IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Gottfried GOLOB und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit mit XXXX .2025 eingestellt wurde und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
Der Bescheid vom XXXX , VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: XXXX , werden bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX 2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit mit XXXX 2025 gem. § 33 Abs. 2 iVm. den §§ 38, 24 Abs. 1, §§ 7 und 9 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben werde.
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass sie zum dritten Mal innerhalb eines Jahres das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, weshalb der Leistungsbezug aufgrund fehlender Arbeitswilligkeit eingestellt werde.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die innert offener Frist bei der belangten Behörde am XXXX .2025 eingebrachte Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass sie sich am XXXX .2025 sehr wohl mit einer Nachricht bei XXXX mit dem Wortlaut: „Hallo!! Ich fange am XXXX .2025 bei XXXX zu arbeiten an!! Tut mir sehr leid. MfG XXXX “ gemeldet habe. Danach habe sie keine fremden Nummern mehr angenommen, da sie permanent von fremden Nummern beschimpft werde. Sie habe siech am 17.06.2025 trotzdem bei XXXX zu einem Bewerbungsgespräch vorgestellt und am selben Tag bei der Firma LEITNER KG in FRAUENTHAL ein Bewerbungsgespräch geführt. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und habe aus ihrer Sicht nichts Falsches gemacht. Mehr als sich melden und Bewerbungsgespräche führen, könne sie nicht machen. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die Stelle bei XXXX nicht auf ihrem eAMS-Konto erschienen wären. Am 25.06.2025 habe sie bei XXXX angefangen und sei ihr da gesagt worden, dass sie dort gar nicht arbeiten dürfe, obwohl sie am 23.05.2025 bei Frau XXXX ein Protokoll abgegeben hätte. Sie fühlte sich sehr wohl bei XXXX , bis der Anruf gekommen sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass dieser bestätigt werde und gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
4. Gegen die der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nachweislich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich deren als „Stellungnahme des Bescheides vom XXXX .2025“ gewerteter Vorlageantrag vom XXXX .2025.
In der Begründung heißt es im Kern, dass sie nie eine Arbeitsunwilligkeit gezeigt habe. Sie habe sich im Gegenteil überall beworben. Nur ihre Gesundheit hätte ihr einen Strich durch die Rechnung gemacht, sodass sie die Arbeitsstellen nicht annehmen konnte. Sie wisse nicht, ob ein Arbeitgeber zufrieden ist, wenn man mit Durchfall und Erbrechen zur Arbeit erscheint. Sie habe das dem AMS jedes Mal bekannt gegeben.
5. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
6. Am 02.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein einer Vertretung der belangten Behörde und der Leiterin des AMS XXXX als Zeugin eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF, die trotz gehöriger Ladung unentschuldigt nicht erschienen war, durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (konkret befindet sich dieser seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX ) [ZMR-Abfrage].
1.2. Sie hat am XXXX .2024 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt [im Akt einliegender Antrag auf Notstandshilfe].
1.4. Am XXXX 2024 war sie zuletzt als Arbeiterin bei der Dienstgeberin XXXX tätig und endete dieses Dienstverhältnis am XXXX .2024 [HV-Abfrage].
Seither ist die BF wieder im Stande der Arbeitslosigkeit und bezog sie zuletzt bis zum XXXX .2025 Notstandshilfe in Höhe von EUR 25,81 täglich [tagesaktuelle HV-Abfrage; Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].
1.5. Am XXXX 2025 schloss die belangte Behörde mit der BF eine Betreuungsvereinbarung ab, aus der sich im Kern ergibt, dass sie wegen eines längeren Krankenstandes keine Arbeit habe und sie eine Beschäftigung als Reinigungskraft und Regalbetreuerin mit einem möglichen Arbeitsort in XXXX im Ausmaß von 20 bis 30 Stunden von 07:00 bis 19:00 Uhr wünsche [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2025, S. 2 unten].
