Rückverweise
Da gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 bestellte Sachverständige (ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung in eine Behörde) als Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG gelten, können diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG als Amtssachverständige beigezogen werden. Ihr Anspruch auf Entlohnung bestimmt sich nach § 91 KOVG 1957. Ein Gebührenanspruch nach dem GebAG ist zu verneinen.