W209 2316906-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 11.04.2025 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 „Bezugstage (Leistungstage)“ ab 24.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2025, WF 2025-0566-9-017293, und am 25.11.2025 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.04.2025 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 „Bezugstage (Leistungstage)“ ab 24.03.2025 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung im Rahmen der Jobbörse JobDay55+ vereitelt. Zwei Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern bzw. unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, dass er keinen Vereitelungsvorsatz gehabt habe. Er habe seinem Betreuer im Vorfeld mitgeteilt, dass eine Terminkollision mit einem bereits im Voraus gebuchten Urlaub vorliege. Daraufhin habe er die Auskunft erhalten, dass sein Fernbleiben von der Jobbörse entschuldigt wäre, sofern er sich in dieser Zeit vom Leistungsbezug abmelde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.07.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf die Auskunft jenes Beraters stützen habe dürfen, der ihn im Rahmen der von ihm absolvierten Maßnahme betreut, jedoch nichts mit dem AMS zu tun gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Urlaub erst nach Erhalt des Einladungsschreibens für die Jobbörse gebucht.
4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass der Betreuer im Rahmen der Maßnahme als Erfüllungsgehilfe des AMS aufgetreten sei bzw. es nach den Umständen für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei, inwieweit sich der Maßnahmenträger vom AMS unterscheide.
6. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme, eingebracht vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wurde weiters ausgeführt, dass es sich um einen bereits länger im Voraus geplanten Familienurlaub gehandelt habe. Weiters habe es sich bei dem Einladungsschreiben noch nicht um eine Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung gehandelt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer sowie XXXX als Zeuge eingehend zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt befragt wurden und die Rechtslage erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer steht seit 2004 wiederkehrend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 14.08.2023 bezieht er mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
In der Betreuungsvereinbarung vom 27.09.2024 wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche u.a. nach einer Beschäftigung als IT-Manager (IT-Consultant) bzw. Betriebswirt unterstützt.
Im Zeitraum von 20.11.2024 bis 20.05.2025 absolvierte der Beschwerdeführer eine Maßnahme bei XXXX zur Unterstützung bei der Arbeitssuche.
Im Rahmen dieser Maßnahme wurde der Beschwerdeführer von seinem Berater XXXX am 20.02.2025 gefragt, ob er Interesse an der Teilnahme an einer von XXXX initiierten und vom AMS durchgeführten Jobbörse habe, wo auch Stellen im Bereich IT angeboten würden. Nachdem der Beschwerdeführer sein grundsätzliches Interesse geäußert hatte, erfolgte die Zubuchung zum Termin durch die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien.
Infolgedessen wurde der Beschwerdeführer mit Einladungsschreiben vom 28.02.2025 – mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG im Falle der Nichtteilnahme – aufgefordert, zum „JobDay55+ XXXX “ am 24.03.2025 zu erscheinen. In dem Schreiben wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:
„Wir laden Sie herzlich zur Jobbörse mit folgenden Firmen ein:
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
• XXXX
[…]
Nutzen Sie die Gelegenheit und kommen Sie am 24.03.2025 persönlich zur Jobbörse und bewerben Sie sich als Mitarbeiter_in in den Bereichen
• Betriebsgastronomie
• Service
• Lager
• Produktion
• Renovierung und Instandhaltung
• IT
Entgelt:
Alle angebotenen Beschäftigungen werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt.
Arbeitsort: Wien
Arbeitszeit: Voll- und Teilzeitbeschäftigungen im Ausmaß von 20 - 40 Stunden pro Woche“
Derartige Jobbörsen waren in der Vergangenheit von XXXX selbst durchgeführt worden und war die Teilnahme daran nicht verpflichtend gewesen. Der Berater des Beschwerdeführers ging daher davon aus, dass dies auch bei der gegenständlichen Jobbörse der Fall sein würde und kommunizierte dies auch dem Beschwerdeführer, als dieser ihm mitteilte, dass er aufgrund eines geplanten Urlaubs nicht an der Jobbörse würde teilnehmen können.
Am 13.03.2025 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Auslandsaufenthalt von 15.03.2025 bis 25.03.2025.
In weiterer Folge erschien der Beschwerdeführer aufgrund des Auslandsaufenthalts nicht zur Jobbörse am 24.03.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers, zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung, zur Absolvierung der Maßnahme bei XXXX , zum Inhalt des Einladungsschreibens vom 28.02.2025, zum Auslandsaufenthalt sowie zur unterbliebenen Teilnahme des Beschwerdeführers an der Jobbörse am 24.03.2025 beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer mittels Einvernahme des Beschwerdeführers sowie seines damaligen XXXX -Betreuers die näheren Umstände im Hinblick auf die Zuweisung zur Jobbörse sowie den Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers erörtert wurden.
Der einvernommene Zeuge schilderte dabei detailliert und überzeugend, wie es zur Zuweisung des Beschwerdeführers zur Jobbörse gekommen war, und legte auch dar, dass derartige Veranstaltungen bislang vom Verein selbst organisiert worden waren. Vor diesem Hintergrund war auch nachvollziehbar, dass dem Zeuge selbst nicht bewusst war, dass die Nichtteilnahme an der Jobbörse nunmehr eine Sanktion nach sich ziehen würde, und er infolgedessen auch den Beschwerdeführer nicht auf die Verbindlichkeit der Teilnahme hingewiesen hat. Zwar räumte der Zeuge ein, nicht mehr zu wissen, ob das Thema Urlaub im Zusammenhang mit der Zuweisung zur Jobbörse konkret besprochen worden war, weil es nach seiner damaligen Ansicht auch keine Rolle gespielt habe, doch standen die Aussagen des Zeugen in ihrer Gesamtheit mit den Angaben des Beschwerdeführers überein.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder von einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungs-verhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung einzugliedern und sie so in die Lage zu versetzen, ihren Lebens-unterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „JobDay55+ XXXX “ am 24.03.2025 zugewiesen, einer Jobbörse mit fünf potentiellen Dienstgeberinnen, die Beschäftigungen im Ausmaß von 20 bis 40 Wochenstunden mit einer mindestens kollektivvertraglichen Entlohnung in den Bereichen Betriebsgastronomie, Service, Lager, Produktion, Renovierung und Instandhaltung sowie IT anbieten würden.
Am 13.03.2025 meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Auslandsaufenthalt von 15.03.2025 bis 25.03.2025 und erschien in der Folge nicht zum Termin am 24.03.2025.
Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung im Rahmen der Jobbörse verursacht und damit eine Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung – somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses – erfolgt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zuweisung zu einer Jobbörse für einen (nicht näher definierten) Arbeitsplatz bei einer von fünf potentiellen Dienstgeberinnen in einem von sechs Bereichen. Ein Angebot für ein konkretes Dienstverhältnis wurde dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht unterbreitet; eine Konkretisierung im Hinblick auf die Dienstgeberin, den Tätigkeitsbereich, das Stundenausmaß sowie die Entlohnung wäre allenfalls erst im Rahmen der Jobbörse erfolgt.
Ohne Zuweisung eines – wenn auch noch nicht in allen Details bekannten – konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/00249). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.01.2025, Ra 2022/08/0122, Folgendes ausgeführt:
„Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungstermin, dem die Mitbeteiligte fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, sind nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst (wobei der Umstand allein, dass das AMS im Einladungsschreiben vermerkte, es handle sich dabei um ein „konkretes Arbeitsangebot“, zu dieser Beurteilung nichts beiträgt). Das Vorbringen des AMS lässt auch im Lichte des sonstigen Akteninhalts seine Relevanz (mit anderen Worten: dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können) nicht erkennen. Die letzten beiden Seiten des Einladungsschreibens belegen vielmehr, dass beim Verein S grundsätzlich eine Reihe verschiedener Arbeitsplätze geboten werden können, es wurden darin diverse ‚Aufgabenbereiche‘ aufgezählt und beschrieben (‚Küche‘, ‚Homeservice‘, ‚Servicecenter Haus- und Gartenservice‘, ‚Gainfarner Ökogarten‘, ‚Überbetriebliche Lehrausbildung‘) und auf der letzten Seite als weitere in Betracht kommende Möglichkeit auch erwähnt, dass ‚dem Dienstverhältnis eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet‘ werden könne.“
Ausgehend davon ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt sein kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers bzw. dessen Vorsatz erübrigt sich daher.
Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im gegenständlichen Fall vielmehr auf eine eindeutige Rechtslage sowie die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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