK eingegriffen würde, kann nicht erkannt werden.
II.3.5.4. Aus den aufgezeigten Gründen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zulässig.
II.3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:
II.3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für den Iran nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit seiner individuellen Situation, wie an anderer Stelle bereits dargelegt, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
II.3.7.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 52 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Gründe wurden im vorliegenden Fall nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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