IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Werner DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 26.09.2025, Zl. 9131.203/0167-Präs3a2/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 4A-Klasse (8. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealsgymnasiums in XXXX
2. Mit Entscheidung vom 20.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sie in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Mathematik” jeweils die Note „Nicht genügend“ erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, womit die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfüllt seien. Gegen diese Entscheidung wurde kein Widerspruch erhoben.
3. Am 28.08.2025 trat die Beschwerdeführerin zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch” an, die mit der Note „Nicht genügend” beurteilt wurde. Am 29.08.2025 trat sie zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Mathematik” an, die mit der Note „Befriedigend” beurteilt wurde. Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse mit Entscheidung vom 29.08.2025, dass die Beschwerdeführerin zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit c Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben sei.
4. Mit Schreiben vom 03.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung form- und fristgerecht Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 29.08.2025, wobei sie diesen nicht näher begründete.
5. Im Zuge des daraufhin von der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden „belangte Behörde”) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers, in dem dieser zum Ergebnis gelangt, dass die Aufstiegsberechtigung zu Recht nicht erteilt wurde, eingeholt und der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 17.09.2025 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
6. Mit E-Mail vom 19.09.2025 nahm die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass es für die Beschwerdeführerin eine psychische Belastung darstellen würde, wenn sie die 8. Schulstufe wiederholen müsse. Zudem haben die Schwierigkeiten im Schuljahr 2024/25 lediglich eine Ausnahme dargestellt, die Beschwerdeführerin sei bemüht, ihre Defizite auszugleichen.
7. Mit Bescheid vom 26.09.2025, Zl. 9131.203/0167-Präs3a2/2025, zugestellt am 27.09.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”) wies die belangte Behörde den Widerspruch ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch” zu Recht mit „Nicht genügend” erfolgt sei und die Beschwerdeführerin in mehreren Pflichtgegenständen nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügen würde, weshalb die Voraussetzungen des § 25 SchUG nicht erfüllt seien.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertretung binnen offener Frist mit Schreiben vom 02.10.2025, verbessert mit Eingabe vom 12.11.2025, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin nunmehr eine kontinuierliche Leistungssteigerung aufweisen würde. Die mehrmaligen positiven Rückmeldungen und Beurteilungen der Lehrkräfte im Schuljahr 2024/25 würden in eindeutiger Diskrepanz zur Entscheidung der Klassenkonferenz stehen. Durch den Ausfall von Lehrkräften sei ein Feedback zu den Leistungen der Beschwerdeführerin nicht oder nur sehr spät erfolgt. Darüber hinaus würde es eine psychische Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen, wenn sie die 8. Schulstufe wiederholen müsse. Da die Beschwerdeführerin lediglich in einem Pflichtgegenstand ein „Nicht genügend” aufweisen würde, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Aufsteigen zudem eindeutig erfüllt. Der Beschwerde wurden mehrere Screenshots, beinhaltend Feedback von Lehrkräften, beigelegt, aus denen hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin stets bemüht habe.
9. Mit Schreiben vom 01.12.2025, hg eingelangt am 02.12.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 4A-Klasse (8. Schulstufe) des Bundesrealgymnasiums und Bundesoberstufenrealsgymnasiums in XXXX
Nachdem mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 4A-Klasse vom 20.06.2025 ausgesprochen worden war, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da sie sowohl im Pflichtgegenstand „Deutsch“, als auch im Pflichtgegenstand „Mathematik” mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden war, legte die Beschwerdeführerin am 28.08.2025 und 29.08.2025 Wiederholungsprüfungen in den genannten Pflichtgegenständen ab. Die schriftliche Teilprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Deutsch“ dauerte von 08:00 bis 08:50 Uhr (50 Minuten) und die mündliche Teilprüfung von 13:20 Uhr bis 13:40 Uhr (20 Minuten). Die Prüfungskommission beurteilte sowohl die schriftliche als auch die mündliche Teilprüfung mit „Nicht genügend“, weshalb in der Folge auch die Gesamtbeurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch” auf „Nicht genügend“ lautete. Die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand „Mathematik” wurde von der Prüfungskommission mit „Befriedigend“ bewertet.
Daraufhin beschloss die Klassenkonferenz der 4A-Klasse mit Entscheidung vom 29.08.2025, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da sie nach Ablegung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch” die Note „Nicht genügend” erhalten hat und die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit c Schulunterrichtsgesetz nicht gegeben ist, was einem Aufstieg entgegensteht.
Am selben Tag erhielt die Beschwerdeführerin ein Jahreszeugnis, das im Pflichtgegenstand „Deutsch” die Note „Nicht genügend” und in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und politische Bildung“, „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, „Mathematik“, „Chemie“, und „Physik“ die Note „Genügend“ ausweist. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde die Beschwerdeführerin mit Noten von „Sehr gut“ bis „Befriedigend“ beurteilt. Im vorangegangenen Schuljahr 2023/24 wurde die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit der Note „Genügend“ beurteilt. Der Pflichtgegenstand „Deutsch“ ist in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 28.08.2024 die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt. Sie wurde daher im genannten Pflichtgegenstand mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt und erfolgte diese Beurteilung zu Recht.
Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ausreichende Leistungsreserven, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Deutsch” zu beseitigen, als auch die übrigen Pflichtgegenstände positiv abzuschließen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der 4A-Klasse am 20.06.2025 und 29.08.2025 beschloss, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf den entsprechenden und jeweils im Akt aufliegenden Entscheidungen.
2.2. Die Feststellung zur Benotung der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen in den Schuljahren 2023/24 und 2024/25 gründet auf den im Akt einliegenden Jahreszeugnissen vom 28.06.2024 und 29.08.2025.
2.3. Die Feststellung zum Ablauf der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 28.08.2025 gründet, ebenso wie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in deren Zuge die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt hat und daher zu Recht mit der Note „Nicht genügend” beurteilt wurde, auf den Ausführungen des Sachverständigen SQM XXXX in seinem Gutachten vom 16.09.2025, in dem dieser nachvollziehbar und plausibel die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ bestätigt, in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfungen der Beschwerdeführerin, den jeweiligen Aufzeichnungen der Mitglieder der Prüfungskommission zur mündlichen Teilprüfung, bestehend aus der Deutschlehrerin und Prüferin XXXX sowie der Beisitzerin XXXX , dem Kurzprotokoll sowie dem ausführlichen Prüfungsprotokoll von XXXX , sowie deren detaillierter Stellungnahme zu den sowohl im Schuljahr 2024/25 als auch im Zuge der Wiederholungsprüfung erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin. Aus den genannten Unterlagen zur Wiederholungsprüfung ist ersichtlich, welche Fragen gestellt wurden, was der entsprechende Erwartungshorizont war und in welchem Umfang diesem durch Beantwortung der Frage entsprochen oder nicht entsprochen wurde. Auch die zur Anwendung gebrachte Bepunktung ist für das erkennende Gericht in sich schlüssig und passt zum jeweiligen Schwierigkeitsgrad der Frage. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt:
2.3.1. Zur schriftlichen Teilprüfung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwischen zwei Aufgabenstellungen wählen konnte und sich für die zweite, die Verfassung einer Erörterung, entschied. Zur Leistung der Beschwerdeführerin ist dem ausführlichen Prüfungsprotokoll der Prüferin zu entnehmen, dass die Argumentationen vielfach nicht nachvollziehbar waren, der Text teilweise unverständlich und von unpassenden Ausdrücken durchzogen ist, zahlreiche Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit vorlagen und das Ziel der Aufgabenstellung nicht erreicht wurde. Vor dem Hintergrund der im Akt aufliegenden schriftlichen Wiederholungsprüfung der Beschwerdeführerin, auf der diverse Korrekturen vorgenommen wurden (so weist diese 14 Grammatikfehler, neun Ausdruckfehler, elf Rechtschreibfehler und zwölf Satzzeichenfehler aus) und die Sätze wie beispielsweise „Ein wichtiger Vorteil ist das Tätowierungen eine besondere Bedeutung mit sich tragen, weil die Tatoos permanent sind ermöglichen sie persönliche Ereignisse dauerhaft zu verewigen. Zum Beispiel eine Medaile die veranschaulicht das man bei z.B. Sportwettkampf erfolg hatte. […] Zusammenfassend ist anzuführen, dass Tattoos Vorteile und Nachteile haben, aber ist der beteiligten Person. Man sollte wissen, was für Job oder ob es keine Probleme veranlasst und ob man es wirklich will, bevor man einen Tattoo sticht.” enthält, erweist sich die Beurteilung der Prüfungskommission für das erkennende Gericht als nachvollziehbar und plausibel.
2.3.2. Die mündliche Teilprüfung gliederte sich in fünf Teilaufgaben. Bei der ersten Teilaufgabe erreichte die Beschwerdeführerin 0 von 6 Punkten, bei der zweiten Aufgabe 2 von 10 Punkten, bei der dritten Aufgabe 4 von 5 Punkten und bei der fünften und letzten Aufgabe 5 von 5 Punkten, sohin insgesamt 14 von 32 Punkten. Dem ausführlichen Prüfungsprotokoll der Prüferin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Konjunktiv I zu bilden, und auch bei der Bildung des Konjunktiv II erhebliche Schwierigkeiten hatte. Weiters konstatierte die Prüferin unter Heranziehung der einschlägigen Lehrplaninhalte erhebliche Defizite in zentralen sprachlichen Bereichen und lag die Leistung der Beschwerdeführerin deutlich unter den erwarteten Anforderungen. Die Aufzeichnungen der Mitglieder der Prüfungskommission zur mündlichen Teilprüfung stimmen überein und geht aus ihnen somit übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichende Leistung zu erbringen vermochte.
2.3.3. Auch der Sachverständige führt in seinem schlüssigen Gutachten nachvollziehbar aus, dass die Leistung der Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung unzureichend war. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. jüngst VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003) einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur), die Beschwerdeführerin jedoch dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat.
2.3.4. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ am 28.08.2025 die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt hat und ihre Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte.
2.4. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu beseitigen, als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen, gründet auf dem Sachverständigengutachten des Schulqualitätsmanagers XXXX vom 16.09.2025 in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden Leistungsnachweisen der Beschwerdeführerin in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und politische Bildung“, „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, „Mathematik“, „Chemie“, und „Physik“, sowie den schriftlichen Stellungnahmen bzw. Aufzeichnungen der jeweiligen Lehrkräfte in den genannten Pflichtgegenständen. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt:
2.4.1. Zum Pflichtgegenstand Mathematik ist vorweg festzuhalten, dass vom Vorliegen ausreichender Leistungsreserven auszugehen ist, da den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zufolge die Jahresbeurteilung mit „Genügend” aus der bestandenen Wiederholungsprüfung resultiert und damit als abgesichert gilt. Aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten geht zudem hervor, dass in den Pflichtgegenständen „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, „Chemie“ sowie „Physik” ein Leistungsabfall der Beschwerdeführerin erkennbar ist, und in den Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“ und „Geschichte und politische Bildung“ keine ausreichenden Leistungsreserven bei der Beschwerdeführerin vorhanden sind. Die Einschätzung des Sachverständigen steht darüber hinaus auch in Einklang mit den Stellungnahmen der jeweiligen Lehrkräfte. So geht insbesondere aus der Stellungnahme der Englischlehrerin glaubwürdig hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Defizite sowohl im rezeptiven als auch im produktiven Bereich sowie große Lücken in Grammatik und Wortschatz vorhanden sind und teilweise sogar der Stoff der 7. Schulstufe noch nicht gefestigt ist. Auch der schlüssigen Stellungnahme der Lehrkraft in Geschichte und politische Bildung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund diverser Lücken und Defizite nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um den Anforderungen des Unterrichts in der 9. Schulstufe zu folgen.
2.4.2. Die Aufzeichnungen der Lehrkräfte ergeben in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden Unterlagen insgesamt ein einheitliches und schlüssiges Bild der Leistungen der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlich relevanten Pflichtgegenständen im Schuljahr 2024/25 und lassen den Schluss zu, dass bei der Beschwerdeführerin weder im Pflichtgegenstand „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“ noch im Pflichtgegenstand „Geschichte und politische Bildung“ ausreichende Leistungsreserven vorhanden sind. Auch der Sachverständige legte dies in seinem Gutachten in schlüssiger und nicht zu beanstandender Weise dar, weshalb in Summe keine positive Prognose für die Gesamtbelastung der Beschwerdeführerin abgegeben werden kann. Angemerkt sei auch hier, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat (vgl. erneut VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
2.4.3. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die vorgelegten positiven Rückmeldungen und Beurteilungen der Lehrkräfte in eindeutiger Diskrepanz zur Entscheidung der Klassenkonferenz stehen würden, ist ihr zwar insofern zuzustimmen, als die Rückmeldungen teilweise positives Feedback enthielten (zB „Gut gemacht.”), diese jedoch die Pflichtgegenstände „Geografie und wirtschaftliche Bildung” sowie „Physik” betrafen, in denen ohnehin vom Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven auszugehen ist, sowie den Pflichtgegenstand „Deutsch”, in dem sich – da die Beschwerdeführerin mit der Note „Nicht genügend” beurteilt wurde – die Frage vorhandener Leistungsreserven nicht stellt, weshalb die vorgelegten Unterlagen und das in diesem Zusammenhang erstatte Vorbringen letztlich nicht geeignet ist, das im Sachverständigengutachten konstatierte Fehlen von ausreichenden Leistungsreserven zu entkräften.
2.4.4. In Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Leistungsreserven verfügt, um in der nächsthöheren Schulstufe sowohl die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu beseitigen als auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
2.5. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
[…]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. […]
(2) Gegen die Entscheidung,
a) – b) […]
c) dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung
aa) gemäß § 20 Abs 6, 8 und 10,
bb) – dd) […]
d) – h) […]
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs 1 und des § 71 Abs 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) […]
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […]
(5) – (9) […]
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 371/1974, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Beurteilungsstufen (Noten)
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(7) […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 20. (1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2) […]
Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht
a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
bb) aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
dd) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen sowie den berufsbildenden Schulen
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
bb) aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
cc) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung nicht gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
dd) aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 11 unzulässig ist,
ee) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(10) – (11) […]
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13) […]
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd § 25 Abs 1 SchUG – darunter ist ein Abschluss ohne „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zu verstehen – erwarten lassen. Dem § 25 Abs 2 lit c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226; 28.04.2006, 2005/10/0158; 02.04.1998, 97/10/0217; 18.04.1994, 93/10/0042; 24.01.1994, 93/10/0224).
Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres „zu ersparen“ (vgl. hierzu die bereits im ersten Absatz angeführte Judikatur des VwGH).
Ausgangspunkt und – unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart – Grundlage der gemäß § 25 Abs 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (VwGH 29.10.2007, 2007/10/0203; 21.09.1987, 87/10/0073).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. jüngst VwGH 13.03.2023, Ra 2022/10/0015 mwN). Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich sind für sich alleine nicht geeignet, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Zur Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit der Note „Nicht genügend“:
Den Feststellungen zufolge hat die Beschwerdeführerin die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben bei der Wiederholungsprüfung am 28.08.2025 im Pflichtgegenstand Deutsch in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllt. Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend ausführte, erfolgte die Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ somit gemäß § 14 Abs 6 LBVO zu Recht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Wiederholungsprüfung nicht regel- und lehrplankonform abgehalten worden wäre, haben sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ergeben. Insbesondere entsprachen die Prüfungszeiten bei der Wiederholungsprüfung am 29.08.2024 den Vorgaben des § 22 Abs 6 LBVO, demzufolge die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung 50 Minuten zu betragen hat, und für die mündliche Teilprüfung ein Zeitrahmen von 15 bis 30 Minuten festgelegt ist. Wie festgestellt dauerte der schriftliche Teil 50 Minuten und der mündliche Teil 20 Minuten und brachte die Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vor.
3.3.2. Zu den bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegenden Leistungsreserven und der Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:
Den Feststellungen zufolge weist die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis 2024/25 eine Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ auf. Die Voraussetzung des § 25 Abs 1 SchUG ist damit nicht erfüllt. Zu prüfen ist daher in einem weiteren Schritt, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs 2 SchUG erfüllt sind.
Da die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – im Jahreszeugnis des vorangegangenen Schuljahres 2023/24 im Pflichtgegenstand „Deutsch“ die Note „Genügend“ erhalten hat und der Pflichtgegenstand „Deutsch“ in der nächsthöheren Schulstufe auch lehrplanmäßig vorgesehen ist, sind die Voraussetzungen der lit a und lit b des § 25 Abs 2 SchUG erfüllt. Zu prüfen bleibt somit, ob im vorliegenden Fall auch lit c erfüllt ist bzw. ob sich – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.
Das Vorhandensein ausreichender Leistungsreserven ist in jenen Pflichtgegenständen anzunehmen, in denen der Schüler bzw. die Schülerin zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Leistungsprognose wird in jenen Fällen gefordert, in denen das Jahreszeugnis Beurteilungen mit „Genügend“ enthält (vgl. Hauser, Schulunterrichtsgesetz (2014) S. 283, mwN).
Fallgegenständlich wurde die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge im Jahreszeugnis 2024/25 in den Pflichtgegenständen Pflichtgegenständen „Englisch (Erste lebende Fremdsprache)“, „Geschichte und politische Bildung“, „Geografie und wirtschaftliche Bildung“, „Mathematik“, „Chemie“, und „Physik“ mit der Note „Genügend“ beurteilt, weshalb die Leistungen der Beschwerdeführerin in diesen Gegenständen dahingehend zu überprüfen sind, ob aus ihnen die Prognose abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin über genügend Leistungsreserven verfügt, um die Defizite im Pflichtgegenstand „Deutsch“ zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen wird.
Dies ist jedoch – wie festgestellt – nicht der Fall (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.). Daraus folgt, dass die Voraussetzung des § 25 Abs 2 lit c SchUG nicht erfüllt ist.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass eine Wiederholung der 8. Schulstufe eine psychische Belastung für sie darstellen würde und die Schwierigkeiten im Schuljahr 2024/25 lediglich eine Ausnahme dargestellt hätten, ist ihr vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenzuhalten, dass Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen der Schüler und (sonstige) im schulischen Bereich gelegene Umstände ohne Einfluss sind. Selbiges gilt für das vorgebrachte Argument, dass durch den Ausfall von Lehrkräften kein Feedback zu den Leistungen der Beschwerdeführerin erfolgt sei, wobei jedoch angemerkt wird, dass vor dem Hintergrund der seitens der Beschwerdeführerin (!) vorgelegten Rückmeldungen durch verschiedene Lehrkräfte dem diesbezüglichen Vorbringen ohnehin nicht gefolgt werden könnte (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.4.3.).
Sofern sie weiters ins Treffen führt, dass Feedback von Lehrkräften zu spät erfolgt sei, ist festzuhalten, dass Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich für sich alleine nicht geeignet sind, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. die im letzten Absatz unter Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vom 13.03.2023, Ra 2022/10/0015).
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, dass sie bemüht sei, ihre Defizite auszugleichen, ist festzuhalten, das bloße Bemühungen allein nicht geeignet sind, um aus ihnen eine positive Leistungsprognose abzuleiten, zumal reine Bemühungen nur begrenzt Rückschlüsse auf vorliegende Leistungsreserven geben können. Auf das übrige Vorbringen wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.
Zusammengefasst konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Leistungsreserven vorliegen, die die Prognose rechtfertigten, dass sie die Anforderungen der nächsthöheren Schulstufe bewältigen wird, weshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht erkannt werden konnte.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise