IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zl. XXXX , betreffend befristetes Aufenthaltsverbot zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2024 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.09.2024 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben und Aufenthalt in Österreich zu beantworten.
Am 11.10.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme des BF ein.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Bescheid zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot aufzuheben zumindest die Dauer zu reduzieren, sowie allenfalls der Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass sein privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Der BF halte sich seit 2004 in Österreich auf. Seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, wo der BF ein Haus gebaut habe und sich auch der Freundeskreis der Kinder sowie des BF befinden würden. Der BF sei mit wenigen kurzen Unterbrechungen einer Beschäftigung nachgegangen und habe zuletzt selbständig als Marktfahrer gearbeitet. Seine ältere Tochter habe bei der Geburt an einer angeborenen Fehlbildung gelitten und habe operiert werden müssen. Die letzten Jahre seien für den BF und seine Lebensgefährtin psychisch als auch finanziell sehr belastend gewesen. Der BF bereue sein Fehlverhalten sehr, stelle jedoch keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Der BF habe sich mit seiner Tat intensiv auseinandergesetzt, die er aus finanzieller Notlage begangen habe. Er sei zu keinem Zeitpunkt an Suchtmittel gewöhnt. Aufgrund seiner guten Führung sei er zuversichtlich, dass ihm bald Lockerungen gewährt werden würden.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Am 19.05.2025 langte ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich ein.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 26.05.2025, GZ: G310 2312885-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Feststellungen:
Der BF wurde in der tschechischen Ortschaft XXXX geboren und ist tschechischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Tschechisch, er spricht auch Deutsch und ein wenig Englisch. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei minderjährige Kinder. Nach seinem Pflichtschulabschluss hat er eine Berufsausbildung zum Bäcker gemacht. Er besitzt ein Einfamilienhaus in Österreich und verfügt über ein Vermögen von EUR 10.000,00. Sein Nettoeinkommen belief sich zuletzt auf EUR 2.500. Demgegenüber hat er Schulden von ca. EUR 14.000,00 und ist sorgepflichtig. Der BF besitzt einen am XXXX .2021 ausgestellten gültigen tschechischen Personalausweis. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Seit XXXX .2004 verfügt der BF über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. In Österreich leben seit 2019 auch seine Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Töchter. Seine im Februar 2025 verstorbene Mutter lebte seit 2014 ebenfalls in Österreich und ging bis 2023 einer Beschäftigung nach. Persönliche Bindungen an sein Heimatland liegen vor. Er verfügt über eine Adresse im Heimatland.
Eine Anmeldebescheinigung wurde vom BF bislang nicht beantragt.
Während seines Aufenthalts in Österreich stand der BF seit 2005 immer wieder in Beschäftigungsverhältnissen, zuletzt von XXXX .2007 bis XXXX .2020 beim selben Arbeitgeber. Bis zu seiner Festnahme war der BF seit XXXX .2022 selbstständig als Marktfahrer (Fischverkäufer) tätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert.
Im Zeitraum von 2006 bis 2010 sowie von 2020 bis 2022 hat der BF immer wieder Arbeitslosengeld und zuletzt Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen.
Der BF wurde am XXXX .2024 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet auf.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in XXXX und anderen Orten des Bundesgebiets sowie im Ausland vorschriftswidrig Suchtgift,
A./ nämlich Methamphetamin (Reinheitsgehalt von zumindest 38,3%) ab einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2023 bis zum XXXX .2024 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,
1./ aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat, nämlich in zumindest zwei Angriffen zumindest 789,9 Gramm Methamphetamin (300 Gramm und 489,9 Gramm), indem er das Methamphetamin in der Tschechischen Republik beim abgesondert verfolgten XXXX angekauft und sodann durch Schmuggelfahrten mit seinem Pkw über die tschechisch-österreichische Staatsgrenze transportierte, sohin das Methamphetamin aus der Tschechischen Republik aus- und nach Österreich eingeführt hat;
2./ anderen überlassen oder dies zumindest versucht, nämlich dem A.S. in mehreren Angriffen zumindest 20 bis 30 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von €70,--, indem er bei der zweiten Schmuggelfahrt am XXXX 2024 die nach Österreich eingeführten 489,9 Gramm Methamphetamin versuchte, an A.S. zum Grammpreis von € 65 in Österreich zu überlassen, wobei die Tatausführung nur deswegen gescheitert ist, weil er nach dem Grenzübertritt in Österreich von der Polizei angehalten und bei der Tatausführung in XXXX betreten worden ist und unbekannten Abnehmern 300 Gramm Methamphetamin zum Grammpreis von € 65 überlassen hat;
B./ nämlich zumindest 71,3 Gramm Cannabiskraut (Blüten- und/oder Fruchtstände; enthält THCA und Delta-9-THC) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (oder jenen eines anderen)
1./ zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2021 erzeugt;
2./ ab dem Jahr 2021 bis zum XXXX 2024 besessen hat.
Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, der teilweise Versuch und die (überwiegende) Sicherstellung des Suchtgifts mildernd gewertet; das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der lange Tatzeitraum und die gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit wirkten sich erschwerend aus.
Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der nächste Termin für eine bedingte Entlassung fällt auf den XXXX 2026. Das errechnete Strafende ist am XXXX 2027.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF anlässlich der Beschuldigtenvernehmung, in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde. Seine Identität wird auch durch seinen im Fremdenregister dokumentierten Personalausweis belegt, der als Kopie im Akt aufliegt.
Tschechischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Seine Deutschkenntnisse beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme und sind aufgrund seines langen Aufenthaltes nachvollziehbar.
Die Feststellungen zu seinen finanziellen und beruflichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, den Angaben des BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF erfolgten anhand seines Alters und dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Einschränkung zutage trat.
Im Fremdenregister ist keine Anmeldebescheinig dokumentiert.
Die Wohnsitzmeldung geht aus dem ZMR hervor, ebenso die seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder sowie der verstorbenen Mutter.
Im Versicherungsdatenauszug scheinen die Beschäftigungsverhältnisse des BF auf. Daraus ergibt sich auch der Bezug von AMS-Leistungen.
Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft gehen aus der Vollzugsinformation hervor.
Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX .
Aus der Vollzugsinformation ergeben sich die Anhaltung in der Justizanstalt, die Termine für die nächste bedingte Entlassung sowie das errechnete Strafende.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Der BF hält sich seit 2004 kontinuierlich und damit seit weit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf. Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im vorliegenden Fall daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG maßgeblich. Mit dieser Bestimmung soll Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf).
Der BF wurde bislang einmal strafgerichtlich verurteilt. Da er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels verurteilt wurde und erstmals in Haft ist, kann trotz der die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" oder von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftaten gesprochen werden (siehe dazu auch VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013). Ohne das Fehlverhalten des BF zu verharmlosen, erfüllt es den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht.
Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG gefordert wird, sprechen im Übrigen auch die gewichtigen Milderungsgründe im Strafurteil, wonach die Unbescholtenheit, das Geständnis, der teilweise Versuch und die (überwiegende) Sicherstellung von Suchtgift als mildernd berücksichtigt wurden. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Strafgericht den möglichen Strafrahmen (von einem bis zu fünfzehn Jahren) bei der Verurteilung bei Weitem nicht ausgeschöpft hat und sich der bislang unbescholtene BF im Rahmen des Strafverfahrens geständig zeigte. Damit wird auch der allgemein höheren spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs Rechnung getragen.
Dazu kommt, dass ein Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig in das Familien- und Privatleben des BF eingreift, der seit 2004 rechtmäßig in Österreich lebt, seine Lebensgefährtin und seine minderjährigen Kinder ebenfalls ihren Lebensmittelpunkt hier haben und er bis zu seiner Festnahme seit 2005 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Spruchpunkt III. wurde bereits mit Teilerkenntnis des BVwG vom 26.05.2025 behoben.
Da ein geklärter Sachverhalt vorliegt und der BF auch in der Beschwerde kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben, zumal iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Rückverweise