W156 2318596-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende Richterin und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX und der 2. XXXX , beide vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.07.2025, ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
beschlossen:
II. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 21.02.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025, Abb-Nr. XXXX , wird wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz von 21.02.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des XXXX (in Folge als BF1 bezeichnet) auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG bei der Dienstgeberin XXXX (in Folge als BF2 bezeichnet) abgewiesen.
2. Dagegen erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde in der Beschwerde der ursprüngliche Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG in einen Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG abgeändert.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025, ABB-NR. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 27.06.2025, zur Post gegeben am 01.07.2025, beantragten der BF1 und die BF2 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Bescheid vom 08.07.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
6. Dagegen erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte die Rechtsvertreterin eine Kopie des Fristenbuches, einen Screenshot zum elektronischen Akt und einen Aktenvermerk einer Mitarbeiterin zum Beweis der Rechtzeitigkeit vor.
8. In der Stellungnahme vom 29.10.2025 führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages nunmehr als nachgewiesen gilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz von 21.02.2025, ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des BF1 auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG bei der BF2 abgewiesen.
Dagegen erhoben der BF1 und die BF2 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde in der Beschwerde der ursprüngliche Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG in einen Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG abgeändert.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025, ABB-NR. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 17.06.2025 durch an die Rechtsvertretung zugestellt.
Der Rückschein trägt den Stempel der Zustellbasis vom 17.06.2025.
Auf dem Rückschein wurde irrtümlich händisch der 16.06.2025 als Übernahmedatum eingetragen.
Aus dem Fristenbuch, dem Aktenvermerk und dem Auszug aus dem elektronischen Akt geht als Übernahmedatum der 17.06.2025 hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Zustellung durch an die Adresse der Rechtsvertreterin durch persönliche Übernahme am 17.06.2025 ergibt sich aus der dem Akt erliegenden Übernahmebestätigung, die den Stempel der Zustellbasis dem 17.06.2025 ausweist. Zudem ergibt sich aus den mit 29.10.2025 vorgelegten Unterlagen, dass die Übernahme am 17.06.2025 erfolgte und das Datum 16.06.2025 irrtümlich vermerkt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A I.) Zur Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.06.2025 wurde am Dienstag, den 17.06.2025, durch Übernahme an die Rechtsvertreterin zugestellt.
Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist zur Vorlage mit Ablauf des 01.07.2025.
Der eingebrachte Vorlageantrag wurde am 01.07.2025 per Post an die belangte Behörde versendet und langte bei dieser am 03.07.2025 ein.
Demnach ist die Beschwerde entsprechend der Aktenlage am 01.07.2025 rechtzeitig eingebracht worden und ist daher der Beschwerde vom 07.08.2025 stattzugeben.
3.2. Zu A II.) Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 21.02.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025, Abb-Nr. XXXX
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass eine wesentliche Antragsänderung (die also das "Wesen" der Sache betrifft) als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten ist. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Voraussetzung für diese Schlussfolgerung ist allerdings, dass der zweite Antrag eine Änderung des ursprünglichen Antrages darstellt. Nur dann kann von einer konkludenten Zurückziehung des ersten Antrages ausgegangen werden (vgl. VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037).
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden.
Der Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG wurde nach Erlassung des Bescheides erster Instanz im Zuge der Beschwerdeerhebung in einen Antrag auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG abgeändert.
Da diese Antragsänderung als konkludente Zurückziehung des ersten Antrages zu werten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zudem trifft § 32 Abs. 2 AVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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