IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.05.2025, Zl. 28 Cg 24/25t, betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Gebühr der Zeugin XXXX gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG mit € 61,80 (Entschädigung für Zeitversäumnis von drei Stunden á € 20,60) bestimmt wird und ihr daher nur insgesamt Gebühren iHv € 66,60 zustehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In einem zivilgerichtlichen Verfahren fand am 20.02.2025 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: LG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der die nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens XXXX (im Folgenden: Zeugin) von 9:00 Uhr bis 9:47 Uhr als Zeugin teilgenommen hatte.
In Folge beantragte die Zeugin fristgerecht ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 2.100,00 (Entschädigung für entgangenes Einkommen für 3 Stunden á € 700,00) geltend. Begründend führte sie aus, sie habe aufgrund der Teilnahme an der Verhandlung als Zeugin sechs Behandlungstermine, die ihr jeweils ca. € 350,00 eingebracht hätten, nicht wahrnehmen können.
Mit Verbesserungsauftrag vom 17.03.2025 forderte die Präsidentin des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) die Zeugin auf, binnen 14 Tagen den tatsächlichen Einkommensentgang zu bescheinigen.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 führte die Zeugin im Wesentlichen Folgendes aus:
Anbei schicke sie den Heilkostenplan ihrer Patientin, mit der sie für den 20.02.2025 einen Termin zur Behandlung der drei genannten Zähne vereinbart gehabt habe. Da sie aber diesen Termin wegen ihrer Anwesenheitspflicht als Zeugin habe absagen müssen und ihre Patientin keinen weiteren Termin bei ihr ausgemacht habe, sei ihr der Einkommensentgang in genannter Höhe entstanden.
Mit Bescheid vom 13.05.2025 (zugestellt am 23.06.2025), Zl. 28 Cg 24/25t, bestimmte die belangte Behörde die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am 20.02.2025 mit insgesamt € 2.104,80 (für Reisekosten gemäß § 6 GebAG iHv € 4,80 sowie eine Entschädigung für den Einkommensentgang gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG für 3 Stunden á € 700,00 iHv € 2.100,00).
Begründend war ausgeführt worden: Dem Verbesserungsauftrag sei fristgerecht entsprochen worden. Die Zeugin habe glaubhaft angegeben, dass sie durch den Termin zur Zeugenvernehmung eine Patientin verloren habe und daher der beantragte Einkommensentgang iHv € 2.100,00 zu gewähren sei. Somit finde die Entscheidung über die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.
Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht eine Beschwerde. Die Beschwerde begründete er insbesondere damit, dass der Zeugin eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 2.100,00 zugesprochen worden sei, und führte dazu Folgendes aus:
Im vorliegenden Fall habe die Zeugin eine Honorarnote über den Einkommensentgang vorgelegt und bekannt gegeben, dass ihre Patientin aufgrund der Absage des Termins keinen weiteren Termin vereinbart habe. Auch wenn die Zeugin ihren vereinbarten Termin aufgrund der Ladung als Zeugin mit der Patientin absagen habe müssen, wäre einer Evaluierung des Heilkostenplans sicher nichts im Wege gestanden, wenn die Patientin ihre Behandlung tatsächlich bei der Zeugin als behandelnde Ärztin durchführen lassen habe wollen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Zeugin als Entschädigung für die Zeitversäumnis Gebühren in Höhe von € 61,80 (3 Stunden á € 20,60) zugesprochen werde.
Mit Schreiben vom 10.07.2025 (hg eingelangt am 11.07.2025) legte das LG die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2025 den mitbeteiligten Parteien die o.a. Beschwerde zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen. Binnen gesetzter Frist langte keine Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien ein.
Mit Schreiben vom 13.10.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Zeugin in Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung auf, binnen drei Wochen in Bezug auf den beigelegten Heilkostenplan Folgendes bekannt zu geben:
1) Namhaftmachung der konkreten Patientin, damit diese gegebenenfalls als Zeugin geladen werden könne;
2) Wann sei dieser Heilkostenplan erstellt worden (konkrete Datumsangabe);
3) Wann sei mit der Patientin der Termin am 20.02.2025 vereinbart worden (konkrete Datumsangabe);
4) Welche zahnärztliche Leistung laut Heilkostenplan wäre am 20.02.2025 bei der Patientin durchgeführt worden und
5) Weshalb wäre eine Verschiebung des Termins am 20.02.2025 mit der Patientin nicht möglich gewesen.
Mit Stellungnahme vom 23.10.2025 gab die Zeugin im Wesentlichen Folgendes an:
Sie könne zwar zu diesen Fragen keine Auskunft geben, jedoch begehre sie weiterhin, dass ihr der Verdienstentgang iHv € 2.100,00 zugesprochen werde. Allerdings wolle sie ihre „Forderung zurückziehen“, falls dies mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und dementsprechendem Zeitaufwand verbunden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Anwesenheit der Zeugin ist am 20.02.2025 beim LG vom Beginn der Verhandlung um 9:00 Uhr bis 9:47 Uhr erforderlich gewesen. Die Zeugin hat dafür fristgerecht u.a. Gebühren für einen Einkommensentgang iHv € 2.100,00 beantragt.
