I413 2313845-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Markus MOSER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 29.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welchen die belangte Behörde in einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass umdeutete.
Nach Einholung von Sachverständigenbeweisen aus dem Fachbereichen Psychiatrie und Allgemeinmedizin wies die belangte Behörde den Antrag mit angefochtenem Bescheid ab, weil die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der der Bescheid vollumfänglich angefochten wird. Zusammengefasst wird vorgebracht, der Beschwerdeführer leide ärztlich attestiert an einer Kombination einer manifesten Angststörung mit ausgeprägtem vermeidenden Verhalten und der Tendenz zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion nach einer Haftsituation, welche zu einer erheblichen Einschränkung der sozialen Teilhabe führe. Deswegen sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel krankheitsbedingt unzumutbar. Unter Verweis auf § 1 BBG wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit Entlassung aus der Haft in der BRD im Juni 2021 beim Beschwerdeführer maßgebliche Umstände, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machten, vorlägen und der Anspruch auf diese Zusatzeintragung jedenfalls mit der Pensionierung entstanden sei. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die Beeinträchtigung seit länger als sechs Monaten bestehe und nicht bloß vorübergehend sei. Auch eine Besserung durch Therapien sei nur fiktiv anzunehmen und nicht gesichert. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund eines Rates durch den beigezogenen Psychologen um einen Therapietermin gekümmert. Vorerst würden zehn Einheiten in Anspruch genommen. Die Dauer der Therapie übersteige sechs Monate bei Weitem. Es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf die beantragte Zusatzeintragung und sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig ergangen. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Ablehnung durch die belangte Behörde ihm gegenüber in erster Linie deshalb erfolgt sei, weil die neue Bundesregierung ein hartes Sparprogramm ausgerufen habe, was aber nicht die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigen könne.
Am 05.06.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss zog das Bundesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen Dr. XXXX bei und ersuchte ihn Befund und Gutachten zur Frage, welche körperlichen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich voraussichtlich 6 Monate andauern werden, beim Beschwerdeführer vorliegen und zur Frage, ob den Beschwerdeführer die festgestellten Funktionseinschränkungen daran hinderten, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigen und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden kann.
Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtssachverständigen am 17.11.2025 erstattete dieser am 26.11.2025 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten. Zusammengefasst beantwortete der Amtssachverständige die Frage nach vorliegenden, über sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer dahingehend, dass bei diesem eine andauernde Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung (ICD-10:F62.0) iSd Pos.Nr. 03.04.02 der Einschätzungsverordnung (EVO) vorliegt. Weiters liegen eine Funktionseinschränkung des venösen oder lymphatischen Systems leichten Grades (Pos.Nr. 05.08.01 der EVO), mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 92.01.02 der EVO) und eine nicht kompensierbare Fußdeformität (Pos.Nr. 02.05.36 der EVO) vor. Zur Frage 2 (betreffend die Fähigkeit des Beschwerdeführers, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen und sicher in einem öffentlichen Transportmittel transportiert werden zu können) beantwortete der Amtssachverständige zusammengefasst damit, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer stark angstbesetzt sei und konsequent seit Jahren vermieden werde. Es bestünden agoraphobische und klaustrophobische Ängste, die ihrer Ursache mit hoher Wahrscheinlichkeit im Haftaufenthalt des Beschwerdeführers hätten, jedoch habe keine adäquate und ausreichend lange Behandlung des psychiatrischen Leidens stattgefunden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2025 in einer Therapie, es hätten bisher nur drei Sitzungen stattgefunden. Die fachärztlich verordnete Medikation sei eigenmächtig abgesetzt worden. Versuche mit einer angstlösenden Bedarfsmedikation zur Ermöglichung öffentlicher Verkehrsmittel hätten nicht stattgefunden. Aus psychiatrischer Sicht sei laut Einschätzungsrichtlinien die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar zu bezeichnen.
Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 26.11.2025 zur Kenntnis. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer stellte den Antrag, auf Ladung des Sachverständigen zur Zwecke der Gutachtenserörterung. Es werde "insbesondere der Inhalt der Einstufungsverordnung zu besprechen sein".
Am 05.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Beisein seines Rechtsanwalts als Partei befragt und das Sachverständigengutachten und dessen Grundlagen erörtert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sodann das Ermittlungsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in H XXXX wohnhaft.
Der Beschwerdeführer leidet an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10:F62.0) mit feindlicher oder misstrauischer Haltung des Betroffenen gegenüber der Welt, sozialem Rückzug, anhaltendem Gefühl von Hoffnungslosigkeit und Leere, Nervosität und Bedrohtsein. Weiters leidet er an Funktionseinschränkungen des venösen oder lymphatischen Systems leichten Grades, an einer mittelgradigen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und einer nicht kompensierbaren Fußdeformität.
Der Beschwerdeführer meidet seit mehreren Jahren konsequent die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da diese stark angstbesetzt ist. Sein psychisches Leiden steht in ursächlichem Zusammenhang mit einem mehrmonatigen Haftaufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland. Der Beschwerdeführer unterzog sich bislang keiner adäquaten und ausreichend langen Behandlung seines psychiatrischen Leidens. Er befindet sich seit Juli 2025 in einer ambulanten Psychotherapie, in deren Rahmen bisher drei Sitzungen stattgefunden haben. Fachärztlich verordnete Medikation wurde vom Beschwerdeführer eigenmächtig abgesetzt. Er hat auch keinen Versuch mit einer angstlösenden Bedarfsmedikation zur Ermöglichung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unternommen.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke in Einem zurückzulegen. Er kann Niveauunterschiede, wie sie beim Einsteigen und beim Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel überwunden werden müssen, bewältigen und kann sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Gutachten, durch Einsicht in die im Verwaltungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, Befunde und Gutachten, durch Aufnahme eines Sachverständigenbeweises und durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei.
Aufgrund seiner glaubhaften Angaben stehen Staatsbürgerschaft und Wohnort des Beschwerdeführers fest.
Die festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen ergeben sich aus den bereits im Verwaltungsverfahren aufgenommenen Gutachten und aus dem Gutachten des Sachverständigen, das das Bundesverwaltungsgericht aufgenommen hat, sowie aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dieser bestätigte die Vollständigkeit der festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen in der mündlichen Verhandlung, weshalb keine Zweifel am Zutreffen dieser Feststellungen bestehen.
Die Feststellungen zu seinem psychischen Leiden und der bislang unterbliebenen bzw unzureichenden Therapie ergeben sich zweifelsfrei aus den medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, den Gutachten im Verwaltungsverfahren sowie den sachverständigen Ausführungen im Gutachten vom 26.11.2025. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Er bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch, dass er erst seit Kurzem überhaupt Schritte zu einer Therapie setzt und auch, dass er fachärztlich verordnete Medikamente eigenmächtig, ohne einen Arzt zu konsultieren, abgesetzt hat. Zudem begegnete er dem Gutachten vom 26.11.2025 nicht auf demselben fachlichen Niveau. Mit dem Ersuchen um Gutachtenserörterung durch den Sachverständigen werden keine Einwendungen erhoben.
Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang nicht ernsthaft versucht hat, sein psychisches Problem zu therapieren, sodass die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Nicht zuletzt zeigt das eigenmächtige Absetzen von fachärztlich verschriebener Medikation, dass auch kein echtes Interesse beim Beschwerdeführer besteht, sein Leiden therapieren zu lassen. Auch steht fest, dass eine psychotherapeutische Behandlung erst seit Kurzem und das mit lediglich drei Sitzungen seitdem, aufgenommen wurde, sodass allein deswegen bereits keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden kann. Zudem wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht gegen das Gutachten auf demselben fachlichen Niveau wie der beigezogene Sachverständige, ein anerkannter Facharzt für Psychiatrie. Stattdessen beantragte der Beschwerdeführer lediglich die Ladung des Sachverständigen zur Erörterung des Gutachtens, ohne aufzuzeigen, was der Beschwerdeführer konkret erörtern möchte. Die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten, welche dem Beschwerdeführer insbesondere zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung, zur Abklärung allfälliger offener Punkte vor oder in der mündlichen Verhandlung und zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dient, nutzte der Beschwerdeführer (wie übrigens auch die belangte Behörde) nicht. In der mündlichen Verhandlung brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer nichts vor, was fachlich das aufgenommene Gutachten erschüttern könnte. Der Amtssachverständige stellte die als dauerhaft einzustufenden Funktionsbeeinträchtigungen fest und ordnete sie einzelnen Pos.Nr. der EVO zu. Soweit bemängelt wurde, er therapeutische Optionen zu berücksichtigen, ist auf das vorliegende Gutachten zu verweisen, welches gerade und vor den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu den von ihm bisher genutzten Therapien, Medikationen und anderen Versuchen, seine Funktionseinschränkungen zu lindern oder auch zu beseitigen, nachvollziehbar konstatiert, dass keine adäquate und ausreichend lange Behandlung seines (führenden) psychiatrischen Leidens erfolgt ist. Offenkundig steht der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt, dass das bloße Bestehen seines psychischen Leidens seit Jahren bereits ausreiche, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu belegen. Dem ist freilich nicht so, da gerade bei psychischen Erkrankungen auch sicher gestellt sein muss, dass ein Dauerzustand tatsächlich vorliegt, was wiederum nur durch langwierige Therapien erfolgen kann, wobei auch alle zumutbaren Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen. Hiervon ist – dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem aufgenommenen Gutachten – der Beschwerdeführer aber weit entfernt. Vielmehr zeigen seine Aussagen zur Therapie seines psychischen Leidens nicht von einem ernstlichen Willen, an der Beseitigung dieses psychischen Problems ernsthaft zu arbeiten. So hat der Beschwerdeführer Tabletten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Leiden verschrieben wurden, eigenmächtig, ohne ärztliche Konsultation, abgesetzt. Er erklärt dies damit, er habe die Tabletten nicht vertragen. Hätte der Beschwerdeführer ernstlich an einer Besserung seines psychischen Leidens gearbeitet, wäre wohl zu erwarten gewesen, dass er ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, um eine verträglichere Medikation zur Bekämpfung seines Leidens zu erhalten. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst von einer Selbsthilfegruppe spricht, in der er sich seit seiner Enthaftung befinde, zeigt sich bei eingehender Befragung hierzu, dass sie es sich bei der Selbsthilfegruppe aufs Telefonieren beschränkt hätten und mit manchen der Kontakt intensiver sei als mit anderen. Damit bestehen erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine solche Selbsthilfegruppe besteht, und selbst wenn man von ihrer Existenz ausgeht, kann nicht erkannt werden, dass mit gelegentlichen Telefonaten, mit manchen intensiver, mit manchen weniger, ein ernstliches Bemühen um eine Bewältigung des Hafttraumas, das offensichtlich beim Beschwerdeführer besteht, besteht. Ebenso verhält es sich mit den ambulanten Therapien. Diese Sitzungen fanden erstmals beginnend mit Juli 2025 in drei Sitzungen statt; weitere Sitzungen waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vereinbart, sondern es sollen, nach Auskunft des Beschwerdeführers, drei Sitzungen stattfinden. Auch hierin erblickt das Bundesverwaltungsgericht kein ernsthaftes Bemühen, einen etwaig bestehenden psychischen Leidensdruck zu lindern. Es kann daher nicht von einem Dauerzustand seines psychischen Leidens ausgegangen werden.
Dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke zurücklegen und Niveauunterschiede bewältigen kann, ergibt sich aus dem aufgenommenen Sachverständigengutachten und dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindruck. Auf die direkten Fragen hinsichtlich der Möglichkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, weicht der Beschwerdeführer aus. Der Beschwerdeführer macht für sein Alter einen kräftigen Eindruck, er zeigt ein sicheres, nicht hinkendes Gangbild. Es liegen auch keine Befunde vor, die eine diesbezügliche körperliche Einschränkung des Beschwerdeführers, eine kurze Wegstrecke zurücklegen und Niveauunterschiede bewältigen zu können, auch nur andeuten würden. Dass der Beschwerdeführer sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden kann, ergibt sich aus dem Gutachten vom 26.11.2025, den Vorgutachten im Verwaltungsverfahren und aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang nicht ernsthaft versucht hat, sein psychisches Problem zu therapieren, sodass die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, um seinen etwaig bestehenden psychischen Leidensdruck zu lindern. Hierzu wird auf die oben angeführten Erwägungen verwiesen. Insgesamt liegt beim Beschwerdeführer, hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt, keine solche gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die es diesem nicht ermöglicht, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu bewältigen sind, zu überwinden und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass keine Hindernisse beim Beschwerdeführer vorliegen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 2 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Entsprechung der vorzitierten Rechtsprechung – einen Sachverständigenbeweis aufgenommen und die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ermittelt. Diesem Sachverständigenbeweis ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert und nicht auf demselben fachlichen Niveau wie das aufgenommene Gutachten entgegengetreten. Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Befangenheit des Amtssachverständigen einwendet, weil der Sachverständige auf seiner Web-Site als berufliche Tätigkeit ua angegeben habe, Sachverständiger des Bundessozialamtes Innsbruck – der belangten Behörde – zu sein, ist dem folgendes zu erwidern: Gemäß § 52 Abs 1 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, sind, wenn ein Sachverständigenbeweis notwendig ist, die der Behörde (hier dem Verwaltungsgericht) beigegebenen oder dieser (hier: diesem) zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Die gemäß § 90 Abs 1 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs 1 AVG (vgl VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0167; 27.06.2000, 2000/11/0093; VwGH 18.11.1974, 0506/74; Baier, Kriegsopferversorgungsgesetz [1964] 73; Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz [1950] 136 und 152). Der beigezogene Amtssachverständige ist ein nach § 90 Abs 1 KOVG von der belangten Behörde bestellter Sachverständiger und steht dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung und ist als amtlicher Sachverständiger vorrangig beizuziehen (vgl zB VwGH 05.10.2016, 2013/06/0085, 23.06.1994, 93/06/0212). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die organisatorische Einbindung in eine Behörde, der Umstand, dass ein Sachverständiger für die Behörde erstinstanzlich Gutachten erstattet, als Bediensteter einer Gebietskörperschaft oder eines anderen Rechtsträgers einer Behörde dieser zur Verfügung steht, kein geeigneter Grund, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl dazu die bei Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG2, zu § 53 AVG dargestellte Judikatur (E 15 ff, vgl auch aaO, § 53 AVG Rz 16). In VfSlg 19902/2014, zeigte der Verfassungsgerichtshof unter genauer Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Thematik auf, dass gegen die Heranziehung amtlicher Sachverständiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof auch gefolgt (VwSlg 19.345 A/2016). Nachdem der Beschwerdeführer keine sachlichen Bedenken gegen sein Gutachten darlegt und auch keine besonderen Umstände vorbringt, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, war die eingewandte Befangenheit des Amtssachverständigen nicht gegeben.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen, auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten des amtlichen Sachverständigen vom 26.11.2025, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Den sachverständigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf demselben fachlichen Niveau entgegengetreten und liegen keine Zweifel am Zutreffen dieser sachlichen Ausführungen vor. Ausgehend von den festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist.
Daher war Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich waren Umstände des Einzelfalls zu klären, welche für sich keine besonderen Rechtsfragen aufweisen. Die den Einzelfall betreffenden Rechtsfragen sind in der Regel nicht reversibel.
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