Auf der Grundlage der mit ihr abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich die BF dazu, sich selbständig auf offene Stellen zu bewerben und für diesen Zweck die Job-Suchmaschinen und Job-Plattformen, wie z.B. „alle jobs“ zu benützen und sich sofort auf ihr vom AMS zugeschickte oder von Unternehmen angebotene Stellenangebote zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2025, S. 2 oben].
Die Betreuungsvereinbarung enthält unter anderen den Hinweis, dass in der Arbeitsmarktservice Jobbörse, dem eJob-Room registrierte Unternehmen den von ihr zur Verfügung gestellten Lebenslauf einsehen und sie direkt kontaktieren können [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2025, S. 3 Mitte].
1.6.1. Konkret wurde der Notstandshilfebezug mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX .2024 gem. § 10 AlVG ab dem XXXX .2024 für 42 Tage eingestellt, da die BF das Zustandekommen einer ihr bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS; Beilage ./A].
1.6.2. Mit einem weiteren, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX .2024 stellte die belangte Behörde den Notstandshilfebezug der BF gem. § 10 AlVG für die Dauer von 56 Tagen ab dem XXXX .2024 ein, da sie das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX vereitelt hat [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS; Beilage ./B].
1.6.3. Als mit der BF am XXXX .2024 eine Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Dienstgeberin Gemeinde Eibiswald aufgenommen wurde, wurde sie von dem sie einvernommen habenden Organ der belangten Behörde nachweislich auf die Sanktion der Bezugseinstellung für den Fall der weiteren Nichtannahme bzw. Vereitelung einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung innerhalb eines Jahres hingewiesen [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung vom 25.09.2024; Beilage ./B].
1.6.4. Am XXXX .2025 erfolgte die Einstellung des Notstandshilfebezuges wegen Arbeitsunwilligkeit der BF mit Bescheid vom XXXX .2025.
Dieser Sanktion liegt zugrunde, dass ihr vom AMS XXXX eine ihr zumutbare Beschäftigung im Verkauf und in der Sachspendensortierung bei der Dienstgeberin XXXX und XXXX auf Basis Teilzeit im Ausmaß von 25 Stunden und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag in Höhe von EUR 1.265,47 brutto pro Monat zugewiesen wurde, die mangels Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen war [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX 2025, 09:59 Uhr, S 1f].
Konkret unternahm die Dienstgeberin den Versuch, die Beschwerdeführerin am XXXX 2025 um 09:57 Uhr telefonisch für einen Termin für ein Bewerbungsgespräch zu erreichen. Da die Beschwerdeführerin für die Dienstgeberin nicht erreichbar war, ersuchte die Dienstgeberin die BF per Textnachricht und per Sprachnachricht auf die Mobilbox um deren Rückruf.
Am XXXX 2025 versuchte die Dienstgeberin erneut, die BF um 10:50 Uhr telefonisch zu erreichen.
Am XXXX , um 10:14 Uhr, unternahm die Dienstgeberin einen neuerlichen Versuch, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen.
Da die Beschwerdeführerin in allen Fällen weder den Anruf der potentiellen Dienstgeberin entgegen genommen hatte, noch diese zurückrief, ging die Dienstgeberin davon aus, dass kein Interesse an einer Anstellung besteht, was sie der belangten Behörde am XXXX zurückmeldete [Niederschrift über die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX , 09:59 Uhr, Seite 2 Mitte].
Wie schon ausgeführt, reagierte die BF auf die Versuche der Dienstgeberin, sie zu erreichen, nicht. Erst nachdem die potentielle Dienstgeberin ihre Rückmeldung am XXXX an das AMS abgesendet hatte, setzte sich die BF erstmals am XXXX mit der potentiellen Dienstgeberin telefonisch in Verbindung, wobei sie eine Mitarbeiterin, Frau XXXX , davon in Kenntnis setzte, dass sie das AMS wegen der vergeblichen Kontaktaufnahmeversuche der potentiellen Dienstgeberin kontaktiert hätte. Sodann vereinbarte Frau XXXX mit der BF einen Termin für ein Bewerbungsgespräch am XXXX .2025 um 11:30 Uhr.
Diesen Termin sagte die BF jedoch aus eigenem ab und begründete dies mit einer Autopanne.
Ein Alternativtermin für ein Bewerbungsgespräch wurde für den XXXX .2025 um 10:30 Uhr vereinbart. Auch diesen Alternativtermin nahm die BF nicht wahr.
1.6.5. Das Verhalten der BF war schließlich ursächlich dafür, dass die ihr bei der Dienstgeberin XXXX und XXXX zugewiesene, ihr zumutbare Beschäftigung im Verkauf und in der Sachspendensortierung, die sie spätestens am XXXX antreten hätte können, nicht zustande kam [E-Mail der Dienstgeberin XXXX vom XXXX , 10:31 Uhr].
1.7. Die Beschwerdeführerin hat bis laufend keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung mehr aufgenommen [tagesaktuelle HV-Abfrage; Beilage ./D].
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Die getroffenen Feststellungen gründen weiters auf den von der BF in der Beschwerde und den von der Behördenvertretrung und der zeugenschaftlich einvernommenen Dienstnehmerin vom AMS XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten, in sich widerspruchsfrei gebliebenen und nachvollziehbaren Angaben, sowie auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung von der belangten Behörde noch vorgelegten Unterlagen.
Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 gründet im Kern darauf, dass die BF zum dritten Mal innerhalb eines Jahres das Zusandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, weshalb das AMS von Arbeitsunwilligkeit der BF ausging und mit dem XXXX .2025 den Bezug der Notstandshilfe einstellte.
Dagegen wendet sich die Beschwerde.
3.1.2. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr. 28/2020 wie folgt:
„Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7.
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 9 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl I Nr. 104/2007 auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Arbeitswilligkeit
§ 9.
(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
[…]“
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AlVG gilt insbesondere als arbeitswillig, wer von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch macht und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten entsprechend zumutbar ist.
Wenn die arbeitslose Person erkennen lässt, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, steht sie der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/08/0237 und vom 13.05.2009, Zl. 2009/08/08/0038). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann die Behörde bei drei Weigerungen innerhalb eines Jahres von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgehen (siehe dazu VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/08/0100 und vom 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).
Das Vorliegen von Arbeitswilligkeit - als Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach § 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 AlVG - ist somit immer dann zu prüfen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit im dargestellten Sinn vorliegt (VwGH vom 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird, wenn zuvor die arbeitslose Person der Arbeitslose erkennen hat lassen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist (vgl. VwGH vom 25.06.2021, Ra 2020/08/0169 mit Hinweis auf VwGH 13.05.2009, Zl.2009/08/0038).
Wurde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitsunwilligkeit eingestellt, reicht eine bloße Erklärung der arbeitslosen Person, wieder arbeitswillig zu sein, nicht aus. Vielmehr bedarf es nachhaltiger und zielgerichteter Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung, um von der wieder gegebenen Arbeitswilligkeit ausgehen zu können. Eine wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann sich auch dadurch zeigen, dass die arbeitslose Person nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweist (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0292).
3.1.3. Auf den Beschwerdefall umgelegt bedeutet dies:
Am XXXX 2025 wurde der BF vom AMS XXXX eine ihr zumutbare Beschäftigung im Verkauf und in der Sachspendensortierung bei der Dienstgeberin XXXX und XXXX auf Basis Teilzeit im Ausmaß von 25 Stunden und einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag in Höhe von EUR 1.265,47 brutto pro Monat zugewiesen.
In der Folge unternahm die Dienstgeberin mehrfach den Versuch, die Beschwerdeführerin telefonisch für einen Termin für ein Bewerbungsgespräch zu erreichen. In allen Fällen war die Beschwerdeführerin für die Dienstgeberin nicht erreichbar. Obwohl letztere die BF sogar per Textnachricht und per Sprachnachricht auf die Mobilbox um deren Rückruf ersucht hatte, reagierte die BF nicht mit einem Rückruf.
In Anbetracht dessen ging die Dienstgeberin davon aus, dass die BF kein Interesse an einer Anstellung habe und meldete die Dienstgeberin diesen Umstand der belangten Behörde am XXXX 2025 zurück.
Erst nachdem die potentielle Dienstgeberin ihre Rückmeldung am XXXX .2025 an das AMS abgesendet hatte, setzte sich die BF erstmals am XXXX .2025 mit der potentiellen Dienstgeberin telefonisch in Verbindung, wobei sie eine Mitarbeiterin, Frau XXXX , davon in Kenntnis setzte, dass sie das AMS wegen der vergeblichen Kontaktaufnahmeversuche der potentiellen Dienstgeberin kontaktiert hätte. Sodann vereinbarte Frau XXXX mit der BF einen Termin für ein Bewerbungsgespräch am XXXX um 11:30 Uhr.
Diesen Termin sagte die BF jedoch aus eigenem ab und begründete dies mit einer Autopanne. Ein Alternativtermin für ein Bewerbungsgespräch wurde für den XXXX um 10:30 Uhr vereinbart. Auch diesen Alternativtermin nahm die BF nicht wahr.
Schon bei der Nichtannahme eines Anrufs einer potentiellen Dienstgeberin und bei einem nicht erfolgten Rückruf darf eine Dienstgeberin objektiv von mangelndem Interesse der arbeitslosen Person an der angebotenen Beschäftigung ausgehen. Die belangte Behörde durfte daher schon in Anbetracht der Rückmeldung vom XXXX von einer Vereitelung dieser konkret der BF am XXXX angebotenen Beschäftigung ausgehen.
Berücksichtigt man weiter den viel zu spät erfolgten Anruf der BF bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX , anlässlich dessen die Dienstgeberin der BF noch eine Chance zur Erlangung der Beschäftigung im Rahmen eines ihr angebotenen Vorstellungsgesprächs einräumte, ist in dem Umstand, dass die BF diese ihr gebotene Chance nicht nützte, eine weitere Vereitelungshandlung zu erblicken, die im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall eine weitere Sanktion nach § 10 AlVG rechtfertigt.
Für die Einstellung des Notstandshilfebezuges am XXXX erachtete die belangte Behörde den Umstand für maßgeblich, dass innerhalb eines Jahres zwei weitere Sanktionen nach § 10 AlVG samt damit einhergehender Bezugssperren gegen die BF erlassen worden waren.
Konkret wurde der Notstandshilfebezug mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX gem. § 10 AlVG ab dem XXXX für 42 Tage eingestellt, da die BF das Zustandekommen einer ihr bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Mit einem weiteren, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde den Notstandshilfebezug der BF gem. § 10 AlVG für die Dauer von 56 Tagen ab dem XXXX ein, da sie das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX vereitelt hat.
In Anbetracht dessen durfte die belangte Behörde oben zitierten Judikatur davon ausgehen, dass bei der BF keine Arbeitswilligkeit vorliegt und war die belangte Behörde daher verhalten, den Bezug der Notstandshilfe nach dem dritten sanktionswürdigen Tatbestand einzustellen.
Von einer arbeitslosen Person ist vielmehr ein proaktives Verhalten in Hinblick auf das Zustandekommen der ihr vom AMS zugewiesenen konkreten, zumutbaren Beschäftigung zu verlangen, das so ausgestaltet sein muss, dass bei einer potentiellen Dienstgeberin der Eindruck eines Desinteresses an der angestrebten Beschäftigung, der geeignet ist, eine Sanktion nach § 10 AlVG auszulösen, nicht entstehen kann.
Vielmehr müssen nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen in Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung erbracht werden, wie etwa durch das Annehmen von Anrufen einer potentiellen Dienstgeberin bzw. ist ein von dieser erbetener Rückruf vorzunehmen; überdies sind Anfragen nach einem konkreten Vorstellungsgespräch oder Nachfragen nach dem Stand der Bewerbung, wenn die angeschriebene Dienstgeberin ihre Reaktion auf einen späteren Zeitpunkt hinausschiebt, vorzunehmen.
Derartige Bemühungen ist die Beschwerdeführerin zur Gänze schuldig geblieben.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.