IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die BeschwerdeXXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 06.12.2024, Zl. XXXX betreffend die Abweisung eines Antrags nach § 78 UG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) – soweit verfahrensgegenständlich – die Anerkennung der im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierten Prüfung „PUE Übung aus öffentlichem Recht (FÜM III)“ für die Prüfung „PI Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (in der Folge: WU Wien).
2. Mit Stellungnahme vom 27.11.2024 führte die seitens der belangten Behörde beauftragte Gutachterin Frau Univ.-Prof. Dr. iur. XXXX soweit wesentlich und zusammengefasst aus, dass die Lehrveranstaltung „Übung aus öffentlichem Recht“ am Anfang von den aus dem öffentlichem Recht zu erwerbenden Kenntnissen stehe. Diese könne nicht für eine fortgeschrittene, im Masterstudium Wirtschaftsrecht zu absolvierende Lehrveranstaltung anerkannt werden. Im Rahmen der hier gegenständlich absolvierten Lehrveranstaltung werde nur eines der drei Lernergebnisse der Lehrveranstaltung „Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ erreicht, nämlich die Vermittlung der einschlägigen Falllösungskompetenz. Die anderen zwei Lernergebnisse der in Rede stehenden Lehrveranstaltung im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien, nämlich die Identifizierung von Fragen des Einflusses von Unionsrecht auf das nationale Recht sowie die Verfolgung von Entwicklungen im nationalen und unionsrechtlichen Verwaltungsrecht, würden nicht von der Lehrveranstaltung „Übung aus dem öffentlichen Recht“ abgedeckt.
3.Mit Bescheid vom 06.12.2024 wurde der Antrag des BF gemäß § 78 Abs. 1 UG abgewiesen.
4. Dagegen erhob der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 10.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist unter anderem zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen.
Im Zuge seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte er am XXXX .2024 die Lehrveranstaltung „PUE Übung aus öffentlichem Recht (FÜM III)“, 4 ECTS.
Am 26.08.2024 beantragte der BF die Anerkennung dieser Lehrveranstaltung für die Lehrveranstaltung „PI Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“, 4 ECTS, im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien.
Die Lernergebnisse der vom BF im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissensachten an der Universität Wien positiv absolvierten Lehrveranstaltung „PUE Übung aus öffentlichem Recht (FÜM III)“ lauten wie folgt:
„Ziel der Lehrveranstaltung ist es, die Fähigkeit zur Lösung verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Fälle zu vermitteln. Prüfungsstoff ist das Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich der Einwirkungen des Unionsrechts auf das staatliche Recht.“
Die Lernergebnisse der Lehrveranstaltung „PI Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“, im Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien lauten wie folgt:
„Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollen die Studierenden in der Lage sein:
Fragen zum Einfluss des EU-Rechts auf das österreichische Öffentliche Recht zu identifizieren
Fälle aus diesem Themenbereich selbständig zu lösen und eine schriftliche Falllösung zu erarbeiten
Entwicklungen im österreichischen und europäischen Verwaltungsrecht weiterzuverfolgen und nachzuvollziehen“
Das Lernergebnis der Vermittlung der einschlägigen Falllösungskompetenz wird sowohl durch die Lehrveranstaltung „PUE Übung aus öffentlichem Recht (FÜM III)“ als auch durch die Lehrveranstaltung „PI Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ vermittelt.
Die Lernergebnisse der Identifizierung von Fragen des Einflusses von Unionsrecht auf das nationale Recht sowie die Verfolgung von Entwicklungen im nationalen und unionsrechtlichen Verwaltungsrecht werden von der Lehrveranstaltung „PI Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“, nicht jedoch von der Lehrveranstaltung „PUE Übung aus öffentlichem Recht (FÜM III)“ vermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zunächst aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
Die Feststellungen zu den Lernergebnissen der zwei in Rede stehenden Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem Befund der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Univ.-Prof. Dr. iur. XXXX . Dasselbe ergibt sich aus den historischen Vorlesungsverzeichnissen, abrufbar unter: https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=030057 semester=2024S und https://vvz.wu.ac.at/cgi-bin/vvz.pl?C=L;I=0312;LV=3;L2=S;L3=S;U=H;S=24W;LANG=DE (Zugriff jeweils am 20.11.2025).
Die weiteren Feststellungen zu den Lernergebnissen der zwei in Rede stehenden Lehrveranstaltungen ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten (ieS) von Frau Univ.-Prof. Dr. iur. XXXX , deren fachliche Expertise außer Frage steht. Es haben sich keine stichhaltigen Gründe ergeben, von der Einschätzung der genannten Gutachterin abzugehen. Der BF ist den Ausführungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnten sohin seine Ausführungen das Gutachten nicht erschüttern (siehe dazu grundlegend etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003 RS 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
§ 51 Abs. 2 Z 1 und 34 Universitätsgesetz 2002 (UG) lautet:
Begriffsbestimmungen
§ 51. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
34. Lernergebnisse sind diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
§ 78 UG lautet auszugsweise wie folgt:
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern;
d) einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
(2) – (3) (…)
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
4.Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2.
5. Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
(5) (…)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)
3.1.2. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der hier einschlägigen Bestimmung des § 78 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit a UG positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen sind, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG angelegt wurden.
Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1 UG absolviert worden sind, sind unbegrenzt möglich (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 78 Rz 7 [Stand 01.09.2023, rdb.at]).
Da es sich bei der Universität Wien um eine postsekundäre Bildungseinrichtung iSd § 51 Abs. 2 Z 1 UG handelt, die gegenständliche Prüfung positiv absolviert wurde und auch kein Höchstausmaß an anzuerkennenden ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen ist, das überschritten werden könnte, bleibt gegenständlich zu prüfen, ob zwischen den erworbenen Kompetenzen (Lernergebnissen) wesentliche Unterschiede iSd oben zitierten Bestimmung bestehen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, vermittelt die positiv absolvierte Lehrveranstaltung „PUE Übung aus öffentlichem Recht (FÜM III)“ an der Universität Wien lediglich eines der drei Lernergebnisse, die die Lehrveranstaltung „PI Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive“ an der Wirtschaftsuniversität Wien vermittelt.
Da der BF sohin zwei von drei Lernergebnisse durch die in Rede stehende positiv absolvierte Prüfung an der Universität Wien nicht vermittelt bekam, muss bereits aus diesem Grund von einem Unterschied ausgegangen werden, der Wesentlichkeit iSv § 78 Abs. 1 Z 1 UG begründet.
Zusammengefasst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.1.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage der anzuwendenden Bestimmungen sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen) stützen.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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