BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch OÖ KOBV - Der Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.10.2025, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 25.05.2023 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ ein.
U.a. aufgrund des noch offenen Antrages auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung vom 25.05.2023 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 16.01.2025 eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung vom 13.01.2025 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.“
In dem des Weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie vom 24.01.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 13.01.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Bei der Antragstellerin bestehen glaubhafte Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat. Die Gehleistung ist allerdings nicht höhergradig eingeschränkt. Die Fußschmerzen sind mit orthpädischem Schuhwerk versorgt eine Gehilfe wird nicht verwendet. Eine Wegstrecke von 300 - 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benutzung von Haltegriffen und -stangen mit der linken Hand möglich.“
In der hierauf eingeholten Gesamtbeurteilung aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 17.02.2025 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.“
Aufgrund von Einwendungen im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Unfallchirurgie vom 26.08.2025 eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung vom 14.07.2025 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.“
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP das Vorliegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen, die ihre Mobilität erheblich beeinträchtigten. Sie sei dauerhaft auf Hilfsmittel angewiesen und könne Wege außerhalb ihrer Wohnung nur unter erheblichen Schmerzen und mit großer Anstrengung zurücklegen.
Mit Schreiben vom 28.10.2025 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Im Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des für die verfahrensgegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bzw. der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
II.3.2. zu ermittelnder Sachverhalt/gebotene Vorgehensweise
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist in den Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- […]
vorliegen.
Zu prüfen ist daher, ob die bP an einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung leidet und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
II.3.3. Kassation
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, die Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Die Behörde hat dabei eingeholte Gutachten auf ihre Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf unschlüssige, widersprüchliche oder unvollständige Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 62).
Nach der Rechtsprechung genügt es aber nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in dem Gutachten die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden.
In den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird jedoch nicht auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen, sondern nur allgemein festgehalten, dass keine so schwerwiegenden körperlichen oder seelischen Störungen vorlägen, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.
Es wird aber nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, auf welche Weise (inwiefern) sich die bzw. warum sich die in den Gutachten außerordentlich oft und ausführlich beschriebene Schmerzsituation (somatoforme Schmerzstörung, chronisches Schmerzsyndrom - der ganze Körper tut weh -, chronische Fußschmerzen, Schmerzen im Schultergelenk rechts, Schmerzen an der Hüfte rechts, Schmerzen in den Fingergelenken beidseits, usw.) nicht auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel auswirkt (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 20. Oktober 2011, 2009/11/0032). Die bP hat im Zuge des Verfahrens das Vorliegen von Schmerzen betont und stellen Schmerzen insbesondere auch ihr zentrales Beschwerdevorbringen dar. Zentraler Aspekt bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung vorliegen oder nicht, ist sohin die Auswirkung der Schmerzsituation auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
In den medizinischen Gutachten werden diese Auswirkungen der von der bP immer wieder betonten Schmerzen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch nicht dargelegt bzw. finden die Schmerzen in diesem Zusammenhang keine bzw. kaum Erwähnung. Im konkreten Fall hätte aber mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen aufgrund der verfahrensgegenständlich zentralen Frage der Schmerzsituation festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen welchen Ausmaßes oder andere Leidenszustände auftreten bzw. wie die Schmerzen aufgrund der gegenständliches Schmerzmedikation einzustufen sind.
Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz - nämlich welche Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen - ermittelt anzusehen.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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