Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Auswahlentscheidung, mit welcher Bieterin eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, ergangen im Vergabeverfahren der beim BVwG durch die Finanzprokuratur vertretenen Auftraggeberin Republik Österreich (= Bund) mit der vergebenden Stelle Bundesbeschaffung GmbH (beide: Auftraggeberseite bzw AG), mit der Bezeichnung „Rahmenvereinbarung: Kinderimpfstoffe – Pneumokokken Internes Geschäftszeichen der BBG: GZ 3701.05074“, aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt), XXXX auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) folgenden Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit den Begehren,
1. den Lauf der Angebotsfrist aussetzen und der Antragsgegnerin die Öffnung der Angebote untersagen;
2. in eventu der Antragsgegnerin untersagen, das Vergabeverfahren fortzusetzen;
3. in eventu der Antragsgegnerin untersagen, im Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen;
wird unter Abweisung des Mehr- bzw Eventualbegehrens insoweit stattgegeben, als der Republik Österreich (= Bund) und damit auch der vergebenden Stelle Bundesbeschaffung GmbH hiermit die Öffnung von Angeboten für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahrens untersagt ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren sollen im Rahmen eines Lieferauftrags Kinderimpfstoffe gegen Pneumokokken beschafft werden bzw eine Rahmenvereinbarung zwecks dieser Beschaffung abgeschlossen werden, wobei gleichberichtete vorangehende Beschaffungen beim BVwG zB zu W131 2134132 im Jahr 2016 und zu W131 2222178 im Jahr 2019 strittig waren.
2016 war ein mindestens 10 - valenter Impfstoff ausgeschrieben, also einer, der zulassungsmäßig gegen 10 lungenentzündungskausale Bakterienstämme, sprich Serotypen schützen soll. (MaW: Bei einem als solchen zugelassenen 10 - valenten Impfstoff iZm Pneumokokken wird planmäßig ein Schutz gegen 10 verschiedene Untergruppen der Pneumokokken erreicht.)
Im Jahr 2019 wurde die Ausschreibung eines zulassungsmäßig 13 - valenten derartigen Impfstoffes bekämpft.
Im nunmehrigen Verfahren bekämpft die ASt, die dz offenbar einen 13 - valenten fraglichen Impfstoff und auch einen 20 - valenten fraglichen Impfstoff vertreiben kann, insb auch iZm dem Impfschema „2 + 1“ folgende Passage der kommerziellen Ausschreibungsbedingungen:
7.1 Anforderungen an den Impfstoff Der Impfstoff muss für Säuglinge und Kleinkinder im 1. und 2. Lebensjahr/Kinder unter 2 Jahren im Schema 2+1 zugelassen sein. Der Impfstoff muss zumindest die Serotypen 1, 3, 4, 5, 6A, 6B, 7F, 9V, 14, 18C, 19A, 19F, 22F, 23F, 33F enthalten.
Derart wurde die Ausschreibung mit Nachprüfungsantrag vom 27.06.2025 angefochten und idZ auch ein Antrag auf Erlassung einer - hier zu entscheidenden - einstweiligen Verfügung (= eV) gestellt, dieser Antrag mit den im Spruch ersichtlichen Sicherungsbegehren.
Begründet wird dabei die Rechtsschutzeingabe der ASt zentral damit, dass die ASt bei der Ausschreibung in der aktuellen Form nicht mitbieten könnte und der ASt dadurch neben bisherigen Rechtsschutzkosten maW insb der Umsatz bzw Gewinn und ein wichtiger Referenzauftrag entgehen würden, nachdem durch die angefochtene Ausschreibung faktisch nur mehr einen Hersteller/Lieferanten zulassen würde.
2. Die Auftraggeberseite wandte sich ursprünglich grundsätzlich unter Hinweis auf einen dringenden Beschaffungsbedarf gegen die eV, teilte aber mit Eingabe vom 04.07.2025, OZ 12 aus W131 2315064-2, durch ihre Rechtsvertretung, die Finanzprokuratur, mit, dass die Angebotsfrist nunmehr - statt wie bisher am 08.07.2025 - erst am 07.08.2025 enden würde, womit die AG aktuell die Angebotsfrist dz einmal um fast sechs Wochen ab dem 27.06.2025 erstreckt hat, was - rechtlich vorweg - der in § 348 BVergG dz vorgesehenen gesetzlichen Entscheidungsfrist des BVwG im Ausmaß von sechs Wochen fast zur Gänze entspricht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die AG führt das strittige Vergabeverfahren dz als offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durch.
1.2. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2315064-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen.
1.3. Es wurde auftraggeberseitg iZm der nunmehrigen Angebotsfristverlängerung letztlich kein substantiiertes Vorbringen mehr erstattet, das dem Grunde nach gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung spricht. Das Referenzauftrags- und die monetären Interessen der ASt sind dem Grunde nach notorisch. Eine Bezifferung ist dabei - rechtlich vorwegnehmend - nicht erforderlich.
Dz ist gerichtnotorisch noch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren „vor Zuschlagserteilung“ wesentlich länger als bis zum Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 348 BVergG dauern sollte.
1.4. Notorisch erscheint, dass es bei Zutreffen der Rechtswidrigkeitsbehauptungen der ASt für die ASt bedeuten würde, dass die Chance auf den Auftrag (allenfalls auch nach einer Neuausschreibung) vernichtet würde, bevor über den Nachprüfungsantrag entscheiden wäre.
1.5. Die ASt hat bislang jedenfalls 1.944 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, womit gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - die gemäß §§ 2 Abs 2 und 3 der Verordnung BGBl II 2018/212 geschuldeten Pauschalgebühren jedenfalls entrichtet worden sind.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der ASt zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der ASt insb in Relation insb zur angefochtenen Ausschreibung die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Zuschlagserteilung bzw vor Rahmenvereinbarungsabschluss bzw vor Auftragsabschlusses gemäß Art 1 RL 89/665/EWG idgF befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung – nämlich der Ausschreibung - behauptet wird, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss dieses dem Anwendungsbereich des BVergG unterliegenden Auftrags behauptet hat, sowie dass der ASt durch die behauptete Rechtswidrigkeiten ein Schaden durch die Zuschlagserteilung bzw durch den Rahmenvereinbarungsabschluss drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG war somit nicht gegeben.
3.2. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen – soweit im Provisorialverfahren beurteilt – auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz gemäß der RL 89/665/EWG zu gewährleisten ist.
3.3. Die Vergabekontrollzuständigkeit des BVwG ist unbestritten.
3.4. Gemäß § 350 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 351 Abs 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 351 Abs 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher (insb mangels gegenläufig konkretisierter Auftraggeberinteressen) ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben, da mit der Untersagung der Angebotseröffnung ein aus der Sicht der ASt schadensgeneigtes Voranschreiten im Vergabeverfahren im Rahmen des gelindesten noch zum Ziel führendsten Sicherungsmittels verhindert wird. Die AG - Seite hat gegen diese (auch) begehrte Sicherungsmaßnahme nichts mehr Substantiiertes vorgebracht, zumal die AG nach Mitteilung eines dringenden Beschaffungsbedarfs in ihrer ersten Eingabe, OZ 9 aus dem Verfahrensakt W131 2315064-2, nunmehr mit der Eingabe OZ 12 aus dem Verfahrensakt W131 2315064-2 - objektiv verfahrensökonomisch sachorientiert - mitgeteilt hat, dass die Angebotsfrist nunmehr von 08.07.2025 auf 07.08.2025 verlegt wurde.
Insoweit die AG bereits selbst die Angebotsfrist auf 07.08.2025 verlegte, sind auch keine Interessen anderer Bieter mehr ersichtlich, die gegen die hier ausgesprochene EV - Sicherungsmaßnahme sprechen.
Dabei ist eine sechswöchige Nachprüfungsverfahrensdauer ausweislich des § 348 BVerG auftraggeberseitig bzw bieterseitig jedenfalls in das Vergabeverfahren einzuplanen.
Soweit die ASt primär bzw sonst eventualiter zusätzliche bzw andere Sicherungsmaßnahmen begehrte, würden diese das Ausmaß des gelindesten vorläufigen Sicherungsmittels übersteigen, womit insoweit jeweils abzuweisen war.
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht (Kodek in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung² [2008], § 391 Rz 2). Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens. § 351 Abs 4 BVergG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit, legt im Gegensatz zu den Vorgängergesetzen keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist. Die Auftraggeberin ist durch eine derartige Bestimmung der Zeit nicht belastet, da die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes davon nicht verlängert wird, sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann und die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag außer Kraft tritt. Von der Bestimmung einer nach einem bestimmten Datum fest gesetzten Frist konnte daher abgesehen werden (vgl BVA 24.6.2010, N/0051-BVA/10/2010-EV13 mit weiteren Nachweisen).
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gegenständlich nicht zuzulassen, da gegenständlich eine Interessensabwägung im Einzelfall zu treffen war, bei der sich wegen dieser Einzelfallentscheidung und dem eindeutigen Rechtsrahmen in § 351 BVergG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten.
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