Die Zeugin war zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung als selbständige Zahnärztin erwerbstätig.
Als maßgebend wird festgestellt, dass die Zeugin für diesen Zeitraum samt An- und Rückreise keinen tatsächlichen Einkommensentgang bescheinigt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt.
Die Zeugin hat zunächst in ihrem Gebührenantrag lediglich eine Honorarnote vom 17.02.2025 eines zufälligen Patienten in Vorlage gebracht, wonach ihr Behandlungskosten iHv € 345,00 zu vergüten gewesen seien, und in diesem Zusammenhang behauptet, dass sie durchschnittlich zwei solche Behandlungstermine in der Stunde wahrnehme. Daraus ergebe sich ihr durchschnittlicher Stundenlohn für ihre selbständige Tätigkeit iHv ca. € 700,00.
Nach dem Verbesserungsauftrag durch die belangte Behörde, den tatsächlichen Einkommensentgang zu bescheinigen, legte die Zeugin einen Heilkostenplan einer Patientin vor, aus dem lediglich ersichtlich war, dass für die Behandlung dreier Zähne ein Honorar iHv insgesamt € 1.720,00 vorgeschlagen werde. Hingegen war daraus weder ersichtlich, ob tatsächlich für den 20.02.2025 ein konkreter Termin vereinbart noch wann dieser Heilkostenplan überhaupt erstellt worden war. Obwohl der Zeugin in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit eingeräumt wurde, zum Zweck der Bescheinigung konkrete Fragen zum tatsächlichen Einkommensentgang am 20.02.2025 zu beantworten, gab die Zeugin in ihrer am 23.10.2025 eingelangten Stellungnahme an, sie könne zu diesen Fragen keine nähere Auskunft geben. Weiters gab sie bekannt, dass sie ihre Forderung zurückziehen wolle, falls die Klärung der Rechtssache mit einer mündlichen Verhandlung und dementsprechendem Zeitaufwand verbunden sein würde.
Entgegen der belangten Behörde erachtet es die zuständige Richterin daher für nicht glaubhaft, dass die Zeugin durch den Termin zur Zeugenvernehmung am 20.02.2025 eine Patientin verloren hat und dadurch einen Einkommensentgang iHv € 2.100,00 erlitten hat.
Einen tatsächlich stattgefundenen Einkommensentgang hat die Zeugin somit nicht bescheinigen können.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) (…)
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) – (3) (…)
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde der Zeugin im o.a. Bescheid u.a. – wie von ihr zunächst beantragt – für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem LG am 20.02.2025 von 9:00 Uhr bis 9:47 Uhr eine Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 2.100,00 (Entschädigung für entgangenes Einkommen für 3 Stunden á € 700,00) zugesprochen.
Dagegen erhob der Revisor des OLG Beschwerde und wendet ein, dass die Zeugin den Grund und die Höhe des Einkommensentgangs nicht ausreichend bescheinigt habe.
Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als begründet:
Die Zeugin machte als selbstständig erwerbstätige Zahnärztin in ihrem Gebührenantrag vom 20.02.2025 einen Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG iHv € 700,00 im Ausmaß von 3 Stunden mit oben angeführter Begründung geltend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG wiederholt ausgesprochen hat, kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich wird hiebei daher insbesondere auch sein, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054). Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen (vgl. VwGH 08.03.2022, Zl. Ra 2019/16/0081). Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Einkommensentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der einem Selbstständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist (…). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).
Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (vgl. VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).
Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (vgl. Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, S. 4; VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231).
Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094; VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Die Zeugin hat mit ihrem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Wenn die Zeugin behauptet, sie habe am 20.02.2025 wegen ihrer Abwesenheit einen Behandlungstermin mit einer Patientin nicht wahrnehmen können, wodurch sie einen Einkommensentgang iHv € 2.100,00 erlitten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sie – wie bereits in der Beweiswürdigung näher ausgeführt – die von der Richterin geforderten Antworten zum vorgelegten (nicht datierten) Heilkostenplan nicht erteilen hat können und sie somit ihrer Bescheinigungspflicht nicht nachgekommen ist.
Da die Zeugin einen tatsächlichen Einkommensentgang nicht bescheinigen hat können, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Zeugin stehe eine Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG im Ausmaß von € 2.100,00 zu, als verfehlt.
Daraus folgt, dass der Zeugin lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für eine Zeitversäumnis von drei Stunden á € 20,60 – sohin € 61,80 – zu vergüten ist, wie vom Revisor des OLG in der Beschwerde geltend gemacht. Zusammen mit den unstrittigen Reisekosten iHv € 4,80 ist der Zeugin daher bescheidmäßig nur ein Gesamtbetrag iHv € 66,60 zuzusprechen.
Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde spruchgemäß mit einer Maßgabenabänderung Folge zu geben.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – auch mangels Beantragung des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 16.02.2023, Ra 2022/16/0099, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben unter 3.2.3. zitierten Judikatur) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise