IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.10.2025, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem am 15.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 12.06.2025 aus dem Bereich Allgemeinmedizin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Aneurysma A. iliaca communis links: Konservatives Vorgehen
Mit Schreiben vom 13.06.2025 gewährte die belangte Behörde Parteiengehör.
I.2. Mit dem am 08.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangten, am 04.07.2025 unterfertigten Formular beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) in der Folge die – verfahrensgegenständlich relevante - Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung. Auf dem von der bP verwendeten Antragsformular der belangten Behörde ist vermerkt, dass dieser Antrag bei Nichtvorliegen eines Behindertenpasses mit der erforderlichen Zusatzeintragung auch als Antrag auf Vornahme der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.
Dem Antrag auf Ausstellung des Parkausweises war ein Schreiben von 04.07.2025 angefügt, in welchem die bP ihr Begehren wie folgt begründete: „Von der Prastata OP (10.10-21.10.2024) bis zur Hernie OP (22.04 - 26.04.2025) war wegen extremer Inkontinenz nicht all zu viel Möglichkeit für Beckenboden Training. Und genau dass ist mein Riesen Problem. Meine Inkontinenz ist extrem schwer zu kontrollieren. Zumal beim Wasser lassen einher Winde und Stuhlgang vielfach gemeinsam auftreten.
Es war schon mehrfach der Umstand, dass ich auf Parkplätzen beim Auto beide Wagentüren öffnete und in diesem Sichtschutz Wasser lassen mußte. Auf großen Einkaufs-Parklätzen sind immer mehrere Behinderten Parkplätze eingangsnah, welchen ich unbedingt benötige. Mir sind 100 bis 200 - 300 Meter beim plötzlich NICHT zu kontrollierenden Umstand zu gehen, viel zu weit, umständlich und nervenaufreibend und sehr beängstigend.
Der imperative Stuhldrang bezeichnet das plötzliche, äußerst dringende und nicht unterdrückbare Bedürfnis, den Darm zu entleeren. Sobald dieses Gefühl auftritt, besteht für mich kaum oder gar keine Möglichkeit mehr, den Stuhlgang willentlich zurückzuhalten. „Die Toilette muss sofort aufgesucht werden".
Die Zeitspanne zwischen dem ersten Drang-Gefühl und der Notwendigkeit ist dabei extrem kurz.
Bezüglich Mobilitätseinschränkungen ist mir die Benützung des wackeligen, schaukelten öffentl. Verkehrs-BUS (plötzlicher Notdurft wird dadurch nur verstärkt) ebenfalls nicht möglich.
Wegen der Hernie OP kommt noch hinzu dass ich nichts Tragen und Heben kann / darf / soll !! Laut Anweisung nicht mehr als (3 - 5kg) tragen oder heben, was das nächste Problem für mich ist. Somit muss mein Frau die Einkäufe zur Zeit vorbei am Behindertenplatz schleppen.
Schmerzen beim Bücken in der rechten Leiste (Schuhbäder zubinden geht fast nicht) Husten u. Niesen ist sehr problematisch. Stiegensteigen sehr behäbig und extrem mühsam. Weiters sind die Blutvernarbungen und Blutergüsse (wegen Not-OP / Blutschwamm) im Unterbauch bis in die Leisten sehr schmerzhaft. Es Ist ein ständiger Dauerschmerz vorhanden.“
Mit Schreiben vom 18.08.2025 reichte die bP ein Sonogramm der Bauchdecke vom 11.08.2025 nach.
Seitens der belangten Behörde wurde hieraufhin ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.08.2025 aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
„Nachgereichter Befund, 11.08.2025: Man sieht im Bereich des Nabels eine kleine Bruchlücke mit etwa 4 mm Durchmesser und auch knapp oberhalb und links davon im Bereich der Narbe einen weiteren Bruch mit einer Bruchlücke von etwa 4-5 mm. (kl Narbenhernie im Bereich des Bergeschnittes nach robotischer Prostatektomie 2024.)
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung des Einstufungsergebnisses gegenüber dem Vorgutachten. Die beschriebene kleine postoperative Narbenhernie im Bereich des Nabels ergibt keinen Grad der Behinderung.
Gutachterliche Stellungnahme:
Es liegen keine Einschränkungen vor, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Einer leichten bzw. fallweisen Harninkontinenz kann mit der Verwendung von handelsüblichen Einlagen begegnet werden.“
Mit Schreiben vom 26.08.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gerechtfertigt sei, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 31.08.2025 erhob die bP „Einspruch“ gegen den „negativ erlassenen Bescheid vom 23.08.2025“ (gemeint wohl das ergänzende Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.08.2025) und verwies im Hinblick auf die gutachterliche Aussage „leichte bzw. fallweise Harninkontinenz“ auf ihr im Schreiben vom 04.07.2025 beschriebenes Drama und ihre Hilflosigkeit mit den allgegenwärtigen nachteiligen Nebenerscheinungen.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Chirurgie vom 16.10.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 18.09.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Klinischer Status – Fachstatus
Abdomen: Bauchdecke weich, im Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar,
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 m, Lasegue: beidseits negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig nicht eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS und DS im Bereich der gesamten Wirbelsäule nicht auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 30° möglich
Obere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken-und Schürzengriff beidseits durchführbar,
Untere Extremitäten: alle großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden,
Neurologischer Status: derzeit keine sensiblen und motorischen Ausfälle vorhanden
Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität wird anamnestisch mit 100 m angegeben. Einbeinstand beidseits durchführbar. Zehen- und Fersengang beidseits nicht möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und sicher.
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Frage wurde wie folgt beantwortet:
Der Patient gibt eine Gehstrecke von 100 m an. Dies ist medizinisch nicht nachvollziehbar, da keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat vorliegen. Das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bei Prostataoperation kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Das Tragen von handelsüblichen Inkontinenzeinlagen ist dem Patienten zumutbar. Nach Durchsicht aller Befunde ist derzeit die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises medizinisch nicht zu begründen. Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt.“
Mit Schreiben vom 20.10.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
In ihrer dagegen mit Schreiben vom 02.11.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass die Muskulatur gegen die unkontrollierte Inkontinenz immer noch sehr geschwächt sei, laut Aussprache mit dem Spitalsarzt habe sich der chronische Schmerz zu einem eigenständigen Krankheitsbild entwickelt und sei das periphere Nervensystem erst gestört, führe dies zu chronischen Schmerzen; es seien die Nervenzellen, die sich verselbständigten, die Zellen entwickelten ein Schmerzgedächtnis, Kopfschmerzen, Migräne, Nervenschmerzen, Weichteil-Hoden usw. Durch die wiederkehrende Korrespondenz verspüre sie mit Schaudern immer wieder beängstigend den erlebten Horror der Operationen, ihr sei eine psychologische Beratung seitens des Spitals angeboten worden. Hinzutrete als zweites Problem die Hernie OP und die Narbenaufbrüche, sie dürfe nicht schwer tragen und müsse einen Brustgürtel tragen, die Nachtruhe finde mit Harnflasche auf dem Rücken liegend statt, Kleiderschrank oberer Fächer ??? oder Arztbesuche Wartezeit.... Grabstätte bepflanzen / schmücken??...Enkel mit 15 Monate heben... schwere Eingangstüren aufziehen problematisch ...Hautausschläge v. der Feuchtigkeit im Schritt seien ebenfalls sehr unangenehm. An ein kulturelles Leben sei nicht mehr zu denken, zumal sie nur in Jogginghose mit der Versorgung (Sliphöschen) hineinpasse. Herkömmliche Hosenkleidung oder Anzug sei Wunschdenken. Es bestehe Inkontinenz und nicht wie im Gutachten festgestellt „leichte bzw. fallweise Harninkontinenz“; dies, weil ihr Schreiben von 04.07.2025 im Amt verloren gegangen sei. Entgegen dem Gutachten vom 20.10.2025 bestünden Vorauswinde sehr wohl in Kombination (in mittlerweile abgeschwächter Form) mit Stuhl und Wasserlassen zusammen.
I.3. Mit Schreiben vom 12.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein bis 31.10.2029 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ab 15.11.2024 ausgestellt (Versanddatum 17.06.2025).
Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, sie kann eine Wegstrecke von 300 m bis 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Gehbehelfe benötigt und besteht auch keine Sturzgefahr. Die Funktionen der unteren Extremitäten sind ausreichend, um die bei der Benützung öffentlicher Transportmittel auftretenden Höhen- und Niveauunterschiede überwinden zu können und um eine entsprechende Standfestigkeit zu erreichen. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die körperliche Konstitution der bP als gegeben anzusehen. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten liegt nicht vor, sodass Greifbewegungen und das Halten an Griffen und Stangen gewährleistet sind. Auftretende Schmerzen sowie die mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten suffizient versorgbare Harninkontinenz erreichen kein die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinderndes Ausmaß. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.10.2025 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegende Einschätzung wurde von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde sowie des Schreibens der bP vom 04.07.2025, in welchem sie ihr Begehren auf Ausstellung eines Parkausweises begründete, vorgenommen.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ging das Schreiben der bP vom 04.07.2025, in welchem sie ihr Begehren auf Ausstellung eines Parkausweises begründete, nämlich nicht im Amt verloren; dieses Schreiben liegt vielmehr im Verwaltungsakt auf und trägt den Eingangsstempel 08.07.2025. Im Verwaltungsakt befindet sich zudem eine E-Mail der bP vom 19.09.2025, in welchem sie den Inhalt des von ihr verloren geglaubten Schreibens vom 04.07.2025 wiederholt. Schließlich wird auch vom Sachverständigen im Gutachten vom 16.10.2025 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ der Inhalt des Schreibens vom 04.07.2025 wiedergegeben. Die Erstellung des Gutachtens vom 16.10.2025 erfolgte sohin unter Kenntnisnahme der Begründung der bP für ihr Begehren.
Die bP begründet ihren Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises insbesondere mit dem Vorliegen einer Stuhl- und Harninkontinenz beträchtlichen Ausmaßes, verabsäumt es aber, ihre geschilderten Beschwerden durch entsprechende medizinische Unterlagen zu belegen bzw. für den medizinischen Sachverständigen verifizierbar zu machen. So hält der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.10.2025 auch fest, dass das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bei Prostataoperation medizinisch nicht nachvollzogen werden könne und beurteilt auch die von der bP als Folge der OP vorgebrachte Harninkontinenz als nicht so schwerwiegend, als dass sie nicht mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten suffizient versorgt werden könnte, zumal die bP diesbezüglich – im Hinblick auf ihr Vorbringen im Schreiben vom 04.07.2025 - auch keinen neurologischen Befund beigebracht hat. Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich der vorgebrachten – von ihr als außerordentlich schwerwiegend bezeichneten - Inkontinenzproblematik jedoch nicht durch Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen nachgekommen.
Der Sachverständige berücksichtigte bei seiner Einschätzung lt. Gutachten schließlich auch neben der Rob. ass. lap. rad. Prostatektomie mit LA ohne NE die Rob. ass. lap. Hämatomausräumung (linker Unterbauch) sowie die Narbenbruch-OP-Netz Implantierung (Befund 08/2025) und hielt beim klinischen Status fest, dass die Bruchpforten geschlossen seien. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf das von der belangten Behörde aufgrund des von der bP nachgereichten Sonogramms der Bauchdecke vom 11.08.2025 eingeholte Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.08.2025, in dem auch festgehalten wird, dass die im Sonogramm beschriebene kleine postoperative Narbenhernie im Bereich des Nabels keinen Grad der Behinderung ergibt. Wenn die bP vorbringt, sie dürfe nichts Tragen und Heben bzw. nicht mehr als 3 – 5 kg und deshalb müsse ihre Frau die Einkäufe am Behindertenplatz vorbeischleppen, so ist auf den vorgelegten Befund betreffend die vorgenommene Lichtensteinplastik (04/2025) zu verweisen, wonach die Einschränkung des Hebens auf weniger als 3 kg mit zwei Wochen begrenzt wurde. Auch das Vermeiden von Tragen von schweren Lasten (lt. Befund 10/24 nicht mehr als 6 kg) nach einer Prostatektomie ist zeitlich limitiert und dauert nicht über sechs Monate an.
Die bP ist schließlich auch in der Lage, eine Wegstrecke von 300 – 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen, zumal laut Aussage des Sachverständigen keine erheblichen Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat vorliegen, weshalb die anamnestisch angegebene Wegstrecke von nur 100 m medizinisch nicht nachvollzogen werden kann. Die bei der Benützung öffentlicher Transportmittel auftretenden Höhen- und Niveauunterschiede können aufgrund der im Zuge der klinischen Untersuchung festgestellten freien Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke bei vorhandener altersgemäßer grober Kraft überwunden werden. So gibt die bP auch im Schreiben vom 04.07.2025 an, dass sie Treppensteigen könne. Dem vorgelegten – vom Sachverständigen eingesehenen - neurologischen Befund kann nichts Gegenteiliges entnommen werden: „OE: keine latenten oder manifesten Paresen, seitengleiche Muskeleigenreflexe.UE: im Liegen keine segmentale Parese, keine Muskelatrophien, keine Faszikulationen, ASR u. PSR bds.seitengleich erhältlich, Hypästhesie für Berührung am rechten Bein im beschriebenen Gebiet, Vibration Malleolus medialis bds fehlend, beide Füße rosig und warm, Stand und Gang inklusive erschwerter Gangprüfungen gut möglich, auch bipedaler Zehen- und Fersenstand.“
Hinsichtlich Aneurysma A. iliaca communis li hält der Sachverständige fest, dass keine Beschwerden vorhanden sind, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist.
Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens vom 16.10.2025, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die von der bP vorgebrachten Schmerzen wurden weder durch Befunde belegt (und hierdurch für den Sachverständigen verifizierbar gemacht), noch wurde eine konstante Schmerzmitteleinnahme nachgewiesen; den Befunden ist diesbezüglich lediglich eine postoperative Medikation zu entnehmen.
Das Vorbringen der bP ist daher im Lichte obiger Ausführungen nicht geeignet, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.10.2025 zu entkräften bzw. eine neue Beweisaufnahme zu bedingen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.10.2025. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:
„§ 1. […]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“
II.3.3. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die mit handelsüblichen Inkontinenzprodukten suffizient versorgbare Harninkontinenz erreicht kein die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hinderndes Ausmaß. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannten Eintragungen erfüllt sind, wurde das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.10.2025 herangezogen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dieses der Entscheidung zu Grunde gelegte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstelltes - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
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