Rückverweise
W231 2287504-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2025, Zl. W231 2287504-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der Revisionswerber stellt den Antrag der Revision gemäß § 30 VwGG die aufschiebende Wirkung idS zuzuerkennen, dass eine Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung oder sonstige Außerlandschaffung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.
Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, kann daher in Wirklichkeit umgesetzt werden.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da ein sonstiger Vollzug nicht notwendig erscheint.
Mit dem Vollzug des Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Auch die Interessenabwägung schlägt zu seinen Gunsten aus, da öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, der Eingriff in seine Interessen wäre jedoch massiv.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, erheben der RW sein bisheriges Revisionsvorbringens auch zum Vorbringen für den gegenständlichen Aufschiebungsantrag.
Den RW drohen daher für den Fall, dass der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, ein nicht wieder gut zu machender Schaden. Hingegen werden durch einen weiteren Verbleib seinerseits in Österreich die öffentlichen Interessen in keinster Weise beeinträchtigt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.