TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ist damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist deutsch.
Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und spricht deutsch auf muttersprachlichem Niveau.
Er ist ledig und für niemanden sorgepflichtig.
Er war zuletzt vom XXXX an der Anschrift XXXX , und vom XXXX an der Anschrift XXXX , jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen im Bundesgebiet bestehen bei ihm nicht [ZMR-Abfrage]. Desweiteren war er vom XXXX an der Anschrift der Justizanstalt XXXX , vom XXXX an der Anschrift der Justizanstalt XXXX und ist seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift der Justizanstalt XXXX jeweils mit Neben- bzw. Hauptwohnsitz gemeldet.
Gegen den BF liegen im Bundesgebiet bereits mehrere strafgerichtliche Verurteilungen vor.
Somit wurde er mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX nach dem Strafsatz des § 147 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt, wobei in diesem Fall das Strafgericht bei der Strafzumessung den sofortigen Rückfall, acht einschlägige Vorstrafen, die zweifache Qualifikation des § 147 StG und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen in Zusammenhalt mit dem Urteil des AG XXXX als erschwerend, sowie das längere Zurückliegend er Tat, die geständige Verantwortung und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd wertete.
Mit Urteil vom XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, er habe in XXXX und an anderen Orten
A./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorspiegelung, ein redlicher Vertragspartner sowie zahlungsfähig und -willig zu sein, zu Handlungen bzw. Duldungen verleitete bzw. teils zu verleiten versucht zu haben, die Genannten in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt zu haben, wobei ihm diesfalls insgesamt 18 Angriffe zur Last gelegt wurden,
B./ am XXXX dadurch, dass er den auf der Motorhaube des von ihm gelenkten PKW der Marke XXXX befindlichen Polizeibeamten RvI XXXX , der ihn zwecks Überprüfung anzuhalten versuchte und sich mit beiden Händen an der Motorhaube festklammern musste, um ein Hinunterfallen zu vermeiden, etwa 15 Meter mitgenommen zu haben;
C./ am XXXX , ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt zu haben, obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte könne, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, XXXX , fahrlässig am Körper verletzt zu haben, indem er mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,89 mg/l den PKW der Marke XXXX in Betrieb nahm und infolge Nichteinhaltung des erforderlichen Seitenabstandes einen auf einem Grünstreifen neben der Straße befindlichen, ca. 1,60 m hohen Holzpflock, an dem ein Hinweisschild angebracht war, mit der rechten Fahrzeugseite touchierte, wodurch der Holzpflock aus dem Erdreich gerissen und durch die Luft geschleudert wurde und XXXX am Rücken traf, wobei die Tat eine schw4ere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) und zwar einen dreifachen Rippenbruch, sechs Wirbelbrüche, einen Bluterguss der Milz sowie einen Bluterguss am Ellbogen und am linken Handgelenk zur Folge hatte;
D./ jeweils Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern, unterdrückt zu haben, indem er diese von den jeweiligen Fahrzeugen entfernte und an dem von ihm benützten PKW der Marke XXXX befestigte, und zwar
I./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX , die Kennzeichentafel XXXX des XXXX ;
II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX die Kennzeichentafel XXXX des XXXX ;
III./ nach dem XXXX bis zumindest XXXX die Kennzeichentafel XXXX des XXXX
Dadurch habe er
Zu Punkt A./ das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15 StGB;
Zu Punkt B./I/ das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB;
Zu Punkt B./II./ das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB;
Zu Punkt C./ das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Fall erster Fall StGB;
Zu Punkt D./ die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB
Begangen und wurde er hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 39 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht im konkreten Fall die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die einschlägigen Vorstrafen, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 17 unten].
In seinem Herkunftsstaat Deutschland scheinen bislang insgesamt 16 strafgerichtliche Verurteilungen gegen ihn auf, wobei diesen einschlägige Delikte zugrunde liegen. Wegen der von ihm begangenen Straftaten wurde er teils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt [ECRIS-Abfrage].
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet, abgesehen von einer Lebensgefährtin, weder Verwandte, noch nahe Angehörige. Seine Verwandten bzw. nahen Angehörigen sind in im Herkunftsstaat aufhältig. Anhaltspunkte für eine nennenswerte soziale Integration des BF bestehen nicht
Er verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnten.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass in seinem Fall die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG erforderlich sei, da er im Bundesgebiet über keine Unterkunft verfüge und sozial nicht integriert sei und er massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt habe. Sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit und musste die aufschiebende Wirkung einer „Berufung“ (richtig: Beschwerde) aberkannt werden. Sein während seines Aufenthalts im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprächen. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides enthält die Beschwerde kein konkretes Vorbringen.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der BF Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist auch davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und führte dazu aus, dass der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt habe und sein Verhalten während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum darstelle.
Tatsache ist, dass sich diese von der belangten Behörde beschriebene Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schon aus den Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX , und vom XXXX , ergibt. Demnach ist der offenbar mittellose BF nach den dort ersichtlichen Feststellungen nach Österreich gereist, um sich über einen längeren Zeitraum mittels Betrugshandlungen zu bereichern und einen Einkommensersatz zu verschaffen.
Was die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, lässt die Beschwerde, ein Vorbringen, mit dem sie dem Vorbringen im angefochtenen Bescheid entgegen getreten wäre, zur Gänze vermissen. Aus dem inkriminierten Verhalten, das der BF in Österreich und in seinem Herkunftsstaat Deutschland gezeigt hat, lässt sich eine hohe Neigung zur Verübung von Straftaten und daraus resultierend eine große Wiederholungsgefahr ableiten, sodass die belangte Behörde zu Recht eine hohe Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit annehmen durfte.
Die Begründung der belangten Behörde erscheint dem erkennenden Gericht ausreichend, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Albanien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG; vielmehr hat er eine Möglichkeit, im Herkunftsstaat rasch eine Unterkunft zu finden.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und dem gegen diesen Punkt gerichteten Teil der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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