I414 2299679-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den beisitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL. M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ITALIEN, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 10.09.2024, Zl. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 13.06.2024 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: Bundesamt), Landesstelle Oberösterreich, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
Im Rahmen des seitens des Bundesamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.07.2024, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.07.2024, festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20 von Hundert betrage.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 und 3 aufgrund der Geringfügigkeit nicht erhöht werde.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der festgestellte Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage und der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses somit abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführerin wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin weitere Laborwerte vor und brachte im Wesentlichen vor, dass sie wegen Hyperthyreose in Behandlung sei. Aus den Laborbefunden seien ihre Erfolge ersichtlich, welche aus der strengen Diät resultieren würden.
Daraufhin holte das Bundesamt eine Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Dieser kam unter Berücksichtigung der vorgelegten Laborbefunde zu dem Schluss, dass diese keine Änderung des Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin bewirken.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 10.09.2024 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 20 von Hundert festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weswegen ihr Antrag vom 13.06.2024 abgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Beschwerde einlege, da das Gutachten nicht ihre Behandlung mit der strengen Diätverpflegung beachte bzw. nur teilweise beachte. Weitere Befunde werde sie nachreichen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von dem Bundesamt vorgelegt und sind am 25.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Am 09.04.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht – weitergeleitet durch das Bundesamt – weitere Unterlagen bzw. medizinische Befunde der Beschwerdeführerin ein.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten von einem Arzt für Innere Medizin, Kardiologie, Endokrinologie und Stoffwechsel vom 04.11.2025, wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten, dass die gastrointestinalen Beschwerden, die Schilddrüsenerkrankung und die Psoriasis bereits berücksichtigt worden seien und sich diesbezüglich keine Veränderung der Situation ergebe. Unter diätetischen Maßnahmen bestehe eine Besserung der klinischen Beschwerden. Bezüglich des Prädiabetes fänden sich HbA1c Befunde zwischen 5.7 und 5.9%. Eine Diabetes liege erst ab 6.5% vor. Wie durch Dr L. festgestellt worden sei, könne unter Berücksichtigung des Rahmensatzkataloges diesbezüglich keine Funktionseinschränkung angenommen werden. Neu sei die Diagnose einer Polyarthrose, vor allem an den Fingergelenken beider Hände. In der rheumatologischen Abklärung bei Dr K. (10/2024) hätten sich mäßig degenerative Gelenksveränderungen gezeigt. Kausale Therapiemöglichkeiten gebe es nicht. Durch regelmäßige Bewegungsübungen, Wärme und antiphlogistische Therapie sei eine Minderung der Schmerzen möglich.
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der neuen Aspekte von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert auszugehen sei. Dabei sei die Position 02.02.02. „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“ zu wählen, mit einer 40 prozentigen Einschränkung. Durch eine negative wechselseitige Beeinflussung der bereits angeführten Leiden komme es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 von Hundert. Damit liege aus Sicht des Gutachtenerstellers ein Gesamtgrad von 50 von Hundert vor.
Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.11.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Das Bundesamt erstattete dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. Am 25.11.2025 langte von der Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung ein, in welcher sie sich mit dem Gutachten des von dem Gericht bestellten Sachverständigen einverstanden erklärte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat einen Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
- Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades (Grad der Behinderung 40 von Hundert)
- Psoriasis mit Befall der Kopfhaut; Topische Therapie mit Salben (Grad der Behinderung 20 von Hundert)
- Struma nodosa, aut. Adenom li, kühle Knoten re, subklinische Hyperthyreose ohne Therapie (Grad der Behinderung 10 von Hundert)
- g.Z. leaky gut Syndrom, Dysbiose, Nahrungsergänzung (Grad der Behinderung 10 von Hundert)
Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der Beschwerdeführerin steht die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades.
Durch eine negative wechselseitige Beeinflussung der weiteren Leiden der Beschwerdeführerin kommt es zu einer Erhöhung des Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe auf 50 von Hundert.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 50 (fünfzig) von Hundert
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von einem Arzt für Innere Medizin, Kardiologie, Endokrinologie und Stoffwechsel vom 04.11.2025 festgestellt.
Dieses ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde dabei auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.
Im Vergleich zum Vorgutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und zu der gutachterlichen Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin , die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, wurde nunmehr als führendes Leiden 1 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) unter der Position 02.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert. Der Sachverständige konnte das neue Leiden schlüssig und nachvollziehbar darlegen, indem im Sachverständigengutachten dazu ausgeführt wird, dass durch eine negative wechselseitige Beeinflussung der bereits angeführten Leiden es zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf 50 von Hundert kommt.
Die weiteren vorliegenden Gesundheitsstörungen wurden unverändert zum Vorgutachten eingeschätzt.
Insgesamt ist aufgrund des neu hinzukommenden Hauptleidens der Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert objektiviert.
Der Inhalt des oben angeführten Sachverständigengutachtens dem vom Gericht bestellten Sachverständigen wurde vom Bundesamt im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich in einem Schriftsatz einverstanden mit dem Sachverständigengutachten. Das Gutachten blieb daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von einem Arzt für Innere Medizin, Kardiologie, Endokrinologie und Stoffwechsel vom 04.11.2025, zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde.
Die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin wurden von dem Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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