§ 90 KOVG 1957 ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG im Einklang stehende Regelung, welche die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (früher Bundessozialamt bzw. Landesinvalidenamt) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert (Hinweis VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093, betreffend ein Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz).
Rückverweise