IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX (Erstbeschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 29.08.2025, Zl. Präs73a-101-2/533-2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular vom 30.06.2023 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin für den Erstbeschwerdeführer die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 nach dem Lehrplan der Volksschule in der 2. Schulstufe an. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden „belangte Behörde”) erhob dagegen keinen Einwand.
2. Der Erstbeschwerdeführer nahm daraufhin im Schuljahr 2023/24 am häuslichen Unterricht teil. Am 03.06.2024 legte er die Externistenprüfung ab und bestand diese im Fach Deutsch nicht.
3. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.07.2024, Zl. Präs/3a-101-2/525-2024, stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht durch den Besuch einer an einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt I.) und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.).
4. Mit Formular vom 07.07.2025 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde für den Erstbeschwerdeführer die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 an.
5. Mit Bescheid vom 29.08.2025, Zl. Präs73a-101-2/533-2025, zugestellt am 03.09.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde die Anzeige mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.07.2024 ausgesprochene und zeitlich nicht beschränkte Anordnung einer nochmaligen Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht iSd § 5 Schulpflichtgesetz zu erfüllen ist, entgegenstehen würde und eine meritorische Entscheidung daher nicht mehr zu treffen gewesen sei.
6. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 06.09.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass das Nichtbestehen der Externistenprüfung am 03.06.2024 auf eine nicht kindgerechte Prüfungssituation zurückzuführen gewesen sei. Die Externistenprüfung sei nicht geeignet, die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts zu überprüfen. Im Schuljahr 2022/23 habe der Erstbeschwerdeführer die Externistenprüfung bestanden, da die Prüfungssituation damals angemessen gewesen sei. Die Beurteilung der Externistenprüfung im Schuljahr 2023/24 sei hingegen nicht objektiv erfolgt. Der häusliche Unterricht würde dem Erstbeschwerdeführer eine gesunde Lernumgebung bieten, die auch einem kindgerechten Lernrhythmus entsprechen würde. Eine gute Bildung des Erstbeschwerdeführers sei jedenfalls gewährleistet. Zudem würde sich auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers im häuslichen Unterricht befinden, was sich für den Lernerfolg des Erstbeschwerdeführers bereichernd auswirken würde. Darüber hinaus seien im Schuljahr 2025/26 längere Aufenthalte in Spanien und England geplant und würde nur die Teilnahme am häuslichen Unterricht diese Auslandserfahrungen für den Erstbeschwerdeführer ermöglichen. Schließlich sei auch das in Art 17 Abs. 3 StGG garantierte Grundrecht zu berücksichtigen.
7. Mit Schreiben vom 22.09.2025, hg eingelangt am 24.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23.07.2024, Zl. Präs/3a-101-2/525-2024, stellte die Bildungsdirektion für Oberösterreich fest, dass der Erstbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht durch den Besuch einer an einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Spruchpunkt I.) und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Formular vom 07.07.2025 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin für den Erstbeschwerdeführer die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2025/26 an. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Anzeige von der belangten Behörde zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Aus diesen geht insbesondere hervor, dass der Bescheid vom 23.07.2024, Zl. Präs/3a-101-2/525-2024, in Rechtskraft erwuchs. Der Sachverhalt ist sohin aktenkundig, unstrittig und deshalb zweifelsfrei erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), StF: BGBl. Nr. 76/1985 (WV), idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) […]
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) – (5) […]
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 15.03.2024, Ra 2023/10/0403 bis 0405, in Zusammenschau mit der Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, klar, dass eine einmal rechtskräftig angeordnete Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz – die nicht zeitlich eingeschränkt ist (etwa auf bestimmte Schuljahre) – einer nochmaligen Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz zu erfüllen ist, entgegensteht. So führte er aus, dass das Verwaltungsgericht infolge der Rechtskraft eines Bescheides – ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit – an dessen Anordnung gebunden ist und eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen ist, vom Verwaltungsgericht nicht mehr vorzunehmen ist (VwGH 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, Rn 17).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die gegenständliche Anzeige zurückgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011). Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Anzeige zu Recht zurückgewiesen hat.
3.3.2. Wie festgestellt, erwuchs der Bescheid vom 23.07.2024, Zl. Präs/3a-101-2/525-2024, mit dem die Bildungsdirektion für Oberösterreich in Spruchpunkt I. feststellte, dass der Erstbeschwerdeführer ab dem Schuljahr 2024/25 die Schulpflicht durch den Besuch einer an einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat, in Rechtskraft.
Der unter Punkt 3.2. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Erstbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen, da bereits eine rechtskräftige Anordnung – nämlich der obengenannte Bescheid – der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes vorliegt. Der belangten Behörde ist folglich nicht entgegen zu treten, wenn diese die vorliegende Anzeige betreffend die Teilnahme am häuslichen Unterricht, als unzulässig zurückweist. Das von den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 06.09.2025 erstattete Vorbringen zielte zudem inhaltlich ausschließlich auf den Bescheid vom 23.07.2024, Zl. Präs/3a-101-2/525-2024, der – wie bereits ausgeführt – rechtskräftig und insofern nicht mehr bekämpfbar ist. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid konnte sohin nicht erkannt werden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die das Verwaltungsverfahren einleitende Anzeige zurückzuweisen war. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise