SchOG
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK. Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.
§ 3 § 3. Gliederung der österreichischen Schulen.
(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.
(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
a) allgemeinbildende Schulen,
b) berufsbildende Schulen;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016)
2. nach ihrer Bildungshöhe in:
a) Primarschulen,
b) Sekundarschulen.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
(3) Primarschulen sind
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,
(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Mittelschule,
3. die Polytechnische Schule,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen,
7. die höheren Schulen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
(6) Pflichtschulen sind
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).
§ 62 SchUG · SchUG · Schulunterrichtsgesetz
§ 62 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
…Einzelaussprachen ( § 19 Abs. 1 ) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg ( § 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen. (2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von…
§ 29 Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart
…besuchen ist. (5c) Auf den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Mittelschule in eine allgemeinbildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Abs. 5, 5a und 6 gilt. (6) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt in eine andere Schulart…
§ 10a StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 10a
…als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und 1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule ( § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes , BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder 2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule ( § 3 Abs…
§ 10 IntG · IntG · Integrationsgesetz
§ 10 Modul 2 der Integrationsvereinbarung
… 18, BGBl. I Nr. 41/2019) 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ …
§ 6 SchOG · SchOG · Schulorganisationsgesetz
§ 6 Lehrpläne
…deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. (2) Die Lehrpläne haben zu enthalten: a) die allgemeinen Bildungsziele, b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische…
§ 48b Oö. POG 1992 · Oö. POG 1992 · Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992
§ 48b § 48b Assistenz an mittleren und höheren Schulen sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
…An mittleren und höheren Schulen im Sinn des § 3 Schulorganisationsgesetz und des § 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des § 13 Privatschulgesetz und des…
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