Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Christine AMANN im Verfahren von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 05.11.2025, GZ. 90.148/0006-allg/2025, in einer Angelegenheit eines Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz, in der die Vollziehung Landessache ist, den Beschluss:
Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde samt Verwaltungsakt zuständigkeitshalber gemäß § 3 Abs. 1 VwGVG und § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht XXXX weiter.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 10.09.2025 teilte die Schulleitung der Volksschule XXXX Frau XXXX (Beschwerdeführerin und Antragstellerin vor der Bildungsdirektion XXXX ) mit, dass sie ihre Tochter im Frühjahr 2025 nicht zum Schulbesuch an der genannten Volksschule angemeldet habe, obwohl für ihr Kind die allgemeine Schulpflicht seit dem 08.09.2025 gelte und eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung in der Gemeinde XXXX in XXXX vorliege. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin ersucht mittzuteilen, welche Schule ihre Tochter besuche und darauf hingewiesen, dass es sich um eine Schulpflichtverletzung handle, wenn die Tochter der Beschwerdeführerin keine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besuche.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 27.09.2025 beim Direktor der Volksschule XXXX eine Information nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden IFG) hinsichtlich einer etwaigen Schulpflichtverletzung ihrer Tochter in dieser Volksschule. Im Falle der Nichterteilung der begehrten Information beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides.
Mit Bescheid vom 05.11.2025, GZ. 90.148/0006-allg/2025, kam die Bildungsdirektion XXXX dem Informationsbegehren der Beschwerdeführerin vom 27.09.2025 nicht nach und zwar mit folgender Begründung: Das Informationsbegehren sei – entgegen § 2 Abs. 1 IFG – nicht auf den Erhalt einer „Information“ gerichtet. Dies sei jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar sei. Die Beschwerdeführerin begehre jedoch eine Rechtsauskunft über die durch eine Erziehungsberechtigte zu ergreifenden Maßnahmen, um die allgemeine Schulpflicht ihres Kindes gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, zu erfüllen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde, da ihr Informationsbegehren vom 27.09.2025 sehr wohl auf den Erhalt einer Information von allgemeinem Interesse gerichtet sei.
Da es in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides u.a. bereits fälschlicherweise heißt: „Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“, wurde diese Beschwerde samt Verwaltungsakt von der Bildungsdirektion XXXX mit Schreiben vom 17.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Beschwerdevorlage wurde in der Folge am 12.01.2026 der Gerichtsabteilung W101 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Art. 14 Abs. 1 B-VG normiert, dass Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens ist sowie auf dem Gebiet des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im Art. 14a geregelten Angelegenheiten.
Jedoch ergibt sich aus Art. 14 Abs. 3 B-VG, dass Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze und Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen sowie die Vollziehung in der Angelegenheit der äußeren Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen ist.
Im Rahmen der Grundsatzgesetzgebung des Bundes sind Pflichtschulen gemäß § 3 Abs. 6 SchOG (Schulorganisationsgesetz des Bundes) die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen) sowie die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Für jedes Bundesland ist gemäß Art. 113 Abs. 3 B-VG eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.
Die Bildungsdirektion XXXX ist gemäß Art. 113 Abs. 3 B-VG somit eine sogenannte „Mischbehörde“, die Sachen des Bundes und des Landes zu vollziehen hat. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Volksschule iSd § 9ff des XXXX er Schulorganisationsgesetzes 1991 idgF, für deren Vollziehung des Bundeland XXXX zuständig ist. Gegenständlich ist die Bildungsdirektion XXXX in einer Angelegenheit eines die Volksschule XXXX betreffenden Informationsbegehrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz, in der die Vollziehung Landessache ist, als Landesbehörde tätig geworden.
Für die in dieser Angelegenheit gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhobene Bescheidbeschwerde ist daher nach Art. 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX gegeben.
Die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde samt Verwaltungsakt ist folglich spruchgemäß an das Landesverwaltungsgericht XXXX zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
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