Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 04.10.2024, GZ: XXXX , den Beschluss:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen
Am 15.05.2024 übermittelte XXXX (BF) an die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages.
Im Antragsformular wurde unter „4 Anspruchsvoraussetzungen“ der Punkt „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt. Weiters gab die BF in ihrem Antrag an, dass keine weiteren Personen in ihrem Haushalt leben würden. Dem Antrag waren ein Nachweis über die Zählpunktnummer, ein Meldezettel und ein Kontoauszug beigelegt.
Mit Schreiben der OBS GmbH vom 02.08.2024 wurde der BF vorgehalten, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am antragsgegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe und die BF eine Pension beziehe, die unter dem in Österreich geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz liege. Daher seien alle weiteren Einkommen neben den Pensionsbezügen bzw. ein Nachweis darüber, wie der Lebensunterhalt bestritten werde, nachzureichen.
Daraufhin übermittelte die BF einen neuen Antrag vom 07.08.2024, mit welchem lediglich die Befreiung vom ORF-Beitrag beantragt wurde. Dem Antrag waren ein aktueller Kontoauszug und Meldezettel beigelegt.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der OBS GmbH vom 04.10.2024 wurde der Antrag der BF auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am antragsgegenständlichen Standort nicht den Hauptwohnsitz habe und die BF eine Pension beziehe, die unter dem in Österreich geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz liege. Die BF habe einen Nachweis über ein weiteres Einkommen bzw. darüber, wie der Lebensunterhalt bestritten werde, nicht nachgereicht.
Der Antrag der BF vom 07.08.2024 wurde im angefochtenen Bescheid der OBS GmbH nicht berücksichtigt.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und begründetet diese damit, keine Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erhalten zu haben.
Am 09.05.2025 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH 30.01.2025, Ro 2022/16/0015). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).
Solche besonders gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Nach Übermittlung der Beweisaufnahme vom 02.08.2024 durch die OBS GmbH übermittelte die BF ein neues Antragsformular vom 07.08.2024. Zumal Anträge gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden können, hätte die OBS GmbH die Übermittlung des neuen Antragsformualr als Antragsänderung der BF zu werten und zu berücksichtigen gehabt. Im Antrag vom 07.08.2024 wurde der Antrag auf die Befreiung vom ORF-Beitrag eingeschränkt und ein aktueller Kontoauszug übermittelt.
Die OBS GmbH hat im agefochtenen Bescheid den neuen Antrag vom 07.08.2024 samt Beilage jedoch in keinster Weise berücksichtigt und vielmehr über die nicht mehr vom Antrag umfassten Punkte der Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt und der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgesprochen.
Die OBS GmbH hat damit wesentliche Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts unterlassen, indem sie die als Antragsänderung zu wertende Übermittlung des neuen Antrags der BF vom 07.08.2024 sowie den aktuellen Kontoauszug nicht berücksichtigt hat. Damit liegen so gravierende Ermittlungslücken vor, dass die Voraussetzungen für die Kassation des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Sache an die OBS GmbH gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind.
Der angefochtene Bescheid war im Ergebnis daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide nach Verfahrensergänzung an die OBS GmbH zurückzuverweisen. Diese wird im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des aktuellen Antrags vom 07.08.2024 sowie Ermittlung der aktuellen Bemessungsgrundlagen und Anspruchsvoraussetzungen eine neuerliche Behandlung des Antrags der BF vorzunehmen haben.
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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