IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 21.08.2024, der BF am selben Tag nachweislich zugestellt, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt. Im Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei gegen sie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der BF wurde zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen, ab Zustellung eingeräumt.
2. Mit Schreiben der BF vom 01.10.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, gab sie eine Stellungnahme ab.
3. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der damaligen Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), der Caritas Österreich, zugestellt am 21.03.2025, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
4. Mit per Mail am 09.04.2025 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF durch die im Spruch genannte RV, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 02.06.2025 vorgelegt und langten am 05.06.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist rumänische Staatsangehörige.
1.2. Die BF weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen auf. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich keine Eintragung. Die BF ist im Bundesgebiet noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt liegt nicht vor. Die BF ist und war im Bundesgebiet nicht Unfall.- und Krankenversichert. Die BF hat im Bundesgebiet noch nie Sozialhilfe oder sonstige stattliche Zuwendungen erhalten. Die BF ging im Bundesgebiet der nicht aufdringlichen Bettelei nach.
1.3. Der Lebensmittelpunkt der BF liegt, laut eignen Angaben, in Rumänien. Dort ist sie auch krankenversichert. In Österreich lebt ihr Lebensgefährte. Sie führt - laut eigenen Angaben - ein Familienleben mit ihren minderjährigen Kindern in Rumänien. Die BF hat sich im österreichischen Bundesgebiet nie länger als drei Monate aufgehalten.
Sie pendelte von Rumänien nach Österreich, hielt sich hier einige Zeit auf – unter drei Monate – und kehrte dann wieder nach Rumänien, zur Familie und Kindern zurück.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit oben Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass die BF in Österreich nie melderechtlich erfasst, nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und hier nie versichert war, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR), Sozialversicherungsdatenauszug und das Zentrale Fremdenregister.
2.2.2. Die BF brachte wiederholt vor, dass ihr Lebensmittelpunkt in Rumänien liege und sie sich wiederholt immer nur unter drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. So führte sie in Ihrer Stellungnahme vom 01.10.2024 aus, dass sie am XXXX .2024 in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier Arbeit zu suchen. Sie sich daher zum Feststellungszeitpunkt noch keine drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie der stillen Bettelei nachgegangen sei und von ihrem in Österreich arbeiteten Lebensgefährten unterstützt worden wäre. Sie in Rumänien krankenversichert sei und diese Versicherung auch für Österreich gelte. Dieser Stellungnahme legte die BF ein Dokument aus Rumänien vom 25.10.2024 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass sie dort ein Fahrzeug erworben hat (AS 25f).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF bisher ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe. Sie in Österreich nicht gemeldet sei und sich hier auch nicht durchgehend aufgehalten habe. In der Vergangenheit sie immer nur für kurze Zeit hier gewesen wäre und immer wieder für länger Zeit nach Rumänien reisen musste um dort Arztbesuche, Behördentermine und andererseits zur Aufrechterhaltung des Familienlebens, aufhältig gewesen wäre. Die BF stelle keine Gefahr für den österreichischen Staat dar und sei strafrechtlich unbescholten. Zum Beweis des Aufenthalts in Rumänien, legte die BF diverse Nachweise vor. (AS 94f).
In seiner Stellungnahme des BFA im Zuge der Aktenvorlage führte diese aus, dass die BF während des bisherigen Verfahrens keine Unterlagen für den Beweise ihres Aufenthaltes in Rumänien in Vorlage gebracht habe, sondern dies lediglich nunmehr in der Beschwerde getan habe. Das BFA verweist gegenständlich auf einen bedenklichen Fall und verweist diesbezüglich auf eine Entscheidung des EuGH – Urteil vom 22.06.2021, GZ: C-719/19 und vermeint, dass die BF zwar glaubhaft immer wieder für kurze Zeit nach Rumänien ausgereist sei, aber keine nachhaltige, tatsächliche und wirksame Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet stattgefunden habe. (AS 115f).
Im Ergebnis kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Lebensmittelpunkt der BF in Rumänien liegt, sie dort lebt und ihre Aufenthalte in Österreich jeweils kürzer als drei Monate ausgefallen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist auf Grund ihrer Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
3.1.2. Der Beschwerde war aus folgenden Gründen stattzugeben:
Der Lebensmittelpunkt der BF liegt in Rumänien, wo sie aktuell auch wohnt. Sie verfügte bisher im Bundesgebiet über keine melderechtlichen Aufzeichnungen. Keine Unfall- und Krankenversicherung. Sie bezog bisher keinerlei staatliche Unterstützung. Sie hielt sich regelmäßig in Österreich auf, jedoch erreichten diese Aufenthalte zu keinem Zeitpunkt drei aufeinander folgende Monate bzw. konnte dies von der belangten Behörde nicht nachgewiesen werden. Es ist für das erkennende Gericht (Einzelrichterentscheidung) auch nicht nachvollzogen werden, warum die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf Seite 3 und 4 anführt, dass die BF sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalte und dies unter den Feststellungen damit begründet, dass diese Feststellung durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsauszug sowie aus dem gesamten Akteninhalt, festgestellt worden wäre. Gerade aus den angeführten Auszügen, ist nicht nachweisbar, dass die BF sich länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten hat.
Eine Ausweisung eines EWR-Bürgers ist gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn diesem aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. § 55 Abs. 3 NAG wiederum erweist sich laut eigenem Wortlaut einzig im Hinblick auf Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern gemäß §§ 51, 52 und 54 NAG einschlägig, wobei besagte Normen einzig Regelungen für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt von EWR-Bürgern und deren Angehörigen enthalten.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Freizügigkeits-Richtlinie 2004/38/EG, hat ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
§ 15a FPG normiert, dass EWR-Bürger Visumfreiheit genießen und das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten haben und sie darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teils des NAG- und Aufenthaltsgesetzes hätten.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Da die BF und ihre wiederholten Verbleibe in Österreich weder jeweils noch insgesamt drei Monate überstiegen haben bzw. dies nicht nachweisbar ist, wodurch sich die BF immer rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, erweist sich der Ausspruch einer Ausweisungsentscheidung gegen die BF per se als nicht zulässig.
Im Ergebnis erweist sich eine Ausweisungsentscheidung gegen der BF sohin als unzulässig und war der gegenständlichen Beschwerde sohin stattzugeben und in Konsequenz der Behebung der für den Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG Grundlage bildenden Ausweisungsentscheidung der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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