Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richterin Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Niederösterreich vom 18.06.2024, GZ XXXX betreffend die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. § 50a Abs. 1 BDG 1979 auf 20 Wochenstunden ab 01.06.2024, inklusive des Verbesserungsvorschlages vom 28.05.2024 auf eine Herbsetzung der Wochendienstzeit auf 25 Stunden ab 01.09.2024, für die Dauer von einem Jahr, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024, GZ XXXX zu Recht:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 29.04.2024 die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gem. § 50a Abs. 1 BDG 1979 auf 20 Wochenstunden ab 01.06.2024.
2. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: Behörde) leitete daraufhin mit Schreiben vom 24.05.2024 ein Ermittlungsverfahren ein. In einem am selben Tag ergangenen Parteiengehör inklusive eines Verberbesserungsvorschlages an dem BF, teilte die Behörde diesem mit, dass eine Abweisung des Ansuchens beabsichtigt werde. Zeitgleich wären auch die Personalvertretung und die Gleichbehandlungsbeauftragte von diesem Vorhaben informiert worden.
3. Mit Schreiben vom 25.05.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab und erörterte in dieser die Personalsituation, seine persönliche Situation und seine Bereitschaft zur Leistung von Journaldienststunden. Er änderte sein Ansuchen dahingehend, dass eine Herbsetzung der Wochendienstzeit auf 25 Stunden ab 01.09.2024, für die Dauer von einem Jahr, gewährt werden solle.
4. Mit Bescheid der Behörde vom 18.06.2024 wurde der Antrag des BF abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Hersbsetzung der Stunden zu einer zu eingeschränken Verwendungsmöglichkeit des BF und einer zusätzlichen Belastung von anderen Bediensteten geführt hätte.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 19.07.2024 Beschwerde. In dieser führte der BF abermals seine persönliche Situation an und verwies darauf, dass es an der Dienststelle keine Personalengpässe geben würde, wenn die offenen Planstellen rechtzeitig ausgeschreiben worden wären.
6. Mit der als Bescheid bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024 nahm die Behörde ergänzende Ausführungen zur Personalsituation an der Dienststelle vor. Dagegen stellte der BF am 17.09.2024 einen Vorlageantrag an das BVwG.
7. Die gegenständliche Beschwerde samt Beschwerdevorentscheidung und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom der belangten Behörde am 08.10.2024 vorgelegt und sind am 11.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde ausgeführt, dass die im Vorlageantrag angeführte Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit 01.11.2024 durch eine sich bis dahin in Karenz befindlichen Bediensteten erfolgen werde.
8. Mit Schreiben vom 17.10.2025 erging seitens des BVwG ein Mängelbehebungsauftrag an den BF. In diesem wurde festgehalten, dass der beantragte Zeitraum für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeiten ab dem 01.09.2024 für die Dauer von einem Jahr, bereits abgelaufen sei. Es erging die Aufforderung mitzuteilen, worin – wegen des Zeitablaufes – das Rechtschutzinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung liege.
Ursprünglich beantragten Sie die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeiten für den Zeitraum ab dem 01.09.2024 für die Dauer von einem Jahr. Nachdem dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist, ergeht die Aufforderung anher mitzuteilen, worin – wegen des Zeitablaufes – das Rechtschutzinteresse an einer ho Entscheidung liege.
Die aktuelle Beschwerde sei derzeit mit einem Mangel behaftet und müsse anderwertige begründet werden. Sollte dieser Mangel innerhalb von drei Wochen ab Übernahme dieses Schreibens nicht behoben werden, gelte die Beschwerde als zurückgezogen.
9. Bis zum Ablauf der oben angeführten Frist langte keine Mängelbehebung des BF bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Im Hinblick darauf, dass der BF die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeiten für den Zeitraum ab dem 01.09.2024 für die Dauer von einem Jahr beantragt hat und dieser Zeitraum bereits abgelaufen ist, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.
Zudem wurde der BF mit Schreiben vom 17.10.2025 aufgefordert, die Beschwerde entsprechend § 9 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen und wurde er darauf hingewiesen, dass derzeit ein Mangel vorliegt. Er wurde aufgefordert, die Beschwerde binnen drei Wochen entsprechend zu verbessern (§ 13 Abs. 3 AVG), andernfalls diese als zurückgezogen gilt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21.10.2025 zugestellt. Bis zum heutigen Tag langte keine Verbeserung ein, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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