Nach stRsp des VwGH kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand auf die Zuerkennung der Gebührenbefreiung keine rückwirkenden Auswirkungen (Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 7 und 9 zu § 53 WFG 1984 referierte Judikatur des VwGH).
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