BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2025, Zahl XXXX , beschlossen:
A)Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des derzeit beim Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX geführten Strafverfahrens ausgesetzt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF (gemeinsam mit fünf Mittätern) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB (Faktum 1.b und c), des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28ab Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB (Faktum 3.d), der Vergehen der Entziehung von Energie gemäß § 132 Abs. 1 und 2. 1. Fall StGB als Beitragstäter gemäß § 12 3. Fall StGB (Faktum 5.a), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (Faktum 6.b), der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (Faktum 7.b) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (Faktum 8.e) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 27.03.2025 vorgelegt.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshof, Zahl XXXX , vom XXXX .2025, wurde das Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX .2024, Zahl XXXX , aufgehoben und die Sache im Urteil näher genannten Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht XXXX verwiesen.
Das Strafverfahren ist derzeit aufgrund Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wiederrum am Landesgericht XXXX anhängig.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF das ihm vorgeworfenen Verhalten samt Straftaten begangen hat und die belangte Behörde aufgrund seines Gesamtverhaltens zu Recht die verfahrensgegenständlich bekämpfte Entscheidung (Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) getroffen hat.
Der Ausgang des vom Landesgericht XXXX geführten Strafverfahrens ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung.
Um einer Fehlentscheidung des BVwG vorzubeugen, ist eine rechtskräftige Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Da der Schluss, zu welchem das BVwG gegenständlich gelangt, keiner weiteren Erörterung bedurfte und die Aussetzungsvoraussetzung offenkundig war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Thema Abstand genommen werden.
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