(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
a) allgemeinbildende Schulen,
b) berufsbildende Schulen;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
2. nach ihrer Bildungshöhe in:
a) Primarschulen,
b) Sekundarschulen.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
(3) Primarschulen sind
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Mittelschule,
3. die Polytechnische Schule,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen,
7. die höheren Schulen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
(6) Pflichtschulen sind
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
Rückverweise
Lehrpläne der humanberuflichen Schulen sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Anl. 1/11
…Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Kultur- und Kongressmanagement dient im Sinne der §§ 65 und 76 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz ( SchOG ) der Vermittlung höherer allgemeiner und fachlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft (insbesondere im Bereich des gehobenen Dienstleistungssektors und des Service…
Anl. 1/1
…für wirtschaftliche Berufe. Die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe hat im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler auf den Eintritt in Lehre und Berufsschule in den Bereichen Wirtschaft (insbesondere im…
Anl. 1/10
…Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft – dient im Sinne §§ 65 und 76 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz ( SchOG ) der Vermittlung höherer allgemeiner und fachlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Sozialwirtschaft und Verwaltung, speziell im betriebswirtschaftlichen, umweltwirtschaftlichen, qualitätswirtschaftlichen, sicherheitstechnischen…
Anl. 1/12
…Ethik ist nicht veränderbar. Das Kolleg für wirtschaftliche Berufe hat im Sinne der §§ 65 und 77 unter Bedachtnahme auf § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Durch die Vermittlung der entsprechenden Fach…
IntG · Integrationsgesetz
§ 10 Modul 2 der Integrationsvereinbarung
… 18, BGBl. I Nr. 41/2019) 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ …