Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk Leisch sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022, Zl. L524 2184634 1/11E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: H J E in S, vertreten durch die Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensgang wird eingangs in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 2021, Ra 2018/16/0184, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde das damals angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund eines Widerspruchs zwischen dem Spruch und der Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2 Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG (gemeint offensichtlich: § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg (nunmehr Revisionswerber) zurück. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
3 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, mit drei Anträgen jeweils vom 20. November 2017 habe die Mitbeteiligte beim Bezirksgericht N (im Folgenden: Bezirksgericht) die Einverleibung von Pfandrechten sowie eines Veräußerungsverbots gemäß § 19 Salzburger WFG 2015 beantragt und jeweils eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 geltend gemacht. Das Bezirksgericht habe die Mitbeteiligte ersucht, ihre Anträge zurückzuziehen. Am 21. November 2017 habe die Mitbeteiligte diese drei Anträge zurückgezogen. Nach erfolglosen Lastschriftanzeigen sei der Mitbeteiligten mit drei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheide) vom 18. Dezember 2017 jeweils eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv 44 €, ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv 22 € sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €, somit insgesamt jeweils 74 €, vorgeschrieben worden. Gegen diese Mandatsbescheide habe die Mitbeteiligte Vorstellung erhoben. Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 3. Jänner 2018 seien der Mitbeteiligten die Gerichtsgebühren in der genannten Höhe erneut vorgeschrieben worden.
4 Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und hg. Rechtsprechung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es könne der Argumentation des Revisionswerbers nicht gefolgt werden, wonach durch die Zurückziehung des Antrags der Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objekts und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft unterbrochen worden und eine erforderliche Voraussetzung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 weggefallen sei, was zum rückwirkenden Entfall der Gebührenbefreiung geführt hätte. Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 Z 2 GGG die Gebührenpflicht begründet worden sei. Dies sei vorliegend der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebührenbefreiung entfalle dann, wenn innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG 1984 weggefallen seien. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Das bedeute, dass beispielsweise zwischen der Gewährung eines Darlehens und der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse. Durch eine bloße Zurückziehung, beispielsweise des Antrags auf Einverleibung des Pfandrechts, werde aber nicht der an sich bestehende Kausalzusammenhang beseitigt oder unterbrochen. Der Revisionswerber hätte daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG 1984 in Bezug auf die Eingabengebühr prüfen müssen. Diesbezüglich habe der Revisionswerber jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, so dass der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Revisionswerber zurückzuverweisen sei.
5 Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob die Zurückziehung eines Antrags, mit dem ein Gebührenbefreiungstatbestand geltend gemacht worden sei, zur Folge habe, dass eine Gebührenpflicht bestehe und das Vorliegen einer Gebührenbefreiung daher nicht mehr geprüft werden müsse.
6 Das Bundesverwaltungsgericht legte die gegen seinen Beschluss erhobene ordentliche Amtsrevision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und eine den Antrag auf kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung enthaltende Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit ergänzend vor, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es eine meritorische Entscheidung zu treffen gehabt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht unterstelle dem Revisionswerber krasse und gravierende Ermittlungsfehler im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, obwohl der Sachverhalt nach der Aktenlage bereits festgestanden sei und bloß wenn überhaupt einer allenfalls geringfügigen Ergänzung bedurft hätte. Der angefochtene Beschluss weiche zudem von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeführt habe, was die Revisionswerberin konkret ermitteln solle und warum diese Ermittlungen nicht vom Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden könnten.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Amtsrevision ist bereits aus den aufgezeigten Gründen zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheids streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284).
11 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048, mwN).
12 Dabei hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht. Selbst Bescheide, die in ihrer Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhang mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind. Schließlich ermächtigt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (offenbar) die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt (indem es diese für widersprüchlich hält oder näher genannte Berechnungen vermisst), auch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. erneut VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284, mwN).
13 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG (vgl. nochmals VwGH 26.1.2023, Ra 2022/01/0284, mwN).
14 § 53 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482/1984 idF BGBl. I Nr. 131/2001, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 53 (1) [...]
(2) [...]
(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.“
15 In der Amtsrevision wird vorgebracht, die Einhaltung des Nutzflächenkriteriums ergebe sich schon aus dem Grundbuch und der Förderungszusicherung. Letztere sei im Zeitpunkt der beabsichtigten Grundbuchseintragung bereits erteilt gewesen. Auch die Voraussetzung, dass die Eingabe durch die Finanzierung eines Objekts veranlasst sei, das im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werde, lasse sich aus der Förderungszusicherung entnehmen. Es hätte daher keine kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ergehen dürfen.
16 Während der Revisionswerber im vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid einen Kausalzusammenhang aufgrund der Zurückziehung der Anträge verneinte, wodurch eine materielle Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen sei, vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass durch eine bloße Zurückziehung des Antrags auf Einverleibung eines Pfandrechts ein zunächst bestehender Kausalzusammenhang nicht beseitigt oder unterbrochen werde. Das Bundesverwaltungsgericht vermisste jedoch eine Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG 1984, insbesondere des geforderten Kausalzusammenhangs zwischen der Finanzierung eines geförderten Objekts und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft.
17 Nichtsdestotrotz ermächtigte dies nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil einerseits Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind, und andererseits der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung des Revisionswerbers nicht teilt, auch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung ermächtigt. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht, indem es pauschal die Ermittlung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG 1984 vermisst, seine Verpflichtung verletzt, darzulegen, dass und aus welchen Gründen seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt seien, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststehe.
18 Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente bereits im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs vorliegen müssen (vgl. etwa VwGH 2.6.2021, Ro 2018/16/0015). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher mit der Frage der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenfreiheit bezogen auf den gemäß § 2 Z 2 GGG für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt auseinanderzusetzen und nach Aufforderung der Mitbeteiligten, für die einzelnen Eingaben die Veranlassung iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 darzulegen, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen selbst zu treffen.
19 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht nicht vorlagen, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 30. Jänner 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.