IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Christian KAUER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 19.08.2025, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.09.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 18.08.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 09.07.2025 als Marktmitarbeiter Trockensortiment/Getränke beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe und er sich deshalb nicht bewerben habe können. Mit seiner damaligen Beraterin sei vereinbart gewesen, dass er Vermittlungsvorschläge nur per Mail erhalte, da er Probleme mit der Post habe und er damals auch die eAMS-Zugangsdaten nicht bekommen habe.
Mit Bescheid des AMS vom 19.08.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 06.08.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Marktmitarbeiter Trockensortiment/Getränke beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er gegenständlichen Vermittlungsvorschlag nie erhalten habe. Er habe alle Vermittlungsvorschläge, die er per Post bekommen habe, aufgehoben und sei gegenständlicher Vermittlungsvorschlag nicht dabei. Er habe schon vor einem Jahr mit seiner Beraterin ausgemacht, dass er Vermittlungsvorschläge nur per Email bekomme, weil es schon damals Probleme mit der Post gegeben habe. Er würde sich niemals mit Absicht nicht beworben. Der Grund für seine Nichtbewerbung sei gewesen, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 22.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 09.07.2025 eine Beschäftigung als Verkäufer zugewiesen worden sei. Der Vermittlungsvorschlag sei ihm am 14.07.2025 nachweislich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben. Seinem Vorbringen, dass er den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten habe, könne nicht gefolgt werden, da ihm dieser per RSa-Brief zugestellt worden sei. Durch seine Nichtbewerbung habe er eine Vereitelungshandlung gesetzt.
Mit Schreiben vom 24.09.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Am 10.12.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Äußerung und Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 29.08.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 09.04.2020 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge.
Am 09.07.2025 hat das AMS per Post (RSa-Brief) einen Sammelbrief an den Beschwerdeführer gesendet. Dieser Sammelbrief enthielt vier ausgedruckte Vermittlungsvorschläge, darunter das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Mitarbeiter Trockensortiment/Getränke beim Dienstgeber XXXX . In verfahrensgegenständlichem Stellenangebot ist festgehalten, dass die Bewerbung online über das Bewerbungsportal zu erfolgen habe.
Der Beschwerdeführer hat den Sammelbrief zugestellt erhalten.
Der Beschwerdeführer hat sich für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf ihm vom AMS zugewiesene Stellenvorschläge generell äußerst organisiert handelt und ihm im konkreten Einzelfall ein Versehen dahingehend unterlaufen ist, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag übersehen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiter Trockensortiment/Getränke (sowie die drei anderen, im Sammelbrief mitverschickten – nicht verfahrensgegenständlichen - Vermittlungsvorschläge) liegen im Akt ein.
Zur Feststellung, wonach der Sammelbrief vier ausgedruckte Vermittlungsvorschläge enthielt und per Post (RSa-Brief) an den Beschwerdeführer gesendet wurde, ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag erhalten habe und gab als Grund dafür Probleme mit der Post an. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal die belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend nachweisen konnte, dass vier Vermittlungsvorschläge, darunter das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, ausgedruckt, in einem Sammelbrief kuvertiert und an den Beschwerdeführer geschickt wurden. So hat die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung – am 10.12.2025 eine Äußerung und Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht gesendet, in welcher nachvollziehbar ausgeführt wurde, dass im beiliegenden Druck- und Versandprotokoll ersichtlich sei, dass am 09.07.2025 ein Sammelbrief versendet wurde, welcher vier Vermittlungsvorschläge enthielt, die nach Anzeigen der Sendung im Druck- und Versandprotokoll (zusammengefasst als ein PDF Dokument) ersichtlich sind. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass nur die tatsächlich versendeten Dokumente einer Sendung angezeigt werden und – wäre der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag nicht in der Sendung enthalten gewesen – wäre dieser auch nicht im Versandprotokoll in der Sendung angezeigt worden.
Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer für die drei anderen zugewiesenen Stellen beworben hat und sein Vorbringen betreffend die Probleme mit der Post daher ins Leere geht, zumal die vier Vermittlungsvorschläge in einer gemeinsamen Sendung an ihn geschickt wurden.
Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf ihm vom AMS zugewiesene Stellenvorschläge generell sehr organisiert ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab er auf die Frage, wie er die postalischen Vermittlungsvorschläge aufhebe, an, dass er diese in einer Lade von seinem Schreibtisch staple und führte er auf die Frage, wie lange er die Vermittlungsvorschläge aufhebe, an: „Meistens immer ein halbes Jahr.“ Der Beschwerdeführer hatte auch in der Verhandlung einen Stapel an blauen Rückscheinbriefen mit, welcher ab dem 29.07.2025 (Versanddatum) elf Rückscheinbriefe enthielt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Briefe aufhebt und sortiert, deutet auf eine bestehende gute Organisation beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Post, die er vom AMS bekommt, hin.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall ein Versehen dahingehend unterlaufen ist, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag übersehen hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau daraus, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, mit dem Umstand, dass unstrittig keine Bewerbung erfolgt ist. Zum Vorliegen eines Versehens ist des Weiteren auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zum bedingten Vorsatz zu verweisen.
Dem Beschwerdeführer musste auch nicht auffallen, dass er einen Vermittlungsvorschlag übersehen hatte, da es einerseits keine Auflistung des Kuvertinhalts als Deckblatt gibt. Andererseits konnte es auch bei der Rückmeldung bei der Serviceline über seine 3 Bewerbungen nicht auffallen, da die Serviceline nur die eigene, interne Handlung dokumentierte, dass Rückmeldung zu 4 Vermittlungsvorschlägen intern eingetragen wurden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine Anzahl an Bewerbungen angegeben hat. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer via Serviceline bekannt gab, sich auf alle Vermittlungsvorschläge beworben zu haben und die Anzahl somit gar kein Thema des Telefonats war und ein Fehler auch hier nicht auffallen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall war die Beschäftigung als Mitarbeiter Trockensortiment/Getränke zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Die Zumutbarkeit der Stelle wurde zudem nicht bestritten.
Den Feststellungen folgend hat sich der Beschwerdeführer für verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch seine Nichtbewerbung hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist.
Der erkennende Senat kommt im konkreten Fall aufgrund des festgestellten äußerst organisierten Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf ihm vom AMS zugewiesene Stellenvorschläge jedoch zum Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers bei der Nichtbewerbung kein bedingter Vorsatz vorlag und sich der Beschwerdeführer mit dem Erfolg der Vereitelungshandlung nicht abfand. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer ein Versehen dahingehend unterlaufen, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag übersehen hat und handelt es sich hierbei lediglich um eine leicht fahrlässige Fehlhandlung des Beschwerdeführers. Wie bereits ausgeführt, reicht ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin.
Im vorliegenden Gesamtzusammenhang kann dem Beschwerdeführer daher kein Vorsatz, eine Vereitelungshandlung zu begehen, zur Last gelegt werden.
Da sohin beim Beschwerdeführer kein Vorsatz, auch nicht im Sinne eines in Kauf nehmens (dolus eventualis), vorliegt, ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinn des § 10 AlVG nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen für den Verlust des Notstandshilfebezuges im entscheidungsrelevanten Zeitraum waren daher nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung.