Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle XXXX vom 11.09.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 24.08.2025 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SVS) die bescheidmäßige Absprache über die endgültigen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2021 und 2022 sowie über die Beitragsrückstände.
Mit Bescheid vom 11.09.2025 stellte die SVS fest, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2021 bis 28.02.2023 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen sei (Spruchpunkt 1). Sie sei verpflichtet, für 2021 folgende endgültige monatliche Pflichtbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung zu bezahlen: Pensionsversicherung: € 963,36, Krankenversicherung: € 303,1). Sie sei verpflichtet, für 2022 folgende endgültige monatliche Pflichtbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung zu bezahlen: Pensionsversicherung: € 1.223,78, Krankenversicherung: € 293,98 (Spruchpunkt 2). Sie sei verpflichtet, für Jänner und Februar 2023 folgende vorläufige monatliche Pflichtbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung zu bezahlen: Pensionsversicherung: € 649,20, Krankenversicherung: € 238,63 (Spruchpunkt 3). Sie sei mit Fälligkeit 01.09.2025 verpflichtet, folgende restliche Beiträge auf Grund des Versicherungsverhältnis zu bezahlen: Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge € 9.204,03, Verzugszinsen € 767,26, Kostenanteile und Nebengebühren € 89,96, somit insgesamt € 10.061,25. Sie sei darüber hinaus ab 01.09.2025 verpflichtet, weitere Verzugszinsen in Höhe von 7,03 % aus einem Kapital aus verzugszinsenpflichtigen Beiträgen in Höhe von € 9.204,03 zu bezahlen (Spruchpunkt 4).
Gegen diesen Bescheid der SVS vom 11.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin eine mit 23.10.2025 datierte Beschwerde. Die Beschwerde langte am 31.10.2025 bei der SVS ein. Inhaltlich wurde die Unverständlichkeit des Bescheides für einen juristischen Laien moniert und erklärt, dass die von der SVS herangezogenen Einkünfte nicht aus laufender Erwerbstätigkeit, sondern aus einem Geschäftsverkauf stammen würden.
Die SVS legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2025 vor und wies auf eine mögliche Verspätung der Beschwerde hin und darauf, dass der Behörde kein Zustellnachweis über die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin vorliege.
Mit Verspätungsvorhalt vom 04.12.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, bekanntzugeben, wann sie den Bescheid erhalten habe. Wenn die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Beschwerde nicht dargelegt werde, werde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Hingewiesen wurde auf die im Bescheid genannte vierwöchige Rechtsmittelfrist.
Mit Eingabe vom 16.12.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Bescheid vom 11.09.2025 ihrer Erinnerung nach “am oder um den 18.09.2025” zugestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständlich angefochtene Bescheid der SVS, welcher mit 11.09.2025 datiert ist, wurde am 11.09.2025 per RSb expediert und der Beschwerdeführerin am 18.09.2025 oder wenige Tage davor oder danach, jedenfalls vor dem 26.09.2025, zugestellt. Auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist wurde in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Am 28.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin die Beschwerde, welche mit 23.10.2025 datiert ist, zur Post. Sie langte am 31.10.2025 bei der SVS ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Übergabe des Bescheides durch die SVS an die Post am 11.09.2025 sowie das Einlangen der Beschwerde bei der SVS am 31.10.2025 ergeben sich aus der Beschwerdevorlage der SVS. Zudem wurde von der SVS der Lieferschein der Österreichischen Post vom 11.09.2025 vorgelegt.
Dass die Rechtsmittelfrist mit vier Wochen angegeben ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst (“Der vorliegende Bescheid kann während der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde angefochten werden.”).
Dass der Bescheid der Beschwerdeführerin am 18.09.2025 zugestellt wurde, ergibt sich aus ihrer Eingabe vom 16.12.2025 in Beantwortung eines Verspätungsvorhaltes. Der SVS war kein Rückschein übermittelt worden, eine Rückfrage der SVS bei der Post Zustellbasis Dornbirn vom 23.10.2025 blieb unbeantwortet. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin zur Zustellung am oder um den 18.09.2025 und dem Umstand, dass dies in Einklang mit der Übergabe des Bescheides an die Post am 11.09.2025 zu bringen ist, wird dieses Datum als Zustelldatum festgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe erklärte, der Bescheid sei ihr “am oder um den 18.09.2025” zugestellt worden, geht das Gericht davon aus, dass die Zustellung maximal eine Woche später erfolgte und damit jedenfalls vor dem 26.09.2025.
Die Übergabe der Beschwerde an einen “Postpartner” in Dornbirn am 28.10.2025 ergibt sich durch das Versandetikett auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Kuvert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid zugestellt wurde.
Für die Fristberechnung gelten gemäß § 17 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) die Bestimmungen der §§ 32 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG). Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 AVG werden in die Frist nicht eingerechnet die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf).
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.09.2025 zugestellt, sodass die vierwöchige Beschwerdefrist am Donnerstag, 16.10.2025, abgelaufen ist. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin am 28.10.2025 der Post übergeben. Die Beschwerde wurde sohin außerhalb der vierwöchigen Frist eingebracht.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe erklärte, dass sie sich daran erinnere, dass der Bescheid “am oder um den 18.09.2025” zugestellt worden sei, ist festzuhalten, dass, selbst wenn man von einer Zustellung am 25.09.2025 (und damit eine Woche nach dem von der Beschwerdeführerin genannten Datum) ausginge, die Beschwerde verspätet eingebracht worden wäre, da in diesem Fall die Rechtsmittelfrist am 23.10.2025 abgelaufen wäre und die Beschwerde erst am 28.10.2025 eingebracht wurde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf die obigen Überlegungen sah die erkennende Richterin daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise