IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels vom 21.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2025-0566-4-003961-sw, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2025-0566-4-003961-sw, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.02.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum 26.12.2023 – 06.01.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 788,04 verpflichtet wird. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie im Ausland gewesen sei und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP zusammengefasst, dass das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrugs (§§ 146, 147 StGB) eingestellt worden sei, da der Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht habe werden können. Zudem sei ihr Aufenthalt im Ausland aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen; sie habe erhebliche Zahnprobleme gehabt und in der Türkei eine zahnmedizinische Behandlung durchführen lassen müssen. Ihr sei im Vorfeld nicht bewusst gewesen, dass sie dies dem AMS hätte melden müssen. Schließlich betonte die bP, dass sie sich zu keiner Zeit „für einen Zeitraum von zwei Monaten oder länger ununterbrochen im Ausland aufgehalten“ habe, sodass „eine durchgehende Nichterreichbarkeit nicht gegeben war“.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde die bP mit Schreiben vom 18.03.2025 darauf hin, dass sie durch Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich von den Erhebungen bezüglich des Verdachts des Sozialleistungsbetruges erfahren habe. Ihr seien die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der bP übersandt worden. Der Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich zufolge habe sich die bP im Zeitraum 26.12.2023 – 06.01.2024 im Ausland aufgehalten und zeitgleich Notstandshilfe bezogen. Zu betonen sei, dass eine Zahnbehandlung im Ausland keinen berücksichtigungswürdigen Umstand für eine Nachsicht darstelle. Sollte die bP mit ihren Hinweisen auf nie zwei Monate übersteigende Aufenthalte im Ausland von den Ausführungen der Landespolizeidirektion Oberösterreich abweichende Auslandsaufenthalte ins Treffen führen, so habe sie diese glaubhaft zu machen. Die bP habe im Übrigen ihren Auslandsaufenthalt dem AMS nicht gemeldet und somit auch einen Rückforderungstatbestand nach § 50 iVm § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht. Die bP könne dazu bis 31.03.2025 schriftlich Stellung nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 30.03.2025 führte die bP aus, „nach eingehender Prüfung ihres Reisepasses“ habe sie „tatsächlich drei Ausreisen festgestellt“. Allerdings gebe es „keinen Eintrag zu einer Wiedereinreise nach Österreich für die betreffenden Zeiträume“. Daher könne auch nicht eindeutig belegt werden, dass sie sich durchgehend im Ausland aufgehalten habe. Zudem sei ihr Aufenthalt aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen. Aufgrund erheblicher Zahnprobleme habe sie eine zahnmedizinische Behandlung im Ausland durchführen lassen, da sie sich die benötigten Implantate in Österreich nicht leisten habe können. Darüber hinaus befinde sie sich in einem Insolvenzverfahren und sei nicht in der Lage, die geforderte Rückzahlung zu leisten.
Mit Bescheid vom 02.04.2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung teilweise statt; sie begrenzte den Widerruf der Notstandshilfe auf den Zeitraum 27.12.2023 bis 06.01.2024 und forderte den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss in Höhe von EUR 722,37 zurück.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Landespolizeidirektion Oberösterreich dem AMS am 25.11.2024 die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der bP übermittelt habe und gehe daraus hervor, dass sich die bP (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: „unter anderem“) in der Zeit vom 26.12.2023 bis 06.01.2024 im Ausland aufgehalten und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Die Zeiten des Auslandsaufenthalts seien anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei am Flughafen Wien-Schwechat hervorgekommen und würden größtenteils aus Eintragungen im Reisepass der bP stammen. Die bP sei den von der Landespolizeidirektion ermittelten Auslandsaufenthalten nicht konkret entgegengetreten, sodass der Sachverhalt diesbezüglich als unstrittig anzusehen sei. Ein – wie von der bP ins Treffen geführter - Auslandsaufenthalt für eine Zahnbehandlung stelle keinen Umstand der, der zur Nachsicht vom Ruhen führen könne. Die bP habe ihren Auslandsaufenthalt dem AMS nicht gemeldet, sodass die Notstandshilfe nicht nur gemäß § 24 Abs 2 AlVG zu widerrufen, sondern auch gemäß § 25 Abs. 1 AlVG rückzufordern sei.
Mit Schreiben vom 14.04.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie wörtlich wie folgt ausführte:
„Ich war aufgrund medizinischer Gründe im Ausland, da ich eine notwendige ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen musste. Der Aufenthalt war unaufschiebbar und wurde durch ärztliche Empfehlungen unterstützt.
Ich habe diesen Aufenthalt im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beim AMS gemeldet, da ich mich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht in der Lage sah, alle formellen Schritte zur Meldung zu erledigen. Dies tut mir leid, und ich bitte um Verständnis für diese Ausnahme, da es sich um eine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit handelte.
Ich bitte um Überprüfung der Rückforderungsentscheidung des AMS durch das Bundesverwaltungsgericht und darum, dass die Entscheidung im Hinblick auf meine gesundheitliche Situation und den Umstand des Auslandsaufenthalts überprüft wird. Ich bin überzeugt, dass mir aufgrund der Umstände kein Rückforderungsanspruch zusteht.“
Am 15.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Die bP stand u.a. im Zeitraum 26.12.2023 bis 06.01.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Sie hielt sich in der Zeit vom 26.12.2023 (Abreisedatum) bis 06.01.2024 (Datum der Einreise nach Österreich) im Ausland auf.
Ihren Auslandsaufenthalt hat die bP der belangten Behörde nicht gemeldet. Die bP war vor ihrem Auslandsaufenthalt von der belangten Behörde über ihre Meldepflicht informiert worden und wäre (gesundheitlich) jedenfalls dazu in der Lage gewesen, die Meldung zu erstatten.
Die belangte Behörde erlangte erstmals am 14.11.2024 durch eine Meldung (Erhebungsersuchen) der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Gefolge einer Kontrolle der bP am Flughafen Wien-Schwechat Kenntnis vom Auslandsaufenthalt. In dem Erhebungsersuchen waren dreizehn Auslandsreisen der bP im Zeitraum 09.07.2015 bis 09.05.2024 aufgelistet.
II.1.2. Mit Beschluss des XXXX vom 06.12.2023, XXXX , wurde über das Vermögen der bP ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, mit Beschluss vom 26.02.2024 aufgehoben.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
Die getroffenen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt der bP folgen zum einen aus der im Akt erliegenden Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.11.2024, in welcher – basierend auf einer Kontrolle der bP anlässlich ihrer Einreise über den Flughafen Wien-Schwechat und einer Nachschau in die Eintragungen in ihrem Reisepass – die Auslandsaufenthalte der bP, darunter auch der verfahrensgegenständliche, im Einzelnen aufgelistet sind. Zum anderen räumte die bP ihren Auslandsaufenthalt im Vorlageantrag ausdrücklich ein: Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2025 bzw. Beschwerde vom 12.03.2025 war sie zudem dem gegenständlichen Auslandsaufenthalt nicht entgegengetreten. In der Stellungnahme merkte sie bloß vage an, dass im Reisepass bei drei Ausreisen keine Wiedereinreise vermerkt sei, weshalb nicht eindeutig belegt werden könne, dass sie sich durchgehend im Ausland aufgehalten habe. Sie bestritt folglich gar nicht die Richtigkeit des von der Behörde festgestellten Zeitraums des gegenständlichen Auslandsaufenthalts, sondern erklärte lediglich, dass ihr ein durchgehender Auslandsaufenthalt nicht nachgewiesen werden könne. In der Beschwerde wiederum erklärte sie, sich nie mehr als zwei Monate lang durchgehend im Ausland aufgehalten zu haben, was mit den gegenständlich getroffenen Feststellungen auch im Einklang steht. In ihrem Vorlageantrag verwies die bP dann diesbezüglich überhaupt nur mehr darauf, dass ihr Auslandsaufenthalt „unaufschiebbar“ gewesen und „durch ärztliche Empfehlungen unterstützt“ worden sei, womit sie den gegenständlichen Auslandsaufenthalt unmissverständlich einräumte, sodass zur getroffenen Feststellung zu gelangen war.
Die bP behauptete überdies zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, der belangten Behörde die Auslandsaufenthalte (vorab) gemeldet zu haben. Sie räumte in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag sogar ein, keine Meldung erstattet zu haben (vgl. Beschwerde: „Dies war mir im Vorfeld nicht bewusst, dass dies dem AMS gemeldet werden musste.”; vgl. Vorlageantrag: „Ich habe diesen Aufenthalt im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beim AMS gemeldet, da ich mich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht in der Lage sah, alle formellen Schritte zur Meldung zu erledigen.”).
Der Angabe der bP, ihr wäre nicht bewusst gewesen, dass sie die belangte Behörde über Auslandsaufenthalte informieren müsse, ist entgegenzuhalten, dass sie (unter anderem) bei Beantragung einer Leistung nach dem AlVG stets im Antragsformular bzw. in den ihr von der belangten Behörde übersandten Mitteilungen betreffend ihren Leistungsanspruch über diese Meldepflicht informiert wurde. So heißt es etwa auf Seite 2 der Mitteilung: „Dem Arbeitsmarktservice ist unter anderem zu melden: [...] e) jeder Aufenthalt im Ausland; [...] Wird eine Meldung nicht oder verspätet erstatten, kann dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und zur Rückforderung bezogener Leistungen führen. Außerdem können Verletzungen der Meldepflichten zur Strafanzeige und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.“ Die bP stand zumindest seit dem Jahr 2000 immer wieder (und oft) im Bezug von Notstandshilfe und wurde sie auf die damit zusammenhängenden Verpflichtungen sohin wiederholt durch die obigen Informationen in Kenntnis gesetzt. Der bP war ihre Meldepflicht hinsichtlich Auslandsaufenthalte folglich zweifelsfrei bekannt.
Die Erklärung der bP im Vorlageantrag, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Meldung an die belangte Behörde zu erstatten, stellt schließlich zweifelsfrei eine reine Schutzbehauptung dar: Wenn es der bP zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen ist, eine mehrtätige (Flug-)Reise anzutreten, so ist es geradezu denkunmöglich, dass sie gleichzeitig aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen sein soll, die belangte Behörde formfrei, etwa bloß kurz telefonisch, über ihren bevorstehenden Auslandsaufenthalt zu informieren.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
§ 16 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[...]
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind
[...]
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
§ 24 (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. […]
§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
II.3.3.1. Widerruf der im Zeitraum 27.12.2023 bis 06.01.2024 bezogenen Notstandshilfe
Gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Aufenthaltes im Ausland. Den getroffenen Feststellungen zufolge hielt sich die bP (soweit hier verfahrensgegenständlich) in der Zeit vom 26.12.2023 (Abreisedatum) bis 06.01.2024 (Datum der Einreise nach Österreich) im Ausland auf. Die belangte Behörde ist somit dem Grunde nach zutreffend von einem Ruhen des Anspruchs der bP ausgegangen, wobei es den Beginn des Ruhenzeitraums mit der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise auf den 27.12.2023 korrigierte, zumal bei mehrtätigen Auslandsaufenthalten der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt zuzurechnen ist (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194).
Zutreffend hat die belangte Behörde im Vorbringen der bP, sie habe sich in der Türkei einer zahnmedizinischen Behandlung unterzogen, die sie sich in Österreich nicht hätte leisten können, keinen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne von § 16 Abs. 3 AlVG gesehen, der zur Nachsicht vom Ruhen führen könnte. Berücksichtigungswürdige Umstände sind nach § 16 Abs. 3 zweiter Satz AlVG nämlich (nur) solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind oder solche, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen; eine Zahnbehandlung im Ausland – auch wenn hierfür finanzielle Erwägungen ausschlaggebend sein mögen – fällt nicht darunter (vgl. explizit zur Thematik der Zahnbehandlung im Ausland VwGH 17.12.1999, 99/02/0273).
Zusammengefasst hat die belangte Behörde die Notstandshilfe zutreffend nach § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen, da die Zuerkennung vor dem Hintergrund des Ruhens gesetzlich nicht begründet war.
II.3.3.2. Rückforderung der im Zeitraum 27.12.2023 bis 06.01.2024 bezogenen Notstandshilfe
Den getroffenen Feststellungen zufolge hat die bP ihren Auslandsaufenthalt der belangten Behörde trotz Kenntnis der diesbezüglichen Verpflichtung nicht gemeldet, obwohl sie dazu gesundheitlich in der Lage gewesen wäre. Sie hat hierdurch ihre Meldepflicht verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG („Verschweigung maßgebender Tatsachen“) gesetzt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.1993, 92/08/0243, verwiesen, in dem ausgesprochen wurde, dass die Rückforderung im Falle einer erfolgten Information über die bei einem Auslandsaufenthalt bestehende Meldepflicht berechtigt ist, zumal der Bezieher hierdurch die Ungebühr der Leistung kennt. Das Verschweigen des Auslandsaufenthalts war überdies kausal für den Leistungsbezug; die rechtzeitige und korrekte Meldung hätte die gesetzwidrige Auszahlung der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verhindern können. Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte damit zu Recht.
II.3.3.3. Der Hinweis der bP auf ihr Insolvenzverfahren verfängt gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Erk. vom 27.11.2014, 2012/08/0114; Erk. vom 26.05.2010, 2010/08/0080, unter Hinweis auf Erk. vom 30.03.1993, 92/08/0183) gleichfalls nicht. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen aus der Arbeitslosenversicherung - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung – setzt eine in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw. den Widerruf der Leistung im Sinne des § 24 Abs. 1 oder 2 AlVG voraus. Mit dem Erstbescheid der belangten Behörde vom 21.02.2025 wurde die von der bP bezogene Leistung aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen; erst der bescheidmäßig ausgesprochene Widerruf begründet den Rückforderungsanspruch über den zugleich mit dem Widerruf bescheidmäßig entschieden wurde. Der Zeitpunkt des Entstehens des Rückforderungsanspruches liegt somit nach Einleitung und Beendigung des Schuldenregulierungsverfahrens.
Die belangte Behörde hat im Ergebnis daher zu Recht den Rückforderungsbetrag vorgeschrieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage betreffend Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe während eines Auslandsaufenthalts (§ 16 Abs 1 lit g und Abs 3 AlVG) sowie betreffend Widerruf (§ 24 Abs 2 AlVG) und Rückforderung (§ 25 Abs 1 AlVG) der bezogenen Notstandshilfe.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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