IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.09.2025, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 25.03.2025 langte im Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“) der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) auf Ausstellung eines Parkausweises ein, der im Falle des Nichtvorliegens eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt.
In dem in der Folge von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie vom 10.08.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 29.07.2025, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Gesamtmobilität: mit Rollator mobilisiert; Gangbild: unauffällig;
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Die Probandin ist ausreichend sicher kurze Wegstrecken frei gehfähig. Das sichere Ein- und Aussteigen, wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet, sodass keine Unzumutbarkeit vorliegt.
Mit Schreiben vom 13.06.2025 wurde der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. In ihrer am 04.07.2025 in der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme monierte sie die nicht ausreichende Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verwies in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihren Aufenthalt im Epilepsiezentrum im Juni 2025 sowie auf einen am 16.06.2025 erlittenen schweren epileptischen Anfall, im Zuge dessen es zu einem Einsatz von Rettung und Feuerwehr gekommen sei. Sie bewege sich ausschließlich mit dem Rollator fort, einfache Mobilitätsvorgänge – wie das Einsteigen in den Bus – seien für sie praktisch nicht möglich. Abschließend verwies sie auf ihre Erkrankungen, wie „Fokal zu bilaterale tonisch-klonische Anfälle, Idiopathisch generalisierte Epilepsie mit Absencen und generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Nicht-konvulsiver Status epilepticus, Myasthenia gravis, Stabile Angina pectoris, Radikuläres Syndrom L4 links, Arterielle Hypertonie, Angststörung und depressive Störung.“
In der hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 30.08.2025 wird auf das zum Untersuchungszeitpunkt unauffällige Gangbild, die normale Kraftleistung an beiden unteren Extremitäten sowie die nicht Feststellbarkeit einer Koordinationsstörung der Beine verwiesen. Die Verwendung eines Rollators erscheine zumindest für kurze Wegstrecken nicht erforderlich.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist sie auf das jederzeit mögliche Auftreten eines epileptischen Anfalls, ihre Schwindelanfälle sowie ihre schweren depressiven Zustände.
Mit Schreiben vom 16.10.2025 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die bP ist österreichische Staatsangehörige, sie hat ihren Wohnsitz im Inland und wurde ihr ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ab 25.03.2025 ausgestellt (Versanddatum 04.09.2025).
Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen vor:
Die bP kann eine kurze Wegstrecke nur mit fremder Hilfe bzw. mit Hilfe eines Rollators sicher zurücklegen und ist unter diesem Gesichtspunkt auch das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe nicht gewährleistet. Die von der bP im heurigen Jahr bis zum 10. August 2025 unter laufender Therapie erlittenen vier großen Anfälle aufgrund des unter der lfd. Nr. 01 angeführten Leidens wirken sich überdies nachteilig auf ihre Sicherheit beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln aus.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes; die Ausführungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem Meldenachweis.
Die Erforderlichkeit der Verwendung eines Rollators für die sichere Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ergibt sich aus einer Zusammenschau der vorgelegten bzw. eingeholten medizinischen Unterlagen. So wird im Befundbericht des Uniklinikum Salzburg, Universitätsklinikum für Neurologie, vom 12.09.2025 beim Pkt. Status neurologicus ausgeführt, dass bei der bP ohne Hilfe ein unsicheres Stand- und Gangbild bestehe, bei Verwendung eines Rollators dieses jedoch sicher sei; bereits im Befund des Uniklinikum Salzburg, Universitätsklinik für Innere Medizin, vom 16.07.2025 wurde beim Status festgehalten, dass die bP ihren eigenen Angaben nach mit dem Rollator mobil sei. Im eingeholten ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes wurde zur Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuchs am 17.04.2025 beschrieben, dass die Fortbewegung im Wohnbereich (Anm.: selbst im Wohnbereich, nicht im öffentlichen Bereich) langsam, deutlich schmerzgeplagt, leicht schwankend und unsicher, jedoch selbständig ohne Hilfsmittel sei. Auch die verfahrensgegenständliche klinische Untersuchung am 29.07.2025 nahm die bP unter Verwendung eines Rollators wahr. Selbst wenn nun zum Untersuchungszeitpunkt das Gangbild u.a. unauffällig gewesen ist, sodass lt. Sachverständigen die Verwendung eines Rollators zumindest für kurze Wegstrecken nicht erforderlich erscheine, so ergibt sich aus einer Zusammenschau der diesbezüglichen Ausführungen in den medizinischen Unterlagen nach Ansicht des erkennenden Senats doch, dass sich die bP ohne Rollator unsicher bzw. instabil fortbewegt, eine Sturzgefährdung im öffentlichen Raum – wie von ihr in der Beschwerde geschildert – sohin vorliegt. Die Häufigkeit der Anfälle aufgrund des unter der lfd. Nr. 01 angeführten Leidens wirken sich noch überdies nachteilig auf den sicheren Transport mit dem öffentlichen Verkehrsmittel aus.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
Bundesbehindertengesetzes (BBG), StF: BGBl. Nr. 283/1990 idgF
§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42.
(1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 , in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
[…]
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. […]
(2) Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten:
[…]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
–erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
–erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
II.3.3. Die bP kann eine kurze Wegstrecke nur mit fremder Hilfe bzw. mit Hilfe eines Rollators sicher zurücklegen und ist unter diesem Gesichtspunkt auch das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede ohne fremde Hilfe nicht gewährleistet. Die Häufigkeit der epileptischen Anfälle wirkt sich überdies nachteilig auf die Sicherheit beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln aus.
Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels auch unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse nicht gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurde das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.10.2025 herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstelltes - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